TE Bvwg Erkenntnis 2024/1/12 I419 1409882-5

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Veröffentlicht am 12.01.2024
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Entscheidungsdatum

12.01.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §58 Abs10
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG 2005 §60 Abs2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z2
AsylG-DV 2005 §8 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §59 Abs5
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
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  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
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  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
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  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
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  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
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  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 60 heute
  2. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  4. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  4. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 59 heute
  2. FPG § 59 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 59 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 59 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 59 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 59 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


I419 1409882-5/4E
, I419 1409882-5/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. MAROKKO alias ALGERIEN, vertreten durch Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vom 22.06.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. MAROKKO alias ALGERIEN, vertreten durch Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vom 22.06.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) I. Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV 2005 wird dem Antrag auf Heilung stattgegeben und die Heilung des Mangels zugelassen.A) römisch eins. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 wird dem Antrag auf Heilung stattgegeben und die Heilung des Mangels zugelassen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II wird stattgegeben und dieser behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei wird stattgegeben und dieser behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte 2009 nach illegaler Einreise und mit einer Aliasidentität erfolglos beim Bundesasylamt internationalen Schutz, da seine Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid ebenso abgewiesen wurde. (AsylGH 07.09.2012, XXXX )1. Der Beschwerdeführer beantragte 2009 nach illegaler Einreise und mit einer Aliasidentität erfolglos beim Bundesasylamt internationalen Schutz, da seine Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid ebenso abgewiesen wurde. (AsylGH 07.09.2012, römisch 40 )

2. Auch seinen Folgeantrag wies das Bundesasylamt 2013 ab. Die Beschwerde dagegen hat dieses Gericht abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen (09.11.2015, I406 1409882-3/12E). Dieses erließ im Februar 2016 eine Rückkehrentscheidung.

3. Am 20.04.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005, den das BFA gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückwies.3. Am 20.04.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005, den das BFA gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückwies.

4. Einen Duldungsantrag des Beschwerdeführers vom selben Jahr wies das BFA, die Beschwerde dagegen dieses Gericht ab (20.06.2022, I421 1409882-4/2E).

5. Am 24.04.2023 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 und ergänzend am selben Tag die Zulassung der Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag auf Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 „Z Zusatz“ (der Begründung nach: Z. 3) in Verbindung mit § 8 AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt I) und den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt II).5. Am 24.04.2023 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 und ergänzend am selben Tag die Zulassung der Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag auf Mängelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, „Z Zusatz“ (der Begründung nach: Ziffer 3,) in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins) und den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt römisch zwei).

6. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, der Beschwerdeführer halte sich seit 2009 durchgehend, sohin seit mehr als 14 Jahre in Österreich auf, sei außergewöhnlich integriert und habe Deutsch als Fremdsprache auf Niveau B1 nachgewiesen. Er sei mehrfach bei der marokkanischen Botschaft gewesen, welche ihm eine Bestätigung seiner Anwesenheit dort verwehrt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Punkt I geschilderte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der in Punkt römisch eins geschilderte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Marokkos und stammt aus XXXX . Er weist eine mehrjährige Schulausbildung im Herkunftsstaat auf, ist Mitte 30, Sunnit und ledig.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Marokkos und stammt aus römisch 40 . Er weist eine mehrjährige Schulausbildung im Herkunftsstaat auf, ist Mitte 30, Sunnit und ledig.

Seit Februar 2010 hält er sich durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben. Er schloss am 02.11.2020 einen Mietvertrag für ein Zimmer ab, wo er seither wohnt.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und gesund. Er meldete 2016 ein Gastgewerbe an, 2017 ein Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe. Von 07.11.2016 bis 31.01.2018 war er bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert. Ab Juli 2017 war er wiederholt berufstätig, und zwar bis Ende November 2018, von Ende Juli 2019 bis Mitte März 2020, von Anfang Juli 2021 bis Mitte November 2021 sowie von Anfang März 2022 bis Ende Juni 2022 geringfügig in einer Bar, von Februar bis Ende Juni 2018 geringfügig bei einem anderen Arbeitgeber, im August 2019 fünf Tage geringfügig in einem Gästehaus, von Anfang Juli bis Anfang September 2020 geringfügig in einem Restaurant und von Mitte September 2020 bis Ende Juni 2021 fünfeinhalb Monate geringfügig und vier Monate vollversichert bei einem Security-Unternehmen, von Anfang März bis Anfang April 2022 geringfügig in einem Reinigungsunternehmen und zuletzt im Mai 2022 geringfügig in einem Gästehaus.

Bei seiner Tätigkeit im Security-Unternehmen wurde er als zuverlässiger, äußerst höflicher Mensch mit einer gewissenhaften Arbeitsweise und einer schnellen Auffassungsgabe beschrieben. Derzeit arbeitet er nicht. Er hat einen undatierten Arbeitsvorvertrag als Möbelzusteller in einem Transportunternehmen für 40 Wochenstunden und ein Bruttoentgelt von € 2.160,-- vorgelegt, ferner Empfehlungsschreiben einer Bekannten.

Er bezieht keine Leistungen der Grundversorgung. Strafgerichtlich ist er unbescholten. Der Beschwerdeführer ist seit Februar 2010 durchgehend und seit 27.09.2012 in derselben Gemeinde mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im März 2014 hat er die Deutschprüfung auf Niveau A2 bestanden, am 09.09.2020 die Integrationsprüfung mit Deutschkenntnissen auf Niveau A2, am 16.12.2020 jene mit Kenntnissen auf dem Niveau B1. Ferner hat er im Sommersemester 2023 einen Vorbereitungskurs für die B2-Prüfung besucht und an einem Grundbildungskurs „Fortsetzung folgt Alltagsmathematik 14/15-2“ teilgenommen.

Die Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz samt Ausweisung wurde am spätestens am 28.11.2012 rechtskräftig, die Abweisung seines Folgeantrages am 13.11.2015, die Rückkehrentscheidung am 06.02.2016. Der Beschwerdeführer kam seither seiner Ausreisepflicht rund acht Jahre lang nicht nach und hält sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

1.2 Zum weiteren Vorbringen

Der Beschwerdeführer stellte zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einen Mängelheilungsantrag, auf § 4 AsylG-DV 2005 ohne nähere Einschränkung gestützt, gerichtet auf die Heilung der mangelnden „Vorlage eines Reisepasses“ (also eines gültigen Reisedokuments im Original, Anm.), und „Vorlage einer Geburtsurkunde“, und begründete diesen damit, dass er keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde besitze, und keine Dokumente von der Botschaft erhalten habe. Das von ihm unterzeichnete Antragsformular betreffend den Aufenthaltstitel enthält vor seiner Unterschrift in Punkt L 4 die Belehrung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005. Das BFA hat dem Beschwerdeführer am 17.05.2023 einen Verbesserungsauftrag erteilt und ihn darin aufgefordert, binnen zwei Wochen (unter anderem) ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein einer solchen gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen. Komme er dem Verbesserungsauftrag nicht nach, werde der Antrag auf den Aufenthaltstitel zurückgewiesen.Der Beschwerdeführer stellte zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einen Mängelheilungsantrag, auf Paragraph 4, AsylG-DV 2005 ohne nähere Einschränkung gestützt, gerichtet auf die Heilung der mangelnden „Vorlage eines Reisepasses“ (also eines gültigen Reisedokuments im Original, Anm.), und „Vorlage einer Geburtsurkunde“, und begründete diesen damit, dass er keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde besitze, und keine Dokumente von der Botschaft erhalten habe. Das von ihm unterzeichnete Antragsformular betreffend den Aufenthaltstitel enthält vor seiner Unterschrift in Punkt L 4 die Belehrung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005. Das BFA hat dem Beschwerdeführer am 17.05.2023 einen Verbesserungsauftrag erteilt und ihn darin aufgefordert, binnen zwei Wochen (unter anderem) ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein einer solchen gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen. Komme er dem Verbesserungsauftrag nicht nach, werde der Antrag auf den Aufenthaltstitel zurückgewiesen.

Am 01.06.2023 legte er unter anderem einen Wohnungsmietvertrag, die Kopie einer E-Card, (nochmals) den Heilungsantrag und einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vor. Der Beschwerdeführer hat weder dem BFA noch dem Verwaltungsgericht die Originale eines Reisedokuments und einer Geburtsurkunde und auch kein Original eines einer solchen gleichzuhaltenden Dokuments vorgelegt.

Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Er hat dies auch nicht betreffend eine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument nachgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie der Beschwerde und den vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers. Ferner konnten die angeführten Entscheidungen dieses Gerichts im Asyl- und Duldungsverfahren des Beschwerdeführers herangezogen werden.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie der Beschwerde und den vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers. Ferner konnten die angeführten Entscheidungen dieses Gerichts im Asyl- und Duldungsverfahren des Beschwerdeführers herangezogen werden.

Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Register der Sozialversicherungen und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.

Der Beschwerdeführer hat im Mängelheilungsantrag angegeben, er habe keine Dokumente von der Botschaft erhalten. In der Beschwerde brachte er vor, dass er mehrfach bei der marokkanischen Botschaft anwesend gewesen sei, welche ihm eine Bestätigung seiner Anwesenheit in der Botschaft verwehrt habe. Diese – gesteigerten – Angaben beinhalten kein nachvollziehbares Geschehen, bei dem sich ergäbe, dass dem Beschwerdeführer die Beschaffung eines Reisepasses nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung

3.1 Zum Antrag auf Mängelheilung (Spruchpunkt I):3.1 Zum Antrag auf Mängelheilung (Spruchpunkt römisch eins):

3.1.1 Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn er bei der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z. 1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines durchgängigen Aufenthaltes rechtmäßig (Z. 2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z. 3).3.1.1 Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn er bei der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Ziffer eins,), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines durchgängigen Aufenthaltes rechtmäßig (Ziffer 2,) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 3,).

Liegen nur die Voraussetzungen der Z. 1 und 2 vor, ist nach Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegen nur die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 vor, ist nach Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

3.1.2 Der Drittstaatsangehörige muss zudem die in § 60 Abs. 2 Z. 1 f AsylG 2005 genannten Nachweise betreffend Unterkunft und Krankenversicherung erbringen, und sein Aufenthalt darf zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen können (§ 60 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005).3.1.2 Der Drittstaatsangehörige muss zudem die in Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, f AsylG 2005 genannten Nachweise betreffend Unterkunft und Krankenversicherung erbringen, und sein Aufenthalt darf zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen können (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005).

3.1.3 Zufolge § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß §§ 56 und 57 unzulässig zurückzuweisen, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.3.1.3 Zufolge Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57 unzulässig zurückzuweisen, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

3.1.4 Dem Antrag sind gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 (unter anderem) ein gültiges Reisedokument (Z. 1) und eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument (Z. 2) anzuschließen. Nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK (Z. 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z. 3).3.1.4 Dem Antrag sind gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 (unter anderem) ein gültiges Reisedokument (Ziffer eins,) und eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument (Ziffer 2,) anzuschließen. Nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,).

3.1.5 Der Beschwerdeführer hat eine solche Heilung gestützt auf § 4 AsylG-DV 2005 in Bezug auf die Vorlage des Reisepasses und der Geburtsurkunde beantragt, einen Nachweis, dass ihm die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat er jedoch nicht erbracht.3.1.5 Der Beschwerdeführer hat eine solche Heilung gestützt auf Paragraph 4, AsylG-DV 2005 in Bezug auf die Vorlage des Reisepasses und der Geburtsurkunde beantragt, einen Nachweis, dass ihm die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat er jedoch nicht erbracht.

Damit ist in diesem Fall zwar nicht die Heilung nach § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV 2005 vorgesehen, jedoch (was das BFA möglicherweise übersehen hat) jene nach Z. 2 zu prüfen, deren Voraussetzungen die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005. (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, mwN)Damit ist in diesem Fall zwar nicht die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 vorgesehen, jedoch (was das BFA möglicherweise übersehen hat) jene nach Ziffer 2, zu prüfen, deren Voraussetzungen die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags auf einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005. (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, mwN)

Die auf § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 ist nur gerechtfertigt, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV 2005 zu kommen hat (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0136)Die auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 ist nur gerechtfertigt, wenn es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005 zu kommen hat (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0136)

Die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 ist schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylGDV 2005 und damit im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Zurückweisungstatbestandes nach § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 vorzunehmen (VwGH 19.09.2019, Zl. Ra 2019/21/0103; VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168). Stellt sich bei dieser Prüfung heraus, dass der weitere Verbleib des Fremden zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK notwendig ist, dann ist dem Heilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV stattzugeben.Die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 und damit im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Zurückweisungstatbestandes nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 vorzunehmen (VwGH 19.09.2019, Zl. Ra 2019/21/0103; VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168). Stellt sich bei dieser Prüfung heraus, dass der weitere Verbleib des Fremden zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK notwendig ist, dann ist dem Heilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV stattzugeben.

Vorliegend ist also eine Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmen und zu prüfen, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich ist.Vorliegend ist also eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen und zu prüfen, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich ist.

3.1.6 Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139, mwN)3.1.6 Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139, mwN)

3.1.7 Das abzuwägende öffentliche Interesse an einer Rückkehr des Beschwerdeführers liegt zunächst darin, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Darin konkretisiert sich das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Allgemeinen.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z. 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z. 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z. 3), der Grad der Integration (Z. 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z. 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z. 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z. 7) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z. 8).Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,).

3.1.8 Für die Rückkehr des Beschwerdeführers ist dabei ins Treffen zu führen, dass er im Herkunftsstaat, wo er aufgewachsen ist, den Großteil seines Lebens verbracht, die Schule besucht hat und die Landessprache spricht, zudem gesund sowie arbeitsfähig ist.

3.1.9 Der seit 2010 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte bis zur Entscheidung über den Asylantrag (2012) auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb der Beschwerdeführer schon in dieser Periode nicht darauf vertrauen durfte, dass er auf rechtlich gesicherte Weise in Österreich bleiben würde können. Spätestens die Abweisung des Asylantrages durch das Bundesasylamt machte dem Beschwerdeführer diesen unsicheren Aufenthalt bewusst. Auch im Verfahren über seinen Folgeantrag musste ihn sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein.

Dies führt aber nicht dazu, dass seinen seither gesetzten Integrationsschritten überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein damit begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen könnte. (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405, mwN)

3.1.10 Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer den Heimatstaat vor mehr als 14 Jahren verlassen und hält sich auch für fast diesen Zeitraum in Österreich auf. Er führt kein Familienleben hier, zu berücksichtigen ist damit sein Privatleben.

3.1.11 Betreffend die damit verbundene Integration hat der VwGH (zum Folgenden: 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN) unter anderem folgende Umstände – meist in Verbindung mit anderen Aspekten – als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren:

Die Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins.

3.1.12 Unter den genannten Aspekten fällt auf, dass eine Einstellungszusage, aber keine Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer vorliegt, er aber bereits zwei Gewerbe anmeldete, von November 2016 bis Jänner 2018 selbständig erwerbstätig war und ab 2017 regelmäßig geringfügig beschäftigt, zwischendurch auch vollversichert. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und verfügt über eine Zusage für eine ausreichend bezahlte Arbeit, sodass er selbst für sich aufkommen und sorgen könnte (was wegen der Integrationsprüfung und § 9 IntG möglich wäre).3.1.12 Unter den genannten Aspekten fällt auf, dass eine Einstellungszusage, aber keine Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer vorliegt, er aber bereits zwei Gewerbe anmeldete, von November 2016 bis Jänner 2018 selbständig erwerbstätig war und ab 2017 regelmäßig geringfügig beschäftigt, zwischendurch auch vollversichert. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und verfügt über eine Zusage für eine ausreichend bezahlte Arbeit, sodass er selbst für sich aufkommen und sorgen könnte (was wegen der Integrationsprüfung und Paragraph 9, IntG möglich wäre).

Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer erfolgreich bemüht war, die deutsche Sprache zu erlernen und seine Kenntnisse zu verbessern. Er hat unter anderem 2020 die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 und dann auf dem Niveau B1 bestanden, besuchte die Volkshochschule und weist einen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland auf.

3.1.13 Im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit der ersten Asylantragstellung 2009 rund 14 Jahre dauerte. Der VwGH hat eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren im Inland schon als einen bei der Interessensabwägung entscheidungswesentlichen Umstand genannt. (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/18/0449) Fallbezogen hat demnach ins Gewicht zu fallen, dass der Beschwerdeführer sich deutlich mehr als fünf Jahre im Inland aufhielt, allerdings mehr als die Hälfte unrechtmäßig.3.1.13 Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit der ersten Asylantragstellung 2009 rund 14 Jahre dauerte. Der VwGH hat eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren im Inland schon als einen bei der Interessensabwägung entscheidungswesentlichen Umstand genannt. (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/18/0449) Fallbezogen hat demnach ins Gewicht zu fallen, dass der Beschwerdeführer sich deutlich mehr als fünf Jahre im Inland aufhielt, allerdings mehr als die Hälfte unrechtmäßig.

Der Beschwerdeführer verblieb trotz zwei negativ beendeter Asylverfahren unrechtmäßig im Inland. Anstatt seiner Ausreiseverpflichtung 2016 nachzukommen, hielt er sich weiterhin in Österreich auf und beantragte 2021 einen Aufenthaltstitel, den das BFA zurückwies. Den gegenständlichen Aufenthaltstitel beantragte er im April 2023. Vorliegend ist daher – im Gegensatz zu Sachverhalten, in denen der gesamte Aufenthalt auf die Dauer eines einzigen erfolglosen Asylverfahrens zurückzuführen ist (und die Dauer des Verfahrens an den Behörden und nicht am Fremden lag, vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121, mwN) – die nun um mehr als 50 % längere Aufenthaltsdauer nur dem Umstand zuzuschreiben, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam.Der Beschwerdeführer verblieb trotz zwei negativ beendeter Asylverfahren unrechtmäßig im Inland. Anstatt seiner Ausreiseverpflichtung 2016 nachzukommen, hielt er sich weiterhin in Österreich auf und beantragte 2021 einen Aufenthaltstitel, den das BFA zurückwies. Den gegenständlichen Aufenthaltstitel beantragte er im April 2023. Vorliegend ist daher – im Gegensatz zu Sachverhalten, in denen der gesamte Aufenthalt auf die Dauer eines einzigen erfolglosen Asylverfahrens zurückzuführen ist (und die Dauer des Verfahrens an den Behörden und nicht am Fremden lag, vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121, mwN) – die nun um mehr als 50 % längere Aufenthaltsdauer nur dem Umstand zuzuschreiben, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam.

3.1.14 Es entspricht der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthalts erworben wurden, der sich auf einen nicht berechtigten Asylantrag gründet. (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN)

3.1.15 Für das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib ist damit neben der Aufenthaltsdauer als gewichtig anzusehen, dass er regelmäßig, wenn auch meist nur geringfügig beschäftigt war eine über die dafür nötigen Deutschkenntnisse hinausgehende Sprachkompetenz erworben und die Integrationsprüfung bestanden hat. Demgegenüber fällt das jahrelange Missachten der Ausreisepflicht ins Auge.

Angesichts der seit der Ausreise vergangenen Zeit erreicht die Bindung des Beschwerdeführers an Personen und die Kultur in Marokko nur mehr geringes Gewicht.

Insgesamt kann zwar von einer außergewöhnlichen Integrationsleistung angesichts der Länge des Aufenthalts nicht ausgegangen werden. Eine solche wird aber auch nur bei einer Aufenthaltsdauer unter fünf Jahren verlangt, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. (Vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, Rz 17, mwN)

Der Verwaltungsgerichtshof geht zudem davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. (VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007, Rz 20, mwN)

Bei einem rund vierzehnjährigen Aufenthalt des unbescholtenen Beschwerdeführers – wie vorliegend – ist somit jedenfalls eine gewichtigere Integrationsleistung als vorliegend nicht Voraussetzung eines Bleiberechts.

Nach Gewichtung der genannten Umstände überwiegt daher das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens und damit am Aufenthalt im Inland die öffentlichen Interessen an seiner Rückkehr.

3.1.16 Bei diesem Ergebnis liegen die Voraussetzungen für eine Mangelheilung nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV 2005 (zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK) damit vor.3.1.16 Bei diesem Ergebnis liegen die Voraussetzungen für eine Mangelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 (zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK) damit vor.

Daher war mit Spruchpunkt I. dem Heilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV stattzugeben.Daher war mit Spruchpunkt römisch eins. dem Heilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV stattzugeben.

3.2 Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt II):3.2 Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt römisch zwei):

3.2.1 Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nach, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, ist nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (Z. 1) das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder (Z. 2) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren (was beim Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Fall war).3.2.1 Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nach, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, ist nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 (Ziffer eins,) das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder (Ziffer 2,) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren (was beim Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Fall war).

3.2.2 Vorliegend erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach Prüfung des Antrags gemäß § 56 AsylG 2005 den klar formulierten Verbesserungsauftrag, die ausständigen Dokumente und Unterlagen vorzulegen. Der legte aber in weiterer Folge keinen Reisepass (kein gültiges Reisedokument) und keine Geburtsurkunde vor, weshalb er seiner Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz nachweislicher Aufforderung nicht ausreichend nachgekommen ist.3.2.2 Vorliegend erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach Prüfung des Antrags gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 den klar formulierten Verbesserungsauftrag, die ausständigen Dokumente und Unterlagen vorzulegen. Der legte aber in weiterer Folge keinen Reisepass (kein gültiges Reisedokument) und keine Geburtsurkunde vor, weshalb er seiner Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz nachweislicher Aufforderung nicht ausreichend nachgekommen ist.

