Entscheidungsdatum
11.01.2024Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W144 2267991-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX geb., StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Moskau vom 12.12.2022, Zl. XXXX , beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 geb., StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Moskau vom 12.12.2022, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und das Verfahren zurückverwiesen. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und das Verfahren zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und stellte am XXXX bei der Österreichischen Botschaft in Moskau (in der Folge: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines für 36 Tage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie C (Schengen) zum Zweck des „Besuches von Familienangehörigen oder Freunden“ vom 18.12.2022 bis 22.01.2023.Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und stellte am römisch 40 bei der Österreichischen Botschaft in Moskau (in der Folge: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines für 36 Tage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie C (Schengen) zum Zweck des „Besuches von Familienangehörigen oder Freunden“ vom 18.12.2022 bis 22.01.2023.
Als einladende Person führte die BF XXXX an. Unter derzeitiger beruflicher Tätigkeit wurde „Pensionistin“ angegeben, ihr Familienstand mit geschieden angeführt.Als einladende Person führte die BF römisch 40 an. Unter derzeitiger beruflicher Tätigkeit wurde „Pensionistin“ angegeben, ihr Familienstand mit geschieden angeführt.
Dem Antrag beigeschlossen waren (bzw. nachgereicht wurden) folgende Unterlagen:
1. Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE), ID: XXXX , Verpflichtender: XXXX , (whft. in Wien, Nettoeinkommen € 3.075,67- monatlich seit 2016 Acredia Versicherung AG, kein sonstiges Vermögen, jedoch Kreditschulden € 670,- monatlich, Sorgepflichten für ein Kind, Unterkunftsmiete € 350,- monatlich, Details zur Verpflichtungserklärung: Einladung vom 01.11.2022 bis 01.11.2023, Reisegrund: Besuch von Familie und Freunden, Anmerkung zum Reisegrund: Besuch der Familie in Österreich, Bezug zur Eingeladenen: Schwiegermutter des Einladers),1. Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE), ID: römisch 40 , Verpflichtender: römisch 40 , (whft. in Wien, Nettoeinkommen € 3.075,67- monatlich seit 2016 Acredia Versicherung AG, kein sonstiges Vermögen, jedoch Kreditschulden € 670,- monatlich, Sorgepflichten für ein Kind, Unterkunftsmiete € 350,- monatlich, Details zur Verpflichtungserklärung: Einladung vom 01.11.2022 bis 01.11.2023, Reisegrund: Besuch von Familie und Freunden, Anmerkung zum Reisegrund: Besuch der Familie in Österreich, Bezug zur Eingeladenen: Schwiegermutter des Einladers),
2. Reisepasskopie des XXXX ,2. Reisepasskopie des römisch 40 ,
3. Flugreservierungsbestätigung der BF, der mitreisenden Tochter, des mitreisendenden Enkelsohns: Moskau - Eriwan/Armenien (EVN) – Wien 18.12.2022; und zurück Wien - Eriwan/Armenien (EVN) - Moskau 22.01.2023,
4. Reiseversicherung für den Zeitraum vom 18.12.2022 bis 06.02.2023 „Savitar Group“
5. „Guarantee letter“ vom XXXX der Tochter XXXX (in englischer Sprache),5. „Guarantee letter“ vom römisch 40 der Tochter römisch 40 (in englischer Sprache),
6. Reisepasskopie der Tochter XXXX ,6. Reisepasskopie der Tochter römisch 40 ,
7. Beschäftigungsbestätigung „Serviceplan Russia LLC“, datiert mit XXXX , wonach XXXX monatlich 121 500 Russische Rubel (umgerechnet: rund 1.800 € - Stichtag 12.12.2022) monatlich verdient, 7. Beschäftigungsbestätigung „Serviceplan Russia LLC“, datiert mit römisch 40 , wonach römisch 40 monatlich 121 500 Russische Rubel (umgerechnet: rund 1.800 € - Stichtag 12.12.2022) monatlich verdient,
