Entscheidungsdatum
11.01.2024Norm
BVergG 2018 §327Spruch
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W131 2247310-2/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über den Antrag der anwaltlich vertretenen XXXX , auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren iZm einem Feststellungsantrag betreffend die Vergabe iZm einer Rahmenvereinbarung zu „SARS-CoV-2 (Covid-19) Antigenschnelltests; GZ 9110007849487-3703.03821“ durch die Auftraggeberinnen 1. Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, und 2. Bundesbeschaffung GmbH (BBG), beide vertreten durch die Finanzprokuratur, folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über den Antrag der anwaltlich vertretenen römisch 40 , auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren iZm einem Feststellungsantrag betreffend die Vergabe iZm einer Rahmenvereinbarung zu „SARS-CoV-2 (Covid-19) Antigenschnelltests; GZ 9110007849487-3703.03821“ durch die Auftraggeberinnen 1. Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, und 2. Bundesbeschaffung GmbH (BBG), beide vertreten durch die Finanzprokuratur, folgenden Beschluss:
A)
Das Pauschalgebührenersatzbegehren,
die Auftraggeber gemäß § 341 Abs. 1 BVergG zum Ersatz der von der Antragstellerin gemäß § 340 entrichteten Pauschalgebühr [zu] verpflichtendie Auftraggeber gemäß Paragraph 341, Absatz eins, BVergG zum Ersatz der von der Antragstellerin gemäß Paragraph 340, entrichteten Pauschalgebühr [zu] verpflichten
wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die XXXX (Antragstellerin; in Folge: ASt) verfasste am 13.10.2021 einen Feststellungsantrag wegen Abruf aus der Rahmenvereinbarung betreffend das Vergabeverfahren „SARS-CoV-2 (Covid-19) Antigenschnelltests; GZ 9110007849487-3703.03821“ und entrichtete dafür Pauschalgebühren.1. Die römisch 40 (Antragstellerin; in Folge: ASt) verfasste am 13.10.2021 einen Feststellungsantrag wegen Abruf aus der Rahmenvereinbarung betreffend das Vergabeverfahren „SARS-CoV-2 (Covid-19) Antigenschnelltests; GZ 9110007849487-3703.03821“ und entrichtete dafür Pauschalgebühren.
2. Der Feststellungsantrag wurde mit Teilbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2023, W131 2247310-1/55Z, und restlich mit Beschluss vom 11.01.2024, W131 2247310-1/76E zurückgewiesen, ohne dass die ASt sonst irgendwie klaglos gestellt worden wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird mit den darin festgehaltenen Vergabeverfahrenstatsachen als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Es liegt insb kein Verfahrenssachverhalt vor, der ein Obsiegen bzw eine Klaglosstellung der ASt bedeuten würde.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die sonstigen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der Verfahrensakten W131 2247310-1 und W131 2247310-2.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung des Pauschalgebührenersatzbegehrens:
Der Beschluss über das Pauschalgebührenersatzbegehren war gegenständlich gemäß § 328 BVergG durch den Einzelrichter zu fassen; und war der Gebührenersatzantrag abzuweisen, da die ASt weder mit ihrem Feststellungsantrag obsiegt hat, noch sonst klaglos gestellt wurde, die Ersatzvoraussetzungen gemäß § 341 Abs 1 BVergG also nicht vorliegen.Der Beschluss über das Pauschalgebührenersatzbegehren war gegenständlich gemäß Paragraph 328, BVergG durch den Einzelrichter zu fassen; und war der Gebührenersatzantrag abzuweisen, da die ASt weder mit ihrem Feststellungsantrag obsiegt hat, noch sonst klaglos gestellt wurde, die Ersatzvoraussetzungen gemäß Paragraph 341, Absatz eins, BVergG also nicht vorliegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, weil insoweit gemäß § 341 BVergG eine eindeutige Rechtslage im Punkte des Obsiegens als Ersatzvoraussetzung vorliegt (siehe zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 und 28.05.2014, Ro 014/07/0053). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, weil insoweit gemäß Paragraph 341, BVergG eine eindeutige Rechtslage im Punkte des Obsiegens als Ersatzvoraussetzung vorliegt (siehe zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 und 28.05.2014, Ro 014/07/0053).
Schlagworte
Feststellungsantrag Feststellungsverfahren Pauschalgebührenersatz Rahmenvereinbarung VergabeverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W131.2247310.2.00Im RIS seit
05.02.2024Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024