TE Bvwg Beschluss 2024/1/12 W198 2282584-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.01.2024
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Entscheidungsdatum

12.01.2024

Norm

ASVG §292
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a
  1. ASVG § 292 heute
  2. ASVG § 292 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 292 gültig von 01.01.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2024
  4. ASVG § 292 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2022
  5. ASVG § 292 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  6. ASVG § 292 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2019
  7. ASVG § 292 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  8. ASVG § 292 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  9. ASVG § 292 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  10. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  11. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  12. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  13. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  14. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  15. ASVG § 292 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  16. ASVG § 292 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  17. ASVG § 292 gültig von 01.01.2013 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  18. ASVG § 292 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  19. ASVG § 292 gültig von 01.06.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  20. ASVG § 292 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  21. ASVG § 292 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  22. ASVG § 292 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  23. ASVG § 292 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  24. ASVG § 292 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  25. ASVG § 292 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  26. ASVG § 292 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  27. ASVG § 292 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  28. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  29. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  31. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  32. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  33. ASVG § 292 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  34. ASVG § 292 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  35. ASVG § 292 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  36. ASVG § 292 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  37. ASVG § 292 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 292 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  39. ASVG § 292 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  40. ASVG § 292 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  41. ASVG § 292 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  42. ASVG § 292 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  43. ASVG § 292 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 292 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  45. ASVG § 292 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  46. ASVG § 292 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  47. ASVG § 292 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  48. ASVG § 292 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  49. ASVG § 292 gültig von 25.08.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  50. ASVG § 292 gültig von 01.01.1998 bis 24.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  51. ASVG § 292 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


,

W198 2282584-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Burgenland, vom 05.09.2023,
Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2023 Zl. XXXX beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Burgenland, vom 05.09.2023, , Zl. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2023 Zl. römisch 40 beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde wird mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Burgenland, (im Folgenden: PVA) hat mit Bescheid vom 05.09.2023, Zl. XXXX , den Antrag von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 31.08.2023 auf Gewährung der Ausgleichszulage zurückgewiesen. 1. Die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Burgenland, (im Folgenden: PVA) hat mit Bescheid vom 05.09.2023, Zl. römisch 40 , den Antrag von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 31.08.2023 auf Gewährung der Ausgleichszulage zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid vom 05.09.2023 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben ohne Datum, eingelangt bei der PVA am 03.10.2023, fristgerecht Beschwerde erhoben. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die PVA als belangte Behörde gemäß
§ 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 13.11.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 05.09.2023 aufgehoben wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass eine neuerliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides ergeben habe, dass aufgrund des Antrags vom 31.08.2023 eine inhaltliche Prüfung des Sachverhalts durchzuführen gewesen wäre. Die bloße formelle Zurückweisung des Antrags habe nicht der geltenden Rechtslage entsprochen. Über den Antrag des Beschwerdeführers vom 31.08.2023 auf Gewährung einer Ausgleichszulage werde gesondert mittels Bescheid entschieden werden.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die PVA als belangte Behörde gemäß , Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 13.11.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 05.09.2023 aufgehoben wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass eine neuerliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides ergeben habe, dass aufgrund des Antrags vom 31.08.2023 eine inhaltliche Prüfung des Sachverhalts durchzuführen gewesen wäre. Die bloße formelle Zurückweisung des Antrags habe nicht der geltenden Rechtslage entsprochen. Über den Antrag des Beschwerdeführers vom 31.08.2023 auf Gewährung einer Ausgleichszulage werde gesondert mittels Bescheid entschieden werden.

4. Mit Schreiben ohne Datum, fristgerecht eingelangt bei der PVA, hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage gestellt.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.12.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.12.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat am 31.08.2023 bei der PVA einen Antrag auf Gewährung der Ausgleichszulage gestellt.

Die PVA hat mit Bescheid vom 05.09.2023 den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Ausgleichszulage zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid vom 05.09.2023 hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Im Verfahren über die Beschwerde hat die PVA mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2023 den Bescheid vom 05.09.2023 aufgehoben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.

Der Sachverhalt ist unstrittig. Vorliegend handelt es sich um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080).
Im gegenständlichen Fall handelt es sich im Wesentlichen um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). , Im gegenständlichen Fall handelt es sich im Wesentlichen um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu A)

I. Zurückweisung der Beschwerde:römisch eins. Zurückweisung der Beschwerde:

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 05.09.2023, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.08.2023 auf Gewährung einer Ausgleichszulage zurückgewiesen wurde, mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2023 behoben.

Es wurde somit dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Begehrens vollumfänglich entsprochen. Es liegt sohin keine (materielle) Beschwer vor.

