TE Bvwg Erkenntnis 2024/1/16 W292 2248304-1

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Veröffentlicht am 16.01.2024
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Entscheidungsdatum

16.01.2024

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
DSG §24
VwGVG §17
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W292 2248304-1/37E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag.a Martina CHLESTIL und Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 12.10.2021, Zl. D124.2636 / 2022-0.684.233 (mitbeteiligte Parteien: XXXX und XXXX ), wegen Verletzung im Recht auf Auskunft und Geheimhaltung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag.a Martina CHLESTIL und Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer, über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 12.10.2021, Zl. D124.2636 / 2022-0.684.233 (mitbeteiligte Parteien: römisch 40 und römisch 40 ), wegen Verletzung im Recht auf Auskunft und Geheimhaltung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird wegen Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1.    Der Beschwerdeführer XXXX brachte in seinem verfahrenseinleitenden Antrag (Datenschutzbeschwerde gemäß § 24 DSG) vom 12.06.2020 zusammengefasst vor, in seinem Recht auf Auskunft und Geheimhaltung verletzt worden zu sein. Die XXXX (in der Folge: mitbeteiligte Partei 1) habe am 19.06.2019 einen Zugriff auf die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers getätigt und in der Folge diese Datenabfrage jedoch dem Beschwerdeführer gegenüber nicht beauskunftet, sondern lediglich eine unvollständige Auskunft abgegeben. Der XXXX (in der Folge auch mitbeteiligte Partei 2) habe auf Nachfrage zwar bekannt gegeben, dass am 19.06.2019 eine Abfrage durch die mitbeteiligte Partei 1 stattgefunden habe, habe aber weder eine abfragende Dienststelle, einen abfragenden Benutzer noch ein bezugnehmendes Aktenzeichen bekannt gegeben. Die Abfrage der Sozialversicherungsdaten sei mangels Rechtsgrundlage unzulässig gewesen und seien die Empfänger zu beauskunften. Auch hinsichtlich des Zugriffs auf den elektronischen Personalakt durch die mitbeteiligte Partei 1 bestehe ein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Auskunft. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer römisch 40 brachte in seinem verfahrenseinleitenden Antrag (Datenschutzbeschwerde gemäß Paragraph 24, DSG) vom 12.06.2020 zusammengefasst vor, in seinem Recht auf Auskunft und Geheimhaltung verletzt worden zu sein. Die römisch 40 (in der Folge: mitbeteiligte Partei 1) habe am 19.06.2019 einen Zugriff auf die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers getätigt und in der Folge diese Datenabfrage jedoch dem Beschwerdeführer gegenüber nicht beauskunftet, sondern lediglich eine unvollständige Auskunft abgegeben. Der römisch 40 (in der Folge auch mitbeteiligte Partei 2) habe auf Nachfrage zwar bekannt gegeben, dass am 19.06.2019 eine Abfrage durch die mitbeteiligte Partei 1 stattgefunden habe, habe aber weder eine abfragende Dienststelle, einen abfragenden Benutzer noch ein bezugnehmendes Aktenzeichen bekannt gegeben. Die Abfrage der Sozialversicherungsdaten sei mangels Rechtsgrundlage unzulässig gewesen und seien die Empfänger zu beauskunften. Auch hinsichtlich des Zugriffs auf den elektronischen Personalakt durch die mitbeteiligte Partei 1 bestehe ein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Auskunft.

I.2.    Mit dem angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“) vom 12.10.2021, Zl. D124.2636 / 2021-0.684.233, wies diese die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12.06.2021 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft und Geheimhaltung als unbegründet ab. römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“) vom 12.10.2021, Zl. D124.2636 / 2021-0.684.233, wies diese die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12.06.2021 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft und Geheimhaltung als unbegründet ab.

I.3.    Gegen den oben bezeichneten Bescheid der Datenschutzbehörde richtet sich die am 10.11.2021 erhobene Beschwerde. römisch eins.3. Gegen den oben bezeichneten Bescheid der Datenschutzbehörde richtet sich die am 10.11.2021 erhobene Beschwerde.

