Entscheidungsdatum
15.01.2024Norm
GehG §169fSpruch
,
W244 2236421-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER über den Fristsetzungsantrag des XXXX , Zl. W244 2236421-1/17, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Personalamtes Linz der Telekom Austria AG vom 24.06.2020 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2020 den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER über den Fristsetzungsantrag des römisch 40 , Zl. W244 2236421-1/17, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Personalamtes Linz der Telekom Austria AG vom 24.06.2020 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2020 den Beschluss:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 08.10.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 29.10.2020, brachte der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des Personalamtes Linz der Telekom Austria AG vom 24.06.2020 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2020 ein.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2022, Zl. W183 2236421-1, wurde das Verfahren über die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zahl Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren ausgesetzt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2022, Zl. W183 2236421-1, wurde das Verfahren über die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zahl Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
Am 31.07.2023 wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.07.2023, Zl, Ra 2020/12/0068 ua., dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt. Das Verfahren wurde damit gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG fortgesetzt. Am 31.07.2023 wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.07.2023, Zl, Ra 2020/12/0068 ua., dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt. Das Verfahren wurde damit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG fortgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 09.01.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2024, stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 08.10.2020 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. W183 2236421-1, am 14.03.2022 gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zahl Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren ausgesetzt. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 08.10.2020 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. W183 2236421-1, am 14.03.2022 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zahl Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 festgehalten hat (vgl. etwa die VwGH 31.05.2012, 2012/01/0041; 30.11.2011, 2011/04/0070 ua; 23.06.2009, 2009/13/0023; 28.10.2008, 2008/05/0097, jeweils mwN), beendet auch ein Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG die Entscheidungspflicht der Behörde. Wurde ein Aussetzungsbescheid während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutet dies gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG aF einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle. Angesichts der Übernahme der Formulierung „Verletzung der Entscheidungspflicht“ aus dem Säumnisbeschwerdeverfahren des Art. 132 B-VG aF in den neuen Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG einerseits und der iW gleichen Wortwahl in § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG aF („Wird der Bescheid erlassen ...“) und § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG nF („Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen …“) andererseits ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts das frühere Konzept beibehalten werden sollte. Die hg. Judikatur dazu kann daher auch auf das Fristsetzungsverfahren übertragen werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, festgehalten hat vergleiche etwa die VwGH 31.05.2012, 2012/01/0041; 30.11.2011, 2011/04/0070 ua; 23.06.2009, 2009/13/0023; 28.10.2008, 2008/05/0097, jeweils mwN), beendet auch ein Aussetzungsbescheid nach Paragraph 38, AVG die Entscheidungspflicht der Behörde. Wurde ein Aussetzungsbescheid während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutet dies gemäß Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG aF einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle. Angesichts der Übernahme der Formulierung „Verletzung der Entscheidungspflicht“ aus dem Säumnisbeschwerdeverfahren des Artikel 132, B-VG aF in den neuen Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG einerseits und der iW gleichen Wortwahl in Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG aF („Wird der Bescheid erlassen ...“) und Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG nF („Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen …“) andererseits ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts das frühere Konzept beibehalten werden sollte. Die hg. Judikatur dazu kann daher auch auf das Fristsetzungsverfahren übertragen werden.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068 ua, wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 31.07.2023 zugestellt, daher endet die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 2b BFA-VG erst mit Ablauf des 31.01.2024.Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068 ua, wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 31.07.2023 zugestellt, daher endet die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 21, Absatz 2 b, BFA-VG erst mit Ablauf des 31.01.2024.
Da die Entscheidungsfrist sohin noch nicht abgelaufen und daher zum Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorgelegen war, war der Antrag gemäß § 30a Abs. 1 und 8 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.Da die Entscheidungsfrist sohin noch nicht abgelaufen und daher zum Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorgelegen war, war der Antrag gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins und 8 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Entscheidungsfrist Fristsetzungsantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W244.2236421.1.00Im RIS seit
15.02.2024Zuletzt aktualisiert am
15.02.2024