8. Schreiben der „SBER Bank“ betreffend drei Kontostände der BF iHv (insgesamt): 738.324,49 Russische Rubel per XXXX (umgerechnet: rund 10.000€ - Stichtag 12.12.2022), 8. Schreiben der „SBER Bank“ betreffend drei Kontostände der BF iHv (insgesamt): 738.324,49 Russische Rubel per römisch 40 (umgerechnet: rund 10.000€ - Stichtag 12.12.2022),
9. Schreiben der Uni Credit Bank betreffend drei Kontostände der XXXX iHv 226993,38 Russische Rubel, 2.200,00 €, 210,58 Russische Rubel per XXXX ,9. Schreiben der Uni Credit Bank betreffend drei Kontostände der römisch 40 iHv 226993,38 Russische Rubel, 2.200,00 €, 210,58 Russische Rubel per römisch 40 ,
10. Kontoauszüge vom 20.08.2022 bis XXXX betreffend XXXX (in russischer Sprache), 10. Kontoauszüge vom 20.08.2022 bis römisch 40 betreffend römisch 40 (in russischer Sprache),
11. Bestätigung über den Bezug Pension/Rente betreffend die BF iHv 1.028,19 Russische Rubel per 31.08.2004,
12. Reisepasskopie der BF,
13. Russischer Grundbuchsauszug (in russischer und deutscher Sprache),
14. Zahlungsbestätigung Konsulargebühr ÖB Moskau iHv 200 Euro.
Unter Anmerkungen des Antragsformulars wurde seitens der ÖB am 23.11.2022 handschriftlich festgehalten:
„letzte Reise 2015 – AUT – 5Tage?
alle drei Ablehnung!
1) Inf. nicht glaubh.
2) Nicht ges. WA“
Mit Mandatsbescheid vom 24.11.2022 verweigerte die ÖB in Moskau das beantragte Visum und stützte die Entscheidung auf folgende Gründe:
„Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.
Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen.“
Die Entscheidung wurde der BF am 28.11.2022 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 30.11.2022, datiert mit 29.11.2022, fristgerecht Vorstellung. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass sie, gemeinsam mit ihrer Tochter XXXX und Enkelsohn XXXX von ihrer in Wien lebenden Tochter, XXXX , und dessen Ehemann, XXXX , zu einem mehrwöchigen Familienbesuch nach Wien eingeladen worden seien. Dieses Treffen sei schon lange herbeigesehnt gewesen. Das letzte persönliche Treffen liege drei Jahre zurück, als ihre in Österreich lebende Tochter mit ihrem Ehemann Ende Dezember 2019/Anfang Jänner 2020 in Moskau gewesen sei. Der Hauptgrund ihres Besuchs sei das Kennenlernen ihres jüngsten Familienmitglieds, ihrer Enkeltochter XXXX . Das Treffen sei schon lange beabsichtigt gewesen, habe aber aus diversen Gründen wie der COVID-Pandemie mit Reisebeschränkungen verschoben werden müssen; außerdem leide die BF an einer starken Sehbeeinträchtigung, sei operiert worden und könne de facto nicht alleine reisen. Sie sei auf ihre mitreisende Tochter, die alleinerziehend sei und einen Vollzeitjob habe, angewiesen. Auch die Auswirkungen des Ukrainekrieges, nämlich, dass es keine Direktflüge zwischen Moskau und Wien gebe, habe die Ausgangssituation für den Familienbesuch nicht leicht gemacht. Die BF und ihre mitreisenden Angehörigen werden während ihres einmonatigen Aufenthaltes in Wien mit ihrer in Österreich lebenden Tochter und deren Familie in deren Eigentumswohnung wohnen. Ihr Schwiegersohn habe sich mittels elektronischer Verpflichtungserklärung persönlich dazu verpflichtet, für ihren Unterhalt und allfällige Kosten aufzukommen. Die Hinflüge am 18.12.2022 und Rückflüge am 22.01.2023 seien bereits gebucht und bezahlt, zudem hätten sie eine Reisekrankenversicherung für diesen Zeitraum abgeschlossen. Der Visumantrag sei abgelehnt