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L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Niederösterreich;Norm
GSGG §2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des AN und der BN gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. November 1986, Zl. VI/3-B-90/3, betreffend landwirtschaftliches Bringungsrecht (mitbeteiligte Partei: C), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.990,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 14. Jänner 1986 räumte die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (ABB) gemäß § 2 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, LGBl. 6620-0 (GSLG), auf Antrag der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei zugunsten des in ihrem Eigentum stehenden 2615 m2 großen Wiesengrundstücks Nr. 465, EZ 7, KG X, und zu Lasten zweier Grundstücke, darunter des den Beschwerdeführern gehörenden Grundstückes Nr. 456, EZ 8, KG X, das zeitlich unbegrenzte landwirtschaftliche Bringungsrecht, bestehend in dem Recht ein, im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung jederzeit zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu fahren; zugleich wurde der Verlauf des 3 m breiten Bringungsweges folgendermaßen bestimmt:
Der Bringungsweg führt entlang der westlichen Stirnseite auf Gdst. 464 auf einer Länge von rund 20 m und einer Breite von 3 m (ab Waldrand) zu der Einmündung in den bestehenden Waldweg auf Gdst. 456, entlang diesem Waldweg auf einer Länge von rund 110 m und einer Breite von 3 m bis zu dem Güterweg "X". Der Verlauf des Weges wird in einer unmaßstäblichen Skizze dargestellt.
Gleichzeitig wurde die Mitbeteiligte zur Leistung einer einmaligen Entschädigung unter anderem an die Beschwerdeführer verpflichtet.
Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer gab der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit Erkenntnis vom 4. November 1986 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 1 AgrVG 1950) sowie § 2 GSLG nicht Folge. Begründend führte die Rechtsmittelbehörde unter Hinweis auf die zuletzt genannte Gesetzesstelle im wesentlichen folgendes aus:
Auf Grund der ihr vorliegenden Akten und der örtlichen Erhebungen durch abgeordnete Senatsmitglieder seien folgende Feststellungen zu treffen:
Anläßlich der örtlichen Erhebung am 17. Juli 1986 hätten die Eigentümer der Grundstücke 473, 451/1 und 472 ein Wegerecht, wie es in der Berufung von den Beschwerdeführern behauptet werde, bestritten. Dieser Weg entspreche der im Bescheid der ABB beschriebenen Variante 1 (in der Natur vorhandener, ca. 2 m breiter Wiesenweg).
Ausgehend vom "Güterweg X" würde dieser Weg zunächst entlang der Nordgrenze des Grundstückes 451/1 bzw. an dessen gemeinsamer Grenze mit Grundstück 441/1, dann entlang der Ostgrenze des Grundstückes 451/1 bzw. dessen gemeinsamer Grenze mit Grundstücken 473 und 472, und schließlich entlang der Westgrenze des Grundstückes 472 zum Nordwesteck des Grundstückes 465 verlaufen. Die Gesamtstrecke wäre ca. 119 m lang, es würden ca. 238 m2 bei 2 m Wegbreite (wie in der Natur vorhanden) beansprucht.
Dieser Wiesen- bzw. Heuweg werde von den Anrainern zur Bewirtschaftung ihrer Grundstücke benutzt. Mit einem Wegerecht für das Grundstück 465 der Mitbeteiligten erklärten sie sich nicht einverstanden.
Der von der ABB bestimmte Bringungsweg, Variante 3, der in der Natur auf dem Grundstück 456 der Beschwerdeführer als Waldweg (auf einer Strecke von ca. 110 m, in gut fahrbarem Zustand) vorhanden sei und auf dem Wiesengrundstück 464 am östlichen Waldrand (ca. 20 m) verlaufe, wo er wenig Schaden (Nutzungsentgang) verursache, habe eine Streckenlänge von ca. 130 m und werde, außer von den Beschwerdeführern selbst, von den Eigentümern des Grundstückes 464 zu dessen und zur Bewirtschaftung ihres Grundstückes 461 Wald benutzt.
