TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/10 90/03/0243

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Veröffentlicht am 10.04.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §68 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
GelVerkG §5 Abs1 idF 1987/125;
KDV 1967 §4;
KFG 1967 §134;
StVO 1960 §20;
StVO 1960 §38;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. Mai 1990, Zl. MA 63-J 64/90, betreffend Taxikonzession, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. Mai 1990 wurde dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte Konzession für das Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung eines Personenkraftwagens, im Standort Wien 10, X-Straße 24B/16/7, gemäß § 25 Abs. 2 GewO 1973 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, in der geltenden Fassung mit der Begründung verweigert, daß der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren vor der Einbringung des Konzessionsansuchens wiederholt wegen der Übertretung straßenpolizeilicher Vorschriften bestraft worden sei. Darunter befänden sich auch mehrere Strafen, die Verletzungen gravierender straßenpolizeilicher Vorschriften zum Gegenstand hätten. Auch wenn gegen den Beschwerdeführer seit dem Jahre 1988 keine weiteren Strafen wegen Verletzung straßenpolizeilicher Vorschriften mehr verhängt worden seien, so zeigten doch die Art und die Zahl der vom Beschwerdeführer innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes (1986/1987) begangenen Verwaltungsübertretungen, daß er sich immer wieder über wichtige straßenpolizeiliche Vorschriften hinweggesetzt habe. Diesem Verhalten komme im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer angestrebte Taxigewerbeberechtigung und der ihm damit eingeräumten Möglichkeit zur Beförderung eines fremden Personenkreises besondere Bedeutung zu. Das erst seit 1988 gegebene Wohlverhalten des Beschwerdeführers vermöge die Befürchtung der Begehung weiterer einschlägiger Verwaltungsübertretungen bei Ausübung des Taxi-Gewerbes noch nicht wirksam zu entkräften. Da das vom Beschwerdeführer innerhalb der letzten fünf Jahre gezeigte Verhalten im Straßenverkehr seine Zuverlässigkeit für die gegenständliche Taxikonzession ausschließe, sei dem Antrag auf Erteilung der Konzession schon aus diesem Grunde der Erfolg zu versagen gewesen.

Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 24. September 1990, Zl. B 765/90-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 125/1987, darf die beantragte Konzession unter anderem nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes (§ 25 GewO 1973) erfüllt sind. Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 setzt die Erteilung einer Bewilligung für ein konzessioniertes Gewerbe unter anderem voraus, daß keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewerber die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Mangelt es an dieser Voraussetzung, so ist die Konzession gemäß § 25 Abs. 2 GewO 1973 zu verweigern.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet für die Beurteilung der Frage, ob der Bewerber um die Konzession für das Taxi-Gewerbe dem gesetzlichen Erfordernis der Zuverlässigkeit genügt, die Sicherheit der Fahrgäste einen entscheidenden Gesichtspunkt. Bei Personen, deren bisheriges Verhalten auffallende Sorglosigkeit gegenüber den die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften erkennen läßt, fehlt daher die in Rede stehende Verleihungsvoraussetzung. So stellt die mehrmalige rechtskräftige Bestrafung wegen der Übertretung der im gegebenen Zusammenhang relevanten straßenpolizeilichen Vorschriften in den letzten fünf Jahren eine Tatsache dar, die die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers hinlänglich zu begründen vermögen (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1989, Zl. 89/03/0022, sowie die weitere darin angeführte Vorjudikatur). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, im Beschwerdefall von dieser Rechtsansicht abzugehen.

Nach der mit der Aktenlage übereinstimmenden und vom Beschwerdeführer unbestrittenen Annahme der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren wiederholt wegen der Übertretung von straßenpolizeilichen Vorschriften rechtskräftig bestraft. So übertrat der Beschwerdeführer zweimal die Vorschriften über die zulässige Höchstgeschwindigkeit, er mißachtete das Rotlicht einer Verkehrslichtsignalanlage und die vorgeschriebene Fahrtrichtung, hielt rechtswidrig in zweiter Spur und befolgte die Weisung eines Straßenaufsichtsorganes nicht. Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer nach Lage der Akten überdies wegen der Verwendung eines zum Teil profillosen Reifens bestraft wurde. Alle diese Vorschriften, denen der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten zuwiderhandelte, dienen der Verkehrssicherheit. Wer diese Vorschriften übertritt, gefährdet auch die Sicherheit der von ihm beförderten Personen.

Allein die Art und die Vielzahl der vom Beschwerdeführer in den letzten Jahren begangenen Verwaltungsübertretungen machen es zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer die zur Wahrung der Sicherheit der Fahrgäste erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Insbesondere die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie die Mißachtung des Rotlichtes und der vorgeschriebenen Fahrtrichtung, vor allem aber die Verwendung eines zum Teil profillosen Reifens stellen Verstöße gegen maßgebliche Sicherheitsvorschriften im Verkehr dar, denen in dem zu beachtenden rechtlichen Zusammenhang größtes Gewicht beizumessen ist (vgl. auch dazu das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1989, Zl. 89/03/0022, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1987, Zl. 87/03/0082).

Wenn der Beschwerdeführer einwendet, die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, betrachte man diese mit der erforderlichen Objektivität, reichten nicht aus, seine für die Erlangung der Taxikonzession erforderliche Zuverlässigkeit in Zweifel zu ziehen, und es sei mit dem angefochtenen Bescheid auch die Tatsache nicht in Einklang zu bringen, daß er seit 1985 Inhaber einer (seit 1989 unbefristeten) Taxilenkerberechtigung und seit 1989 Autobuschauffeur bei der Gemeinde Wien sowie seit 1987 Inhaber eines Waffenpasses sei, ist ihm entgegenzuhalten, daß die von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Strafen in Rechtskraft erwachsen sind und die Behörde an sie bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers gebunden ist. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über eine Bescheidbeschwerde ist ferner - wie der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom 8. März 1989, Zl. 88/03/0230, ausgesprochen hat - lediglich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu beurteilen, während die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises und eines Waffenpasses sowie für die Einstellung als Autobuschauffeur bei der Gemeinde Wien erfüllt, nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Diese vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände stehen demnach der Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht entgegen und sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Schließlich kann dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe aktenwidrig angenommen, daß er sich erst "seit 1988" wohlverhalten habe, nicht gefolgt werden, wurde jedoch eine Reihe der hier maßgebenden Übertretungen vom Beschwerdeführer im Jahre 1987 begangen, weshalb die Anführung des Jahres "1988", seit dem sich der Beschwerdeführer straffrei verhalten hat, dazu nicht in Widerspruch steht. Im übrigen ist der belangten Behörde bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht entgegenzutreten, wenn sie auch in Hinsicht auf das Wohlverhalten des Beschwerdeführers in den letzten drei Jahren (noch) Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers hatte und die beantragte Konzession verweigerte (vgl. auch dazu das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1989, Zl. 89/03/0022).

Die Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030243.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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