worden, jedoch ohne näher zu präzisieren bzw. zu begründen, worauf sich diese Annahmen bzw. Zweifel stützen. Da sie ihren Lebensmittelpunkt in Russland hätten (gemeinsame Wohnung/Haus, langjähriges Dienstverhältnis der mitgereisten Tochter auf Vollzeitbasis, weitere Familie und Freundeskreis), beabsichtige sie keinesfalls, sich länger als erlaubt im Schengenraum aufzuhalten, sondern versichere sie, dass sie nach Ablauf der geplanten Besuchsdauer wieder nach Russland zurückkehren werden. Wie sich aus den oben genannten Gründen und Informationen ergebe (Lebensmittelpunkt in Russland, nachvollziehbare Gründe für Familienbesuch, geeignete Unterkunft, elektronische Verpflichtungserklärung, gebuchte und bezahlte Rückflugtickets, Reisekrankenversicherung für die Aufenthaltsdauer) seien die im Mandatsbescheid geäußerten Zweifel unbegründet und Annahmen nicht zutreffend. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 30.11.2022, datiert mit 29.11.2022, fristgerecht Vorstellung. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass sie, gemeinsam mit ihrer Tochter römisch 40 und Enkelsohn römisch 40 von ihrer in Wien lebenden Tochter, römisch 40 , und dessen Ehemann, römisch 40 , zu einem mehrwöchigen Familienbesuch nach Wien eingeladen worden seien. Dieses Treffen sei schon lange herbeigesehnt gewesen. Das letzte persönliche Treffen liege drei Jahre zurück, als ihre in Österreich lebende Tochter mit ihrem Ehemann Ende Dezember 2019/Anfang Jänner 2020 in Moskau gewesen sei. Der Hauptgrund ihres Besuchs sei das Kennenlernen ihres jüngsten Familienmitglieds, ihrer Enkeltochter römisch 40 . Das Treffen sei schon lange beabsichtigt gewesen, habe aber aus diversen Gründen wie der COVID-Pandemie mit Reisebeschränkungen verschoben werden müssen; außerdem leide die BF an einer starken Sehbeeinträchtigung, sei operiert worden und könne de facto nicht alleine reisen. Sie sei auf ihre mitreisende Tochter, die alleinerziehend sei und einen Vollzeitjob habe, angewiesen. Auch die Auswirkungen des Ukrainekrieges, nämlich, dass es keine Direktflüge zwischen Moskau und Wien gebe, habe die Ausgangssituation für den Familienbesuch nicht leicht gemacht. Die BF und ihre mitreisenden Angehörigen werden während ihres einmonatigen Aufenthaltes in Wien mit ihrer in Österreich lebenden Tochter und deren Familie in deren Eigentumswohnung wohnen. Ihr Schwiegersohn habe sich mittels elektronischer Verpflichtungserklärung persönlich dazu verpflichtet, für ihren Unterhalt und allfällige Kosten aufzukommen. Die Hinflüge am 18.12.2022 und Rückflüge am 22.01.2023 seien bereits gebucht und bezahlt, zudem hätten sie eine Reisekrankenversicherung für diesen Zeitraum abgeschlossen. Der Visumantrag sei abgelehnt worden, jedoch ohne näher zu präzisieren bzw. zu begründen, worauf sich diese Annahmen bzw. Zweifel stützen. Da sie ihren Lebensmittelpunkt in Russland hätten (gemeinsame Wohnung/Haus, langjähriges Dienstverhältnis der mitgereisten Tochter auf Vollzeitbasis, weitere Familie und Freundeskreis), beabsichtige sie keinesfalls, sich länger als erlaubt im Schengenraum aufzuhalten, sondern versichere sie, dass sie nach Ablauf der geplanten Besuchsdauer wieder nach Russland zurückkehren werden. Wie sich aus den oben genannten Gründen und Informationen ergebe (Lebensmittelpunkt in Russland, nachvollziehbare Gründe für Familienbesuch, geeignete Unterkunft, elektronische Verpflichtungserklärung, gebuchte und bezahlte Rückflugtickets, Reisekrankenversicherung für die Aufenthaltsdauer) seien die im Mandatsbescheid geäußerten Zweifel unbegründet und Annahmen nicht zutreffend.