I.4.    Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Aktenvorlage am 15.11.2021 vorgelegt. römisch eins.4. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Aktenvorlage am 15.11.2021 vorgelegt.

I.5.    Das Bundesverwaltungsgericht hat am 01.08.2023, 18.10.2023 und am 06.11.2023 in der gegenständlichen Rechtssache eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde mit den Parteien insbesondere die datenschutzrechtliche Rollenverteilung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit dessen Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter zum Bund erörtert. Dabei wurde insbesondere eine Klärung der Rolle als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Z 7 DSGVO vorgenommen. Zudem wurde mit den Parteien der Umfang des Beschwerdegegenstandes im Ausgangsverfahren anhand des verfahrenseinleitenden Antrages des Beschwerdeführers erörtert. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die mitbeteiligte Partei 1 die datenschutzrechtliche Auskunft dem Beschwerdeführer in Bezug auf diejenigen Datenverarbeitungsvorgänge ergänzt, für welche die mitbeteiligte Partei 1 als Verantwortliche anzusehen war. römisch eins.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 01.08.2023, 18.10.2023 und am 06.11.2023 in der gegenständlichen Rechtssache eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde mit den Parteien insbesondere die datenschutzrechtliche Rollenverteilung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit dessen Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter zum Bund erörtert. Dabei wurde insbesondere eine Klärung der Rolle als Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO vorgenommen. Zudem wurde mit den Parteien der Umfang des Beschwerdegegenstandes im Ausgangsverfahren anhand des verfahrenseinleitenden Antrages des Beschwerdeführers erörtert. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die mitbeteiligte Partei 1 die datenschutzrechtliche Auskunft dem Beschwerdeführer in Bezug auf diejenigen Datenverarbeitungsvorgänge ergänzt, für welche die mitbeteiligte Partei 1 als Verantwortliche anzusehen war.

I.6.    Mit Eingabe vom 20.12.2023 zog der Beschwerdeführer die bei der belangten Behörde am 12.06.2020 eingebrachte Datenschutzbeschwerde zurück.römisch eins.6. Mit Eingabe vom 20.12.2023 zog der Beschwerdeführer die bei der belangten Behörde am 12.06.2020 eingebrachte Datenschutzbeschwerde zurück.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1.   Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Der oben dargestellte Verfahrensgang wird den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde gelegt.

Mit verfahrenseinleitendem Antrag vom 12.06.2020 machte der Beschwerdeführer geltend, von den mitbeteiligten Parteien in seinem Recht auf Auskunft und Geheimhaltung verletzt worden zu sein.

Mit Eingabe vom 20.12.2023 zog der Beschwerdeführer die bei der belangten Behörde am 12.06.2020 eingebrachte Datenschutzbeschwerde zurück.

II.2.   Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich anhand der diesbezüglich unstrittigen Ergebnisse des umfangreichen Ermittlungsverfahrens sowie der Prozesserklärung des Beschwerdeführers zur Zurückziehung seines verfahrenseinleitenden Antrages vor der Datenschutzbehörde vom 20.12.2023.

II.3.   Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor. Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor.

II.3.1. Zu Spruchpunkt A) – ersatzlose Behebung: römisch zwei.3.1. Zu Spruchpunkt A) – ersatzlose Behebung:

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041, Rz 21). Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich vergleiche VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041, Rz 21).

Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 17.11.2022, Ro 2019/05/0018, Rz 30 mwN).

Der Beschwerdeführer des Administrativverfahrens hat seine Datenschutzbeschwerde mit am 20.12.2023 eingelangtem Schriftsatz zurückgezogen, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fallkonstellationen wie der vorliegenden, in denen ein Beschwerdeführer den ursprünglichen Antrag, der das Administrativverfahren eingeleitet hat zurückzieht, stützen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fallkonstellationen wie der vorliegenden, in denen ein Beschwerdeführer den ursprünglichen Antrag, der das Administrativverfahren eingeleitet hat zurückzieht, stützen.

Schlagworte

Bescheidbehebung Datenschutzbeschwerde ersatzlose Behebung verfahrenseinleitender Antrag Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W292.2248304.1.00

Im RIS seit

09.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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