Von den Beschwerdeführern und den Anrainern der Variante 1 sei anläßlich der örtlichen Erhebung die Benützung der Variante 2 vorgeschlagen worden, eines Waldweges, der größtenteils über Eigengrund der Mitbeteiligten (Grundstück 468), zum geringeren Teil über die fremden Grundstücke 469, 475 und 478 sowie je zur Hälfte über die Grundstücke 479 und 441/2 zum öffentlichen Weg Grundstück 937 nach X führe. Die Gesamtstrecke dieses Waldweges betrage ca. 290 m und sei laut Angabe zweier Anrainer unbestritten. Von der Gesamtstrecke entfielen ca. 180 m auf Eigengrund der Mitbeteiligten und ca. 110 m auf fremde Grundstücke. Von der Mitbeteiligten werde eingewendet, daß wegen Engstellen und feuchter Bodenverhältnisse im Wald Schwierigkeiten vor allem bei der Heuernte mit Traktor und Ladewagen (Breite des Ladewagens außen 2,25 m, Länge 6,60 m, Traktorlänge 3 m, Gesamtlänge des Gefährtes rund 10 m) bestünden und dieser Weg überdies einen Umweg bedeute. Hiezu sei festzustellen, daß sich auf Grundstück 469 eine Engstelle von 2,50 m befinde und dort ein Baum gefällt werden müßte. Feuchtstellen und Unebenheiten (Baumwurzeln) gebe es ebenfalls auf Grundstück 469, Feuchtstellen auch auf Grundstück 475. Am Tage der örtlichen Erhebung wären diese Feuchtstellen allerdings befahrbar gewesen. Die Eigentümer der Grundstücke 469 und 475 hätten erklärt, daß sie die Engstelle durch Baumfällung und die Unebenheiten sowie Feuchtstellen durch Anschüttungen beseitigen würden.
Der Umweg über den Waldweg Variante 2 und den öffentlichen Weg 937 gegenüber dem Bringungsweg und Güterweg X betrage ca. 380 m.
GEGENÜBERSTELLUNG DER WEGVARIANTEN
Variante Strecke (Fremdgrund)
1 ca. 119 m (über Wiesen)
2 ca. 110 m (Waldweg, schlechter Zustand, Gesamt-
strecke über Waldweg ca. 290 m)
3 ca. 130 m (120 m über guten Waldweg, 20 m über
Wiese)
Zur Variante 2 komme ein Umweg von ca. 380 m.
Bei Variante 3 (Bringungsweg) sei als sehr günstig zu vermerken, daß sich die gesamte Wegstrecke bis zum Wirtschaftshof der Mitbeteiligten in gutem, ausgebautem Zustand befinde (der Güterweg sei asphaltiert).
Das Grundstück 465 sei von Fremdgrund umgeben. Ein gesichertes Wegerecht für die Zufahrt zu diesem Grundstück fehle. Es lägen also die Voraussetzungen für die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes vor.
Ein Vergleich der drei möglichen Varianten zeige, daß die größte Beanspruchung von fremden landwirtschaftlichen Nutzflächen (Wiesen) die Variante 1 mit sich bringen würde.
Bei den übrigen Varianten würden im wesentlichen nur bereits vorhandene Wegflächen beansprucht (bei Variante 3 zusätzlich 20 x 3 m Wiesenstreifen am Waldrand). Variante 3 verursache keine weiteren Wegherstellungs- bzw. Verbesserungsaufwendungen, was bei Variante 2 der Fall wäre. Letztere Variante sei im derzeitigen Zustand als unzulänglich zu bezeichnen (Engstelle, Feuchtstellen).
Bei der Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes sei in Hinblick auf den als sehr gravierend zu bezeichnenden Eingriff in fremde Eigentumsrechte besonders auf das Kriterium der Fremdgrundinanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Auf Grund des hohen Fremdgrundanteiles der Variante 1 komme diese daher nicht in Betracht, da es sich bei dem dabei in Anspruch genommenen Fremdgrund um landwirtschaftlich wertvolle Wiesenflächen handle.
Bei den anderen beiden Varianten halte sich der in Anspruch zu nehmende Fremdgrund etwa die Waage, wobei zum überwiegenden Teil bereits Waldwege bestünden. Es werde daher gegenüber dem derzeitigen Zustand kaum zusätzlicher Fremdgrund der Nutzung entzogen. Der direkte Vergleich zwischen Variante 2 und Variante 3 zeige jedoch, daß die Variante 2 einige Nachteile aufweise. Zur größeren Länge des Anfahrtsweges bei Variante 2 komme noch hinzu, daß aufgrund der Engstelle und der Feuchtstellen dieser Weg derzeit unzulänglich sei. Aber selbst bei Sanierung dieser Mängel sei die Zufahrt über diesen Waldweg mit Traktor und Ladewagen bei der Heuernte problematisch.
