TE Bvwg Beschluss 2024/1/16 W606 2281146-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2024
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Entscheidungsdatum

16.01.2024

Norm

BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §340
BVergG 2018 §341
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W606 2281146-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr der XXXX , vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2-4, 1090 Wien, betreffend die Ausscheidensentscheidung vom 03.11.2023 betreffend Los 2 „Sicherheitsvenenverweilkanüle mit Zuspritzventil und Fixierflügel“ im Vergabeverfahren „Nadelstichsichere Systeme“ der Auftraggeberinnen 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) und 2. Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), beide vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 2, 1010 Wien:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr der römisch 40 , vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2-4, 1090 Wien, betreffend die Ausscheidensentscheidung vom 03.11.2023 betreffend Los 2 „Sicherheitsvenenverweilkanüle mit Zuspritzventil und Fixierflügel“ im Vergabeverfahren „Nadelstichsichere Systeme“ der Auftraggeberinnen 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) und 2. Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), beide vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 2, 1010 Wien:

A)

Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Antrag der Antragstellerin, das Bundesverwaltungsgericht möge „die Auftraggeberinnen verpflichten, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für den gegenständlichen Nachprüfungsantrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen“, statt.

Die Auftraggeberinnen 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) und 2. Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) sind verpflichtet, der XXXX die für den Nachprüfungsantrag entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.080,- binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu Handen ihrer Rechtsvertreterin zu ersetzen.Die Auftraggeberinnen 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) und 2. Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) sind verpflichtet, der römisch 40 die für den Nachprüfungsantrag entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.080,- binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu Handen ihrer Rechtsvertreterin zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Auftraggeberinnen 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) und 2. Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), vertreten durch die vergebende Stelle Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA), führen unter der Bezeichnung „Nadelstichsichere Systeme“ (Projektnummer: 2023-47) ein offenes Verfahren durch.

Es handelt sich um einen Lieferauftrag, der in acht Lose untergliedert ist. Los 2 dient der Beschaffung von „Sicherheitsvenenverweilkanülen mit Zuspritzventil und Fixierflügel“. Der CPV-Code lautet „33141320 Nadeln für medizinische Zwecke“. Der geschätzte Auftragswert von Los 2 unterschreitet den Wert von EUR 215.000,-.

1.2. Die Antragstellerin legte im Vergabeverfahren „Nadelstichsichere Systeme“ für mehrere Lose, darunter Los 2 „Sicherheitsvenenverweilkanüle mit Zuspritzventil und Fixierflügel“ und Los XXXX , ein Angebot. Mit Entscheidung vom 03.11.2023 schieden die Auftraggeberinnen das Angebot für Los 2 und Los XXXX mangels Erfüllung von Anforderungen der Leistungsbeschreibung aus.1.2. Die Antragstellerin legte im Vergabeverfahren „Nadelstichsichere Systeme“ für mehrere Lose, darunter Los 2 „Sicherheitsvenenverweilkanüle mit Zuspritzventil und Fixierflügel“ und Los römisch 40 , ein Angebot. Mit Entscheidung vom 03.11.2023 schieden die Auftraggeberinnen das Angebot für Los 2 und Los römisch 40 mangels Erfüllung von Anforderungen der Leistungsbeschreibung aus.

Gegen die Ausscheidensentscheidung betreffend Los 2 brachte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag gemäß § 342 BVergG 2018 ein und beantragte unter anderem den Ersatz der Pauschalgebühr.Gegen die Ausscheidensentscheidung betreffend Los 2 brachte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 342, BVergG 2018 ein und beantragte unter anderem den Ersatz der Pauschalgebühr.

1.3. Die Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren in der Höhe von EUR XXXX .1.3. Die Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren in der Höhe von EUR römisch 40 .

1.4. Mit Erkenntnis vom 10.01.2024, Zl. W606 2281146-1/31E, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Nachprüfungsantrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt und erklärte die angefochtene Ausscheidensentscheidung für nichtig.

Laut Pkt. II.3.2.3. dieses Erkenntnisses war für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 1.080,- zu entrichten.Laut Pkt. römisch zwei.3.2.3. dieses Erkenntnisses war für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 1.080,- zu entrichten.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – im Besonderen in den Vergabeakt der Auftraggeberinnen, den gegen die Ausscheidensentscheidung erhobenen Nachprüfungsantrag sowie alle eingebrachten Schriftsätze und vorgelegten Beweismittel.

Im Einzelnen ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:

Die Feststellungen zu 1.1. bis 1.2. beruhen auf dem vorgelegten Vergabeakt sowie dem Nachprüfungsantrag.

Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus dem verwaltungsgerichtlichen Akt.

Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus dem hg. Erkenntnis.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Ersatz der Pauschalgebühr

Die Antragstellerin hat die geschuldete Pauschalgebühr für einen Nachprüfungsantrag betreffend die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung für ein Vergabeverfahren über einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich bezahlt. Wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2024, Zl. W606 2281146-1/31E, ausgeführt, war für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 1.080,- zu entrichten, weil der geschätzte Auftragswert von Los 2 im Unterschwellenbereich liegt (vgl. § 340 Abs. 1 Z 6 BVergG 2018 iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018; zur Zuständigkeit des Senates über die Höhe der eine Zulässigkeitsvoraussetzung eines Nachprüfungsantrages bildenden Pauschalgebühr zu entscheiden, vgl. VfGH 26.09.2019, V 64/2019 mwN).Die Antragstellerin hat die geschuldete Pauschalgebühr für einen Nachprüfungsantrag betreffend die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung für ein Vergabeverfahren über einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich bezahlt. Wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2024, Zl. W606 2281146-1/31E, ausgeführt, war für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 1.080,- zu entrichten, weil der geschätzte Auftragswert von Los 2 im Unterschwellenbereich liegt vergleiche Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 6, BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018; zur Zuständigkeit des Senates über die Höhe der eine Zulässigkeitsvoraussetzung eines Nachprüfungsantrages bildenden Pauschalgebühr zu entscheiden, vergleiche VfGH 26.09.2019, römisch fünf 64 aus 2019, mwN).

Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Nachprüfungsantrag statt. Daher hat die Antragstellerin obsiegt, der Antrag war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Ersatz der Pauschalgebühr findet gemäß § 341 Abs. 1 BVergG 2018 statt.Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Nachprüfungsantrag statt. Daher hat die Antragstellerin obsiegt, der Antrag war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Ersatz der Pauschalgebühr findet gemäß Paragraph 341, Absatz eins, BVergG 2018 statt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ausscheidensentscheidung Lieferauftrag Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Nichtigerklärung Obsiegen Pauschalgebührenersatz Vergabeverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W606.2281146.2.00

Im RIS seit

26.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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