Mit Bescheid vom 12.12.2022, Zl. XXXX , zugestellt am 14.12.2022, wurde der BF von der ÖB in Moskau das beantragte Visum gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b des Visakodex verweigert mit der Begründung, dass die BF – unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente und Beweismittel - die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Visums nicht erfülle und daher der Antrag aus Ausstellung eines Visums gemäß § 32 Abs. 1 lit. lit. b des Visakodex abzuweisen ist. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Konkret bestünden Zweifel an der Absicht der BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Die BF würde in ihrem Wohnsitzland über geringe soziale und wirtschaftliche Verwurzelung verfügen. Sie habe nicht den Beweis einer gesicherten Wiederausreise erbringen können. Auch im Rahmen ihrer Vorstellung seien keine neuen Aspekte hervorgebracht worden, die die Ansicht einer gesicherten Wiederausreise begründen könnten. Weiters bestehe der Verdacht, dass das Hauptreiseziel nicht Österreich sei. Mit Bescheid vom 12.12.2022, Zl. römisch 40 , zugestellt am 14.12.2022, wurde der BF von der ÖB in Moskau das beantragte Visum gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, des Visakodex verweigert mit der Begründung, dass die BF – unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente und Beweismittel - die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Visums nicht erfülle und daher der Antrag aus Ausstellung eines Visums gemäß Paragraph 32, Absatz eins, lit. Litera b, des Visakodex abzuweisen ist. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Konkret bestünden Zweifel an der Absicht der BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Die BF würde in ihrem Wohnsitzland über geringe soziale und wirtschaftliche Verwurzelung verfügen. Sie habe nicht den Beweis einer gesicherten Wiederausreise erbringen können. Auch im Rahmen ihrer Vorstellung seien keine neuen Aspekte hervorgebracht worden, die die Ansicht einer gesicherten Wiederausreise begründen könnten. Weiters bestehe der Verdacht, dass das Hauptreiseziel nicht Österreich sei.
Diese Entscheidung wurde der BF am 14.12.2022 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF vom 07.01.2023, in welcher sie vorbrachte, dass der Zweck des beabsichtigten Aufenthaltes ein Besuch ihrer in Österreich wohnhaften Tochter und deren Familie gewesen sei. Im Juli 2020 sei ihre Enkeltochter, XXXX , auf die Welt gekommen, diese wolle sie persönlich kennenlernen. Zu diesem Zweck sei die BF mit ihrer älteren Tochter und Enkelsohn von ihrer in Wien lebenden Tochter eingeladen worden. Die BF habe in der gegen den Mandatsbescheid erhobenen Vorstellung genaue Angaben zu ihrem Aufenthalt in Österreich gemacht; dass sie gemeinsam mit ihren mitreisenden Familienangehörigen bei ihrer Tochter in der Eigentumswohnung untergebracht werde, ebenso, dass der Rückflug nach Moskau am 22.01.2023 stattfinden werde. Ihre Wiederausreise sei gesichert, liege doch ihr Lebensmittelpunkt Russland, außerdem verfüge sie über ein gebuchtes und bezahltes Rückflugticket sowie über eine entsprechende Reisekrankenversicherung für den Zeitraum des geplanten Aufenthaltes. Aufgrund des Umstandes, dass ihr Visumantrag trotz vorliegenden Unterlagen innerhalb von nur zwei Tagen mittels Mandatsbescheid abgelehnt worden sei, gehe sie davon aus, dass dem ablehnenden Bescheid noch kein ordentliches Ermittlungsverfahren vorausgegangen sei. Von der Behauptung, die BF habe im Wohnsitzland Russland nur eine geringe soziale und wirtschaftliche Verwurzelung, habe sie erst im Rahmen des ihr am 14.12.2022 zugestellten Bescheids erfahren. Mangels Kenntnis von den konkret behaupteten Gründen, habe sie keine Möglichkeit gehabt, Stellung zu nehmen. Im Visabeschwerdeverfahren bestehe keine Anwaltspflicht, daher sollten die Anforderungen an die Rechtmittelwerber nicht überstrapaziert werden. Die im Bescheid angeführten Ablehnungsgründe hätten ihr seitens