Es zeige sich daher die von der ABB eingeräumte Variante 1 (richtig: 3) als zweckmäßigste Zufahrtsmöglichkeit für das Grundstück der Mitbeteiligten. Der hier vorhandene Waldweg der Beschwerdeführer sei in sehr gutem Zustand, sodaß eine zusätzliche Benützung dieses Weges durch die Mitbeteiligte keine besondere Belastung darstelle.
Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführer in dem Recht auf Nichtinanspruchnahme ihres Grundstückes 456 für ein Bringungsrecht verletzt erachten.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Mitbeteiligte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 GSLG hat die Agrarbehörde ein Bringungsrecht auf Antrag des Eigentümers von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, einzuräumen, wenn (Z. 1) die zweckmäßige Bewirtschaftung der Grundstücke oder die Führung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Möglichkeit besteht und (Z. 2) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das (beispielsweise angeführte) öffentliche Interessen nicht verletzt und den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht.
Nach § 3 Abs. 1 GSLG hat die Agrarbehörde Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, daß (Z. 1) die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen, (Z. 2) weder Menschen noch Sachen gefährdet werden, (Z. 3) fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und (Z. 4) möglichst geringe Kosten verursacht werden.
Die Beschwerdeführer halten die von der belangten Behörde angestellten Untersuchungen zu den einzelnen Wegvarianten für unzureichend, ihre dazu getroffenen Feststellungen für unrichtig sowie die gewählte Variante 3 für die am wenigsten den gesetzlichen Vorschriften entsprechende und daher schlechteste der in Betracht kommenden Bringungsmöglichkeiten.
Die Beschwerdeführer bemängeln zunächst die Feststellung im angefochtenen Erkenntnis, das Grundstück 465 der Mitbeteiligten sei "allseits von Fremdgrund umgeben", da doch östlich an diese Fläche ein weiteres Grundstück im Eigentum der Mitbeteiligten (468) angrenze. Zu Recht weist insoweit die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf hin, daß jene - ihrem Wortlaut nach unrichtige - Angabe nichts daran ändere, daß der aus den beiden Grundstücken 465 und 468 gebildete Komplex von Fremdgrund umgeben ist und mangels Anschlusses an das öffentliche Wegenetz bei einer Zufahrt zum Grundstück 465 jedenfalls Fremdgrund überfahren werden muß. Die bemängelte Unrichtigkeit ist daher im gegebenen Zusammenhang unwesentlich.
Die Beschwerdeführer führen des weitern aus, das Grundstück 465 habe schon bisher keinen Anschluß zum öffentlichen Straßengrund gehabt; der Zustand habe sich in den letzten Jahrzehnten in keiner Weise verändert; trotzdem sei dieses Grundstück bewirtschaftet worden. Die Mitbeteiligte habe behauptet, daß die Zufahrt über Variante 1 bzw. 2 erfolgt sei. Bezüglich Variante 1 sei dies von den betroffenen Grundeigentümern bestritten worden; die belangte Behörde könne sich indessen nicht damit zufriedengeben, aufgrund Bestreitens der betroffenen Grundstückseigentümer davon auszugehen, daß ein gesichertes Wegerecht nicht vorliege; sie hätte vielmehr aufgrund entsprechender Beweisaufnahmen die Vorfrage zu beantworten gehabt, ob insoweit aufgrund einer Ersitzung eine Dienstbarkeit zugunsten der Mitbeteiligten bestehe. Bezüglich der Variante 2 sei der Weg überhaupt unbestritten gewesen.
Mit diesem Vorwurf machen die Beschwerdeführer die Verletzung jenes in § 2 Abs. 1 GSLG enthaltenen Grundsatzes geltend, dem zufolge Bringungsrechte nur dann einzuräumen sind, wenn keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht.
