Entscheidungsdatum
16.01.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
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G306 2278598-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Manfred SOMMERBAUER, Dr. Dr. Michael DOHR, LL.M., LL.M. in 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2023, Zahl XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Manfred SOMMERBAUER, Dr. Dr. Michael DOHR, LL.M., LL.M. in 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2023, Zahl römisch 40 :
A) Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Rumäniens, wurde am XXXX .2023 im Bundesgebiet aufgrund des Verdachtes des schweren Betruges angehalten und festgenommen. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Rumäniens, wurde am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet aufgrund des Verdachtes des schweren Betruges angehalten und festgenommen.
Am selben Tag erging seitens des Bundesamtes für Fremdenswesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG.Am selben Tag erging seitens des Bundesamtes für Fremdenswesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG.
Ebenfalls am selben Tag wurde der BF durch die Landespolizeidirektion XXXX , PI XXXX , einvernommen. Der BF wurde über die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme sowie über die Möglichkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und Verhängung der Schubhaft informiert.Ebenfalls am selben Tag wurde der BF durch die Landespolizeidirektion römisch 40 , PI römisch 40 , einvernommen. Der BF wurde über die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme sowie über die Möglichkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und Verhängung der Schubhaft informiert.
Mit Mandatsbescheid des BFA wurde gegen den BF die Schubhaft verhängt.
2. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am selben Tag, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf vier Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am selben Tag, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf vier Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Am XXXX .2023 wurde der BF am Landweg nach Rumänien abgeschoben.3. Am römisch 40 .2023 wurde der BF am Landweg nach Rumänien abgeschoben.
4. Mit Schriftsatz vom 25.09.2023 erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom „06.09.2023, zur IFA-Zahl: 1367836507/231756701“.4. Mit Schriftsatz vom 25.09.2023 erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom „06.09.2023, zur IFA-Zahl: 1367836507/231756701“.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und langten am 16.10.2023 ein.
6. Mit Mängelbehebungsauftrag (Verbesserungsauftrag) vom 28.11.2023, der RV des BF zugestellt am 30.11.2023, trug das BVwG dem BF die Verbesserung seiner Beschwerde auf, da in der Beschwerde durchgehend eine falsche IFA-Zahl des Bescheides angeführt wurde und fälschlicherweise auf ein gegen den BF fünfjähriges Aufenthaltsverbot verwiesen werde. Das vom BF eingebrachte Schreiben beziehe sich auf eine andere Verfahrenszahl/einen anderen Beschwerdeführer und sei die Angabe des erlassenen Aufenthaltsverbotes – was die Dauer anbelange – nicht korrekt. Der BF wurde aufgefordert, die Mängel binnen 14 Tagen ab Zustellung zu verbessern bzw. zu konkretisieren. Unter einem wurde der BF ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.6. Mit Mängelbehebungsauftrag (Verbesserungsauftrