TE Bvwg Beschluss 2024/1/8 W295 2280260-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2024
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Entscheidungsdatum

08.01.2024

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W295 2280260-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , FN XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Lorenz WICHO, ATEUS Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Gruppe M – Marktüberwachung, vom 04.08.2023, GZ XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , FN römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Lorenz WICHO, ATEUS Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Gruppe M – Marktüberwachung, vom 04.08.2023, GZ römisch 40 :

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

1. Feststellungen und Verfahrensgang:

1. Die XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Lorenz WICHO, ATEUS Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien (in Folge: Beschwerdeführerin), erhob mit Schriftsatz vom 01.09.2023 Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Gruppe M – Marktüberwachung, vom 04.08.2023, GZ XXXX , betreffend die von der Marktüberwachungsbehörde beanstandete Nichtkonformität von Kinderfahrradhelmen. 1. Die römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Lorenz WICHO, ATEUS Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien (in Folge: Beschwerdeführerin), erhob mit Schriftsatz vom 01.09.2023 Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Gruppe M – Marktüberwachung, vom 04.08.2023, GZ römisch 40 , betreffend die von der Marktüberwachungsbehörde beanstandete Nichtkonformität von Kinderfahrradhelmen.

2. Mit Schriftsatz vom 04.12.2023 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2019], § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2019], Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Da die – rechtsanwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückgezogen hat, ist das Verfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 (und 9) B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, (und 9) B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine solche Rechtsfrage war im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine solche Rechtsfrage war im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen.

Schlagworte

Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Rechtsmittelverzicht Risikominimierung Sicherheitskontrolle Verfahrenseinstellung Vermessung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W295.2280260.1.00

Im RIS seit

29.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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