Die Nichtvorlage des betreffenden Dokuments bildet eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, die – wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV zu kommen hat – eine auf § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 gestützte, zurückweisende Entscheidung erfordert.Die Nichtvorlage des betreffenden Dokuments bildet eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, die – wenn es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV zu kommen hat – eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte, zurückweisende Entscheidung erfordert.

3.2.3 Da jedoch dem Heilungsantrag – wie oben dargelegt - zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens stattzugeben ist, erfolgte die ausgesprochene Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG nicht zu Recht. 3.2.3 Da jedoch dem Heilungsantrag – wie oben dargelegt - zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens stattzugeben ist, erfolgte die ausgesprochene Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG nicht zu Recht.

Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher zu beheben. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonderes berücksichtigungswürdigen Gründen“ ist daher unerledigt, und das BFA wird in weiterer Folge das Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 AsylG 2005 zu prüfen haben. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher zu beheben. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonderes berücksichtigungswürdigen Gründen“ ist daher unerledigt, und das BFA wird in weiterer Folge das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 56, AsylG 2005 zu prüfen haben.

3.2.4 Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist nach § 10 Abs. 3 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt (was hier nicht zutrifft).3.2.4 Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist nach Paragraph 10, Absatz 3, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt (was hier nicht zutrifft).

Demnach hätte das BFA auch mit der erlassenen Entscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt, zumal zwar in § 59 Abs. 5 FPG angeordnet ist, dass es dann, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen (auch) nach dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, dies aber nach der Rechtsprechung (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209) nur auf jene Fälle anwendbar ist, in denen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot vorliegen, das hier nicht der Fall ist. Demnach hätte das BFA auch mit der erlassenen Entscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt, zumal zwar in Paragraph 59, Absatz 5, FPG angeordnet ist, dass es dann, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen (auch) nach dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, dies aber nach der Rechtsprechung (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209) nur auf jene Fälle anwendbar ist, in denen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot vorliegen, das hier nicht der Fall ist.

Sollte das BFA somit im weiteren Verfahren zum Entschluss kommen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 nicht vorliegen, wird es über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG abzusprechen haben.Sollte das BFA somit im weiteren Verfahren zum Entschluss kommen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 nicht vorliegen, wird es über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG abzusprechen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Bedeutung der Aufenthaltsdauer und des Privat- und Familienlebens bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Bedeutung der Aufenthaltsdauer und des Privat- und Familienlebens bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Abstandnahme von einer Verhandlung - auch im Fall eines ausdrücklichen Antrags - nach § 21 Abs. 7 BFA-VG für die Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ folgende Kriterien als beachtlich angesehen:Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Abstandnahme von einer Verhandlung - auch im Fall eines ausdrücklichen Antrags - nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG für die Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ folgende Kriterien als beachtlich angesehen:

Der für die rechtliche Beurteilung wesentliche Sachverhalt muss von der Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Behörde muss die die maßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoßendes Vorbringen. (VwGH 29.11.2021, Ra 2021/22/0220)Der für die rechtliche Beurteilung wesentliche Sachverhalt muss von der Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Behörde muss die die maßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoßendes Vorbringen. (VwGH 29.11.2021, Ra 2021/22/0220)

Das Unterblieben einer Verhandlung steht unter den genannten Voraussetzungen auch im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn wie hier zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039, mwN)Das Unterblieben einer Verhandlung steht unter den genannten Voraussetzungen auch im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn wie hier zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039, mwN)

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann aber auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben. (VwGH 19.10.2021, Ra 2021/22/0174, Rn. 14, mwN).

Das Gericht musste sich keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, weil für den Fremden kein günstigeres Ergebnis entsteht, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 29.11.2021, Ra 2021/22/0220, mwN), da der Beschwerdeführer inhaltlich vollständig Recht bekam. Das Gericht musste sich keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, weil für den Fremden kein günstigeres Ergebnis entsteht, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 29.11.2021, Ra 2021/22/0220, mwN), da der Beschwerdeführer inhaltlich vollständig Recht bekam.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Behebung der Entscheidung besonders berücksichtigungswürdige Gründe ersatzlose Behebung Integration Interessenabwägung Kassation mangelhafter Antrag Mängelheilung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Voraussetzungen Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I419.1409882.5.00

Im RIS seit

06.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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