Entscheidungsdatum
10.01.2024Norm
AVG §13 Abs7Spruch
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W173 2280786-1/7Z
W173 2280786-1/7Z,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie der fachkundigen Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerin im Beschwerdeverfahren XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 03.10.2023, OB: XXXX , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie der fachkundigen Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerin im Beschwerdeverfahren römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Mag. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 03.10.2023, OB: römisch 40 , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Der Bescheid vom 03.10.2023 wird wegen Zurückziehung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 04.05.2023 ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), geb. am XXXX , ist seit 2014 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% sowie der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen".1. Herr römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer), geb. am römisch 40 , ist seit 2014 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% sowie der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen".
2. Am 04.05.2023 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in seinen Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , (in der Folge belangte Behörde) ein. Dazu legte er medizinische Unterlagen vor.2. Am 04.05.2023 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in seinen Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , (in der Folge belangte Behörde) ein. Dazu legte er medizinische Unterlagen vor.
3. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers, ein. In diesem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Gutachten des beauftragten Sachverständigen vom 12.07.2023 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 30% ermittelt.3. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers, ein. In diesem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Gutachten des beauftragten Sachverständigen vom 12.07.2023 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 30% ermittelt.
4. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der Beschwerdeführer brachte dagegen durch seine bevollmächtige Vertretung am 24.08.2023 Einwendungen unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen vor.
5. Aufgrund der Einwendungen des vertretenen Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde eine ergänzende Stellungnahme des beauftragten Sachverständigen
Dr. XXXX Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. In der Stellungnahme des Gutachters vom 03.10.2023 wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers keinen ausreichend relevanten Sachverhalt beinhalten würde, der eine Änderung des Gutachtens bewirken würde, sodass am Gutachten festgehalten werde.5. Aufgrund der Einwendungen des vertretenen Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde eine ergänzende Stellungnahme des beauftragten Sachverständigen , Dr. römisch 40 Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. In der Stellungnahme des Gutachters vom 03.10.2023 wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers keinen ausreichend relevanten Sachverhalt beinhalten würde, der eine Änderung des Gutachtens bewirken würde, sodass am Gutachten festgehalten werde.
6. Mit Bescheid vom 03.10.2023 wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30% neu festgesetzt. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das von ihr eingeholte und auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierende medizinische Sachverständigengutachten von Dr XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 12.07.2023 sowie auf dessen Stellungnahme vom 03.10.2023, die einen Bestandteil der Begründung bilden würden.6. Mit Bescheid vom 03.10.2023 wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30% neu festgesetzt. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das von ihr eingeholte und auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierende medizinische Sachverständigengutachten von Dr römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 12.07.2023 sowie auf dessen Stellungnahme vom 03.10.2023, die einen Bestandteil der Begründung bilden würden.
7. Mit 02.11.2023 datiertem Schreiben erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 03.10.2023 im Hinblick auf die festgestellte Neufestsetzung des Grades der Behinderung in Höhe von 30% Beschwerde. Dieser war ein weiterer Befund beigelegt. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt am 08.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
8. Mit Schreiben vom 07.12.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.12.2023, zog der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass vom 04.05.2023 sowie die Beschwerde vom 02.11.2023 gegen den Bescheid vom 03.10.2023 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten.
Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und Gerichtsakt. Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. , Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und Gerichtsakt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Zu Spruchpunkt A
Wie sich aus den Bestimmungen der §§ 11 und 17 VwGVG ergibt, sind für die gegenständliche Sachverhaltskonstellation die Bestimmungen des AVG maßgebend. Wie sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 11 und 17 VwGVG ergibt, sind für die gegenständliche Sachverhaltskonstellation die Bestimmungen des AVG maßgebend.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung des für den angefochtenen Bescheid maßgeblichen verfahrensleitenden Antrag (Antrag vom 04.05.2023) ist damit auch noch während des laufenden Verfahrens verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum angefochtenen Bescheid zulässig (vgl dazu VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Im Fall der Zurückziehung dieses verfahrensleitenden Antrages vom 04.05.2023 ist der dazu ergangene angefochtene Bescheid vom 03.10.2023 ersatzlos aufzuheben [vgl dazu VwGH 16.12.1993, 93/01/0009, 29.03.2001, 2000/20/0473, ebenso Hengstschläger/Leeb, AVG I (2.Ausgabe 2014) E 13 Rz 41]. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung des für den angefochtenen Bescheid maßgeblichen verfahrensleitenden Antrag (Antrag vom 04.05.2023) ist damit auch noch während des laufenden Verfahrens verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum angefochtenen Bescheid zulässig vergleiche dazu VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Im Fall der Zurückziehung dieses verfahrensleitenden Antrages vom 04.05.2023 ist der dazu ergangene angefochtene Bescheid vom 03.10.2023 ersatzlos aufzuheben [vgl dazu VwGH 16.12.1993, 93/01/0009, 29.03.2001, 2000/20/0473, ebenso Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2.Ausgabe 2014) E 13 Rz 41]. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.2. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. , Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Antragszurückziehung ersatzlose BehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W173.2280786.1.01Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024