Es ist richtig, wie in der Gegenschrift der belangten Behörde ausgeführt, daß die Mitbeteiligte eine Ersitzung hinsichtlich Variante 1 nie behauptet und - so laut angefochtenem Erkenntnis - drei der vier betroffenen Grundeigentümer insofern "ein derartiges Wegerecht" bestritten sowie alle vier betroffenen Grundeigentümer sich mit einem diesbezüglichen Wegerecht für die Mitbeteiligte "nicht einverstanden" erklärt haben. Aber es trifft ebenso zu, daß die Mitbeteiligte ihren Antrag auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes damit begründete, sie "habe" über die von ihr genannten Fremdgrundstücke - die den Weg nach Variante 1 kennzeichnen - "einen sogenannten Heuweg", der von ihr "bis auf kurze Unterbrechnungen immer benützt" worden sei, es gebe aber in "letzter Zeit" mit "der Familie bezüglich Fahrrecht Schwierigkeiten". Woher diese kamen und worin sie bestanden, ist (nach Lage der Verwaltungsakten) ungeklärt geblieben. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Berufung ihrerseits behauptet, die Familie der Mitbeteiligten habe "über dreißig Jahre zur Bewirtschaftung ihres Wiesengrundstückes, Parzelle 465, EZ 7, das Fahrrecht" nach Wegvariante 1 in Anspruch genommen. In dieser Hinsicht hat sich die belangte Behörde im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert; die auf das Vorbringen der Beschwerdeführer gegebene Antwort, die betroffenen Eigentümer hätten ein Wegerecht, wie in der Berufung behauptet, "bestritten" bzw. seien mit einem solchen "nicht einverstanden", ist schon deshalb unvollständig, weil sie nicht erklärt, warum eine bisher vorhandene Bringungsmöglichkeit in Hinkunft in der bisherigen Form nicht beansprucht werden kann. Hinsichtlich Wegvariante 2 sind die Beschwerdeführer mit ihrem Hinweis in der Beschwerde darauf im Recht, daß laut dem in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses wiedergegebenen Bericht des auf dem Gebiet der Landwirtschaft sachverständigen Mitgliedes der belangten Behörde die Benützbarkeit dieses Weges in seiner Gesamtstrecke für die Mitbeteiligte unbestritten ist, und zwar richtigerweise seitens zweier der drei betroffenen Grundeigentümer, wobei nach Lage der Verwaltungsakten der dritte Grundeigentümer (auf den nach dem Lageplan eine Strecke von ca. 10 m entfallen dürfte) möglicherweise nicht befragt worden ist, jedenfalls keine Gegenäußerung abgegeben hat.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, daß die von der belangten Behörde vorgenommene Abwägung der Vor- und Nachteile der drei in Frage kommenden Bringungsmöglichkeiten von einer Voraussetzung ausgeht, von der im Beschwerdefall sachverhaltsmäßig noch nicht klargestellt war, ob sie vorliegt, nämlich daß derzeit keine Bringungsmöglichkeit für das Wiesengrundstück der Mitbeteiligten besteht (vgl. dazu auch das in einem bei vergleichbarer Rechtslage nach dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1983, Zl. 82/07/0251). Damit sind von der Behörde drei Varianten als gleichwertig behandelt worden, die sich gerade dadurch unterscheiden, daß nur eine von ihnen - die schließlich gewählte Variante 3 - von der Mitbeteiligten bisher keinesfalls schon zur Bringung benützt worden ist. Sollte eine Bringungsmöglichkeit jedoch zugunsten der Mitbeteiligten bei Variante 1 oder 2 gegeben sein, wäre gemäß § 2 Abs. 1 GSLG noch zu untersuchen, ob die bestehende Möglichkeit ausreichend oder unzulänglich ist und ob in letzterem Fall unter dem Gesichtspunkt der gesetzmäßigen Festlegung eines Bringungsrechtes (§ 3 GSLG) einer Ausgestaltung einer bestehenden Verbindung oder der Neuschaffung einer solchen der Vorzug zu geben ist. Erst in diesem Zusammenhang ist auf die "praktische Verwendbarkeit" eines Zufahrtsweges, auf die die Gegenschrift Bezug nimmt, Bedacht zu nehmen.
Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall keine dem GSLG ausdrücklich widersprechende Rechtsanschauung vertreten. Vielmehr ist der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb Verfahrensvorschriften verletzt wurden, bei deren Vermeidung ein anderer (für die Beschwerdeführer günstigerer) Bescheid hätte erlassen werden können.
Das angefochtene Erkenntnis war demnach, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2. Stempelgebühren für zur Rechtsverfolgung nicht erforderliche Ausfertigungen und Beilagen konnten nicht vergütet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987070053.X00Im RIS seit
09.04.1991