In weiterer Folge wird von der PVA eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausgleichszulage vom 31.08.2023 zu treffen sein, welche gegebenenfalls beim Landesgericht Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht bekämpft werden kann, da es sich um eine Leistungssache handelt, die nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt. Dazu ist konkret wie folgt auszuführen:

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Leistungssache im Sinne des § 354 ASVG und keine Verwaltungssache in Sinne von § 355 ASVG. Die Ausgleichszulage ist rechtlich eine Leistung mit Fürsorgecharakter und eine Annexleistung zur Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. Mag die Ausgleichszulage auch fürsorgeähnliche Züge tragen, so ist sie dennoch eine Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung und nicht eine Erscheinung der Sozialhilfe (siehe dazu Ziegelbauer in Sonntag (Hrsg), ASVG14 (2023) § 292 Rz 1 sowie die dort zitierte Judikatur). Bei der Ausgleichszulage handelt es sich im weitesten Sinne um eine Versicherungsleistung mit Sozialhilfecharakter. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist daher – zumal es sich um keine Verwaltungssache handelt – nicht gegeben. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Leistungssache im Sinne des Paragraph 354, ASVG und keine Verwaltungssache in Sinne von Paragraph 355, ASVG. Die Ausgleichszulage ist rechtlich eine Leistung mit Fürsorgecharakter und eine Annexleistung zur Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. Mag die Ausgleichszulage auch fürsorgeähnliche Züge tragen, so ist sie dennoch eine Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung und nicht eine Erscheinung der Sozialhilfe (siehe dazu Ziegelbauer in Sonntag (Hrsg), ASVG14 (2023) Paragraph 292, Rz 1 sowie die dort zitierte Judikatur). Bei der Ausgleichszulage handelt es sich im weitesten Sinne um eine Versicherungsleistung mit Sozialhilfecharakter. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist daher – zumal es sich um keine Verwaltungssache handelt – nicht gegeben.

Die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich auch aus der „Belehrung über das Klagerecht“ im Bescheid der PVA vom 05.09.2023, aus welcher sich die Zuständigkeit des Landesgerichts Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht ergibt.

II: Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe:

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

Die Gewährung von Verfahrenshilfe setzt einerseits eine grundrechtliche Erforderlichkeit voraus, andererseits müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers die Beigebung einer unentgeltlichen Verfahrenshilfe gebieten. Das gesondert genannte Kriterium der nicht offenbar mutwilligen oder aussichtslosen Rechtsverfolgung ist auf der Ebene der grundrechtlichen Erforderlichkeit mit zu prüfen. Beide Voraussetzungen – grundrechtliche und wirtschaftliche Erforderlichkeit – müssen kumulativ vorliegen; fehlt eine der beiden Voraussetzungen, ist der Antrag abzuweisen. Liegen beide Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Verfahrenshilfe.

Eine Verfahrensführung ist dann offenbar aussichtslos, wenn die Erfolglosigkeit – objektiv beurteilt – auf den ersten Blick und ohne nähere Prüfung erkennbar ist; dies zwar unter Beachtung der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, aber insgesamt ist bei der Annahme der Aussichtslosigkeit Zurückhaltung geboten. Der Erfolg muss zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage doch eine gewisse, wenn auch nicht allzu große Wahrscheinlichkeit für sich haben. Offenbare Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn die Verfahrensführung unzulässig ist, wie im Fall der Zurückweisung wegen Verspätung, oder wenn bereits die Beschwerde erkennen lässt, dass eine Rechtsverletzung nicht vorliegt bzw. nicht vorliegen kann.

Im gegenständlichen Fall erweist sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus folgenden Gründen als aussichtslos:

Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom 13.11.2023 wurde der Bescheid vom 05.09.2023 aufgehoben. Wie bereits ausgeführt, wurde somit dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Begehrens vollumfänglich entsprochen und liegt daher keine (materielle) Beschwer vor.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des Bescheides vom 05.09.2023 in einem Recht verletzt worden sein kann. Die Rechtsposition des Beschwerdeführers ist dadurch nämlich nicht verschlechtert worden. Der hier bekämpfte Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 13.11.2023 hat lediglich zur Folge, dass der vom Beschwerdeführer ohnehin unerwünschte Bescheid vom 05.09.2023 behoben wurde. Überdies ist auf die bereits getätigten Ausführungen zur Unzulässigkeit des Rechtswegs wegen des Vorliegens einer Leistungssache zu verweisen.

Dem gegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe war daher wegen (offenkundiger) Aussichtslosigkeit keine Folge zu geben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aussichtslosigkeit mangelnde Beschwer Unzuständigkeit Verfahrenshilfeantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W198.2282584.1.00

Im RIS seit

12.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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