der Behörde vorgehalten werden müssen. In Ermangelung jeglicher Ermittlungstätigkeiten seitens der Behörde liege ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor. Zur Behauptung der geringen sozialen und wirtschaftlichen Verwurzelung sei anzuführen, dass die BF 67 Jahre als sei und ihr ganzes Leben in Russland gelebt habe und auch nur die russische Sprache spreche. Bis zu ihrer Pensionierung habe sie ausschließlich in Russland als Lehrerin gearbeitet und beziehe sie dort Rente. Sie habe ihre Töchter in Russland groß gezogen und lebe auch derzeit mit einer ihrer Töchter und Enkelsohn abwechselnd in Moskau in einer Eigentumswohnung und einem kleine Haus in ihrer Geburtsstadt Penza. Sie verfüge über eine weitere Eigentumswohnung in Penza, die vermietet sei. In Russland sei ihr gesamter Freundes- und Familienkreis. Aus den der Behörde bereits zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Unterlagen sei bereits ersichtlich gewesen, dass die BF entgegen der Behauptung der belangten Behörde in ihrem Wohnsitzstaat Russland sozial und wirtschaftlich verwurzelt sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF vom 07.01.2023, in welcher sie vorbrachte, dass der Zweck des beabsichtigten Aufenthaltes ein Besuch ihrer in Österreich wohnhaften Tochter und deren Familie gewesen sei. Im Juli 2020 sei ihre Enkeltochter, römisch 40 , auf die Welt gekommen, diese wolle sie persönlich kennenlernen. Zu diesem Zweck sei die BF mit ihrer älteren Tochter und Enkelsohn von ihrer in Wien lebenden Tochter eingeladen worden. Die BF habe in der gegen den Mandatsbescheid erhobenen Vorstellung genaue Angaben zu ihrem Aufenthalt in Österreich gemacht; dass sie gemeinsam mit ihren mitreisenden Familienangehörigen bei ihrer Tochter in der Eigentumswohnung untergebracht werde, ebenso, dass der Rückflug nach Moskau am 22.01.2023 stattfinden werde. Ihre Wiederausreise sei gesichert, liege doch ihr Lebensmittelpunkt Russland, außerdem verfüge sie über ein gebuchtes und bezahltes Rückflugticket sowie über eine entsprechende Reisekrankenversicherung für den Zeitraum des geplanten Aufenthaltes. Aufgrund des Umstandes, dass ihr Visumantrag trotz vorliegenden Unterlagen innerhalb von nur zwei Tagen mittels Mandatsbescheid abgelehnt worden sei, gehe sie davon aus, dass dem ablehnenden Bescheid noch kein ordentliches Ermittlungsverfahren vorausgegangen sei. Von der Behauptung, die BF habe im Wohnsitzland Russland nur eine geringe soziale und wirtschaftliche Verwurzelung, habe sie erst im Rahmen des ihr am 14.12.2022 zugestellten Bescheids erfahren. Mangels Kenntnis von den konkret behaupteten Gründen, habe sie keine Möglichkeit gehabt, Stellung zu nehmen. Im Visabeschwerdeverfahren bestehe keine Anwaltspflicht, daher sollten die Anforderungen an die Rechtmittelwerber nicht überstrapaziert werden. Die im Bescheid angeführten Ablehnungsgründe hätten ihr seitens der Behörde vorgehalten werden müssen. In Ermangelung jeglicher Ermittlungstätigkeiten seitens der Behörde liege ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor. Zur Behauptung der geringen sozialen und wirtschaftlichen Verwurzelung sei anzuführen, dass die BF 67 Jahre als sei und ihr ganzes Leben in Russland gelebt habe und auch nur die russische Sprache spreche. Bis zu ihrer Pensionierung habe sie ausschließlich in Russland als Lehrerin gearbeitet und beziehe sie dort Rente. Sie habe ihre Töchter in Russland groß gezogen und lebe auch derzeit mit einer ihrer Töchter und Enkelsohn abwechselnd in Moskau in einer Eigentumswohnung und einem kleine Haus in ihrer Geburtsstadt Penza. Sie verfüge über eine weitere Eigentumswohnung in Penza, die vermietet sei. In Russland sei ihr gesamter Freundes- und Familienkreis. Aus den der Behörde bereits zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Unterlagen sei bereits ersichtlich gewesen, dass die BF entgegen der Behauptung der belangten Behörde in ihrem Wohnsitzstaat Russland sozial und wirtschaftlich verwurzelt sei.
