TE Bvwg Beschluss 2024/1/10 W258 2260869-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2024
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Entscheidungsdatum

10.01.2024

Norm

AVG §38
AVG §68 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W258 2260869-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von (1) XXXX (2) XXXX , (3) XXXX , (4) XXXX , alle vertreten durch Knyrim Trieb Rechtsanwälte OG, 1060 Wien, Mariahilfer Straße 89a, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 31.08.2022, GZ D550.705 2022-0.620.119, in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2023 im Umlaufwege beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von (1) römisch 40 (2) römisch 40 , (3) römisch 40 , (4) römisch 40 , alle vertreten durch Knyrim Trieb Rechtsanwälte OG, 1060 Wien, Mariahilfer Straße 89a, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 31.08.2022, GZ D550.705 2022-0.620.119, in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2023 im Umlaufwege beschlossen:

A.) Die Bescheidbeschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Bescheidbeschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt. A.) Die Bescheidbeschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Bescheidbeschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
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I. Wesentlicher Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Wesentlicher Verfahrensgang und Feststellungen:

Die Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“) hat gegen die vier Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die Mitwirkungspflicht in einem datenschutzrechtlichen Administrativverfahren am 21.07.2022 ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

Mit Bescheid vom 31.08.2022 hat die belangte Behörde das Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-807/21 ausgesetzt. Dem Verfahren lag die Frage zu Grunde, inwiefern es bei der Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person erforderlich ist, ihr das Handeln einer natürlichen Person zuzurechnen.Mit Bescheid vom 31.08.2022 hat die belangte Behörde das Verfahren gemäß Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-807/21 ausgesetzt. Dem Verfahren lag die Frage zu Grunde, inwiefern es bei der Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person erforderlich ist, ihr das Handeln einer natürlichen Person zuzurechnen.

Dagegen richtete sich die gegenständliche Beschwerde, welche die belangte Behörde dem erkennenden Gericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit Schriftsatz vom 12.10.2022 vorgelegt hat. Darin brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung des Strafverfahrens nicht vorlägen, weil das Verwaltungsstrafverfahren – aus näher genannten Gründen – einzustellen sei und es bei einer Einstellung auf die Frage einer Zurechnung des Handelns natürlicher Personen zu einer juristischen Person nicht ankomme.

Mit Urteil vom 05.12.2023 hat der EuGH in der Rechtssache AZ C-807/21 entschieden.

Mit Stellungnahme vom 05.12.2023 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht unter Beifügung des Aufhebungsbescheides mit, dass sie auf Grund des Urteils des EuGH den angefochtenen Aussetzungsbescheid gemäß § 68 Abs 2 AVG aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren fortgesetzt habe.Mit Stellungnahme vom 05.12.2023 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht unter Beifügung des Aufhebungsbescheides mit, dass sie auf Grund des Urteils des EuGH den angefochtenen Aussetzungsbescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren fortgesetzt habe.

Die Beschwerdeführer nahmen dazu über hg eingeräumtes Parteiengehör vom 06.12.2023 nicht Stellung.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und in die Stellungnahme der belangten Behörde vom 05.12.2023 samt beigefügten Aufhebungsbescheid vom 05.12.2023 (OZ 15).

2. Die Feststellungen gründen in der folgenden Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt und auf der unbedenklichen Stellungnahme der belangten Behörde vom 05.12.2023 samt beigefügten Aufhebungsbescheid vom 05.12.2023 (OZ 15).

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A.)

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Ist die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen erfolgt die Entscheidung durch Beschluss (§ 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Ist die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen erfolgt die Entscheidung durch Beschluss (Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).

Verfahren sind einzustellen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Das kommt analog zu § 33 VwGG bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht, und zwar sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² § 28 VwGVG Anm 5 [Stand 1.10.2018, rdb.at]).Verfahren sind einzustellen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Das kommt analog zu Paragraph 33, VwGG bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht, und zwar sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5 [Stand 1.10.2018, rdb.at]).

Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist (vgl etwa VwGH 11.01.2023, Ra 2022/01/0159; VwGH 02.07.2018, Ro 2017/12/0006). Ab diesem Zeitpunkt ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den Bescheid nicht mehr gegeben (VwGH 28.02.2006, 2005/21/0086) und das Rechtsschutzinteresse eines etwaigen Beschwerdeführers geht verloren.Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist vergleiche etwa VwGH 11.01.2023, Ra 2022/01/0159; VwGH 02.07.2018, Ro 2017/12/0006). Ab diesem Zeitpunkt ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den Bescheid nicht mehr gegeben (VwGH 28.02.2006, 2005/21/0086) und das Rechtsschutzinteresse eines etwaigen Beschwerdeführers geht verloren.

Daraus folgt, dass eine etwaige Bescheidbeschwerde gegen einen Aussetzungsbescheid dann als gegenstandslos geworden zu erklären und das Bescheidbeschwerdeverfahren einzustellen ist, wenn die Aussetzungsbedingung eingetreten ist (zum vergleichbaren Sachverhalt im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof siehe zu § 33 VwGG ua VwGH 18.03.2014, 2013/22/0327, mwN).Daraus folgt, dass eine etwaige Bescheidbeschwerde gegen einen Aussetzungsbescheid dann als gegenstandslos geworden zu erklären und das Bescheidbeschwerdeverfahren einzustellen ist, wenn die Aussetzungsbedingung eingetreten ist (zum vergleichbaren Sachverhalt im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof siehe zu Paragraph 33, VwGG ua VwGH 18.03.2014, 2013/22/0327, mwN).

Mit dem bekämpften Bescheid wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführer bis zu einer Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-807/2 ausgesetzt. Mit Entscheidung des EuGH vom 05.12.2023 zur Rechtssache C-807/2 ist die Aussetzungsbedingung eingetreten.

Dadurch hat der bekämpfte Bescheid seine Rechtswirksamkeit und die Beschwerdeführer haben ihr Rechtsschutzinteresse verloren, weshalb die Bescheidbeschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Bescheidbeschwerdeverfahren einzustellen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B.) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil sich das Verwaltungsgericht zur hier wesentlichen Rechtsfrage, nämlich welche rechtlichen Wirkungen der Eintritt der Aussetzungsbedingung auf den Aussetzungsbescheid hat, auf die jeweils zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen konnte. Zur Frage, wie das Verwaltungsgericht in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Aussetzungsbescheid vorzugehen hat, wenn die Rechtswirkung eines Aussetzungsbescheids wegfällt, fehlt es zwar an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs; die Rechtslage hiezu ist aber eindeutig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich das Verwaltungsgericht zur hier wesentlichen Rechtsfrage, nämlich welche rechtlichen Wirkungen der Eintritt der Aussetzungsbedingung auf den Aussetzungsbescheid hat, auf die jeweils zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen konnte. Zur Frage, wie das Verwaltungsgericht in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Aussetzungsbescheid vorzugehen hat, wenn die Rechtswirkung eines Aussetzungsbescheids wegfällt, fehlt es zwar an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs; die Rechtslage hiezu ist aber eindeutig.

Schlagworte

amtswegige Aufhebung Aussetzung Gegenstandslosigkeit Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W258.2260869.1.00

Im RIS seit

26.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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