Mit Verbesserungsauftrag vom 09.01.2023 wurde der BF aufgetragen, im Verfahren bereits vorgelegte Dokumente unter Anschluss einer Übersetzung in deutscher Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens vorzulegen. Weiters wurde sie drauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen wird, sollte sie dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen.
Dem Verbesserungsauftrag wurde entsprochen.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 01.03.2023 wurde am 03.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.) Feststellungen:
1.) Feststellungen:,
Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.
Die BF, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am XXXX bei der ÖB Moskau unter Vorlage zahlreicher Urkunden und unter Verwendung des dafür vorgesehenen Standardformulars einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigten Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer vom 18.12.2022 bis 22.01.2023. Als Reisegrund ist aus den vorgelegten Unterlagen erkennbar der Besuch der Familie und von Freunden ableitbar. Die BF, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am römisch 40 bei der ÖB Moskau unter Vorlage zahlreicher Urkunden und unter Verwendung des dafür vorgesehenen Standardformulars einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigten Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer vom 18.12.2022 bis 22.01.2023. Als Reisegrund ist aus den vorgelegten Unterlagen erkennbar der Besuch der Familie und von Freunden ableitbar.
Die BF hat eigene finanzielle Ersparnisse in der Höhe von 10.000,- zum Stichtag XXXX .Die BF hat eigene finanzielle Ersparnisse in der Höhe von 10.000,- zum Stichtag römisch 40 .
Für die BF wurde zudem von ihrem Schwiegersohn, XXXX , geb. XXXX , eine tragfähige Verpflichtungserklärung für eine Einladung abgegeben. Der Einladende Schwiegersohn ist österreichscher Staatsbürger und lebt in Wien in einer Eigentumswohnung. Seinem monatlichen Nettoeinkommen von 3.075,67 Euro stehen monatliche Kreditschulden in der Höhe von 670,00 Euro sowie eine Unterkunftsmiete in der Höhe von 350,00 Euro gegenüber. Die BF könnte während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet beim Einlader wohnen. Für die BF wurde zudem von ihrem Schwiegersohn, römisch 40 , geb. römisch 40 , eine tragfähige Verpflichtungserklärung für eine Einladung abgegeben. Der Einladende Schwiegersohn ist österreichscher Staatsbürger und lebt in Wien in einer Eigentumswohnung. Seinem monatlichen Nettoeinkommen von 3.075,67 Euro stehen monatliche Kreditschulden in der Höhe von 670,00 Euro sowie eine Unterkunftsmiete in der Höhe von 350,00 Euro gegenüber. Die BF könnte während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet beim Einlader wohnen.
Die BF beabsichtigte ihre im Bundesgebiet lebende und mit dem Einlader verheiratete Tochter, sowie deren Kind zu besuchen, die sie seit mehreren Jahren nicht mehr gesehen hat. Zudem hat die BF auch ihre Enkeltochter noch niemals persönlich getroffen, was sie durch diesen Besuch im Bundesgebiet nachholen will.
Die BF ist in ihrem Heimatstaat sozial verwurzelt, sie hat dort – bis auf ihre in Österreich lebende Tochter, Enkeltochter und Schwiegersohn – ihren gesamten Freundes– und Familienkreis. Sie lebt gemeinsam mit ihrer älteren Tochter und Enkelsohn abwechselnd in einer Eigentumswohnung in Moskau und in einem Haus in ihrer Geburtsstadt Penza. Außerdem ist die BF Eigentümerin einer weiteren Wohnung in Penza, die sie vermietet. Die 68-jährige BF hat ihr bisheriges Leben in Russland verbracht, hat dort ihren Lebensmittelpunkt und bezieht seit 31.08.2004 eine monatliche Pension. Die BF ist somit in Russland sozial und wirtschaftlich verwurzelt. Die Absicht der BF vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte sohin festgestellt werden. Die BF konnte ihre wirtschaftliche und soziale Verwurzelung im Herkunftsstaat belegen.
2.) Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend den Gang des gegenständlichen Verfahrens vor der ÖB Moskau
ergeben sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellungen betreffend den Gang des gegenständlichen Verfahrens vor der ÖB Moskau, ergeben sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Die Staatsangehörigkeit der BF geht aus der im Akt erliegenden Kopie ihres Reisepasses hervor.
Die Feststellungen zu den Ersparnissen der BF ergeben sich aus den von ihr vorgelegten Kontoauszügen.
Die Feststellungen zur Verpflichtungserklärung des Einladers, zur Staatsangehörigkeit des Einladers, der wirtschaftlichen Situation des Einladers und dessen Wohnsituation ergeben sich aus den in Vorlage gebrachten Urkunden, insbesondere den Angaben in der Verpflichtungserklärung und dem Vorbringen der BF.
Der festgestellte Reisezweck, nämlich der Besuch der Tochter und des Schwiegersohns samt der Enkeltochter der BF, sowie ihre familiäre Situation im Heimatstaat ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der BF, denen letztlich nicht schlüssig entgegengetreten werden kann. Die BF hat der ÖB in Moskau gegenüber ihre sozialen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte bekannt gegeben, sodass die seitens der belangten Behörde getroffene Einschätzung, dass die BF im Heimatland nicht ausreichend verwurzelt sei und ihre Absicht vor Ablauf des Visums in ihr Heimatland zurückzukehren bezweifelt werde, als bloße Gegenvermutung über Überprüfung nicht stand hält. Dies noch umso mehr, als der BF bereits im Jahr 2015 ein Visum erteilt worden ist und sie auch bei ihrem damaligen Besuch im Bundesgebiet das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten offensichtlich vor Ablauf des Visums anstandslos wieder verlassen hat. Insgesamt betrachtet kann an der Rückreisewilligkeit der BF kein begründeter Zweifel erkannt werden.
Soweit die belangte Behörde die Erteilung des beantragten Visums mit der Begründung verweigerte, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft waren, ist im Hinblick auf die Ausführungen der Behörde festzuhalten, dass es sehr wohl plausibel und nachvollziehbar ist, wenn die BF als Mutter bzw. Großmutter den Wunsch hat, ihre Tochter samt Schwiegersohn sowie ihre Enkeltochter in Österreich zu besuchen bzw. kennenzlernen. Warum dies nicht ausreichend bzw. nicht glaubhaft sein sollte, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Wenn die Botschaft in diesem Zusammenhang bei ihr offenbar bestehende Zweifel am Zweck und den Bedingungen des geplanten Aufenthaltes mit dem Argument begründet, dass „das Hauptreiseziel ihrer geplanten Reise nicht in Österreich liegt“, ist festzuhalten, dass die BF diesbezüglich keine Äußerungen tätigte. Vor dem Hintergrund hält die seitens der belangten Behörde getroffene Einschätzung, dass die Angaben der BF zum Reisezweck nicht glaubhaft seien, einer Überprüfung im Beschwerdeweg nicht stand, zumal sich die belangte Behörde auch nicht mit dem Vorbringen der BF im Rahmen ihrer Vorstellung vom 29.11.2022, mit dem sie konkrete Angaben über ihre Reisemotive, und ihre familiäre und wirtschaftliche Situation im Heimatland dargelegt hat, auseinandergesetzt hat.
3.) Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:
„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Erkenntnisse
„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen., „§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4... )“
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben. (4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in
Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
„Ziel und Geltungsbereich
Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.Artikel eins, (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.
[ … ]
Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren
Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.Artikel 4, (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.
[ … ]
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21, (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009
Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32, (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI. (3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs.
[ … ]“
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Zunächst ist auszuführen, dass die ÖB das beantragte Visum aus den Gründen abgewiesen hat, dass die Angaben zum Reisezweck bzw. zur Rückkehrwilligkeit nicht glaubhaft seien. Dass die BF sonstige Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt hätte, hat die ÖB nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich, dass grundlegende Voraussetzung zur Erlangung des Visums nicht vorliegen würden.
Die Erwägungen der ÖB zur Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF lassen sich jedoch wie oben ausgeführt aus der Aktenlage nicht ableiten. Bloße Gegenvermutungen der Behörde sind nicht geeignet, einem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Bei einer Gesamtbetrachtung hat die BF nachvollziehbare Angaben zu ihrem Reisezweck und zu ihrer familiären Situation vorgebracht. Es liegen auch keine Umstände vor, die indizieren würden, dass die BF etwa nach Beendigung ihres geplanten 36-tägigen Besuchs das Bundesgebiet nicht mehr verlassen würde, zumal sie im Heimatland verwurzelt ist und sie offensichtlich auch bei ihrem letzten Besuch im Jahr 2015 das Bundesgebiet vor Ablauf der Gültigkeit des gewährten Visums wieder verlassen hat. Die Angaben zum Reisezweck und zu ihrer Rückkehrwilligkeit sind daher als glaubhaft bzw. gegeben anzusehen.
Die finanziellen Mittel der BF von € 10.000,- erweisen sich als ausreichend, sie beabsichtigt einen Besuch in der Dauer von 36 Tagen, wobei sie keinerlei Kosten für die Unterkunft im Bundesgebiet treffen würden.
Ergänzend wäre auch die vom Einlader vorgelegte EVE als tragfähig zu beurteilen, da entsprechend den Näherungswerten der Ausgleichzulagenrichtsätze im Antragsjahr 2023 dem Verpflichteten nach Abzug seiner Miet- und Kreditbelastungen in der Höhe von gemeinsam 1.020,- und der Richtsatzwerte für Ehepaare mit einem Kind (Ehepaare € 1.751,56, sowie 1 Kind € 171,31) unter Einrechnung der freien Station im Ausmaß von € 327,91, etwa € 527,- für die eingeladene Antragstellerin pro Monat zur Verfügung bleiben. Vor dem Hintergrund, dass für die eingeladene BF keine Wohnkosten anfallen, sondern sie im Familienverband mit dem Einlader (= Schwiegersohn) und ihrer Tochter und dem Enkelkind wohnen kann und versorgt wird erscheint der zur Verfügung stehende Betrag nach der allgemeinen Lebenserfahrung als ausreichend für die Finanzierung eines Verwandtenbesuchs. Angesichts dessen und der eigenen Erparnisse der BF hat auch bereits die belangte Behörde den Visaversagungsgrund der mangelnden finanziellen Mittel nicht zur Ablehnung des Antrages herangezogen.
Der Beschwerde ist somit stattzugeben, da Erwägungen der ÖB zur Unglaubwürdigkeit der Angaben nicht schlüssig sind, vielmehr wäre der BF unter der Voraussetzung, dass die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen weiterhin gegeben wären, das (allenfalls weiterhin) begehrte Visum zum Besuch ihrer Tochter, des Schwiegersohns und Enkelkind auszustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung Einkommensnachweis Einreisetitel Ermittlungspflicht Familienangehöriger finanzielle Mittel Kassation Lebensunterhalt mangelnde Sachverhaltsfeststellung österreichische Botschaft Parteiengehör Voraussetzungen ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W144.2267991.1.00Im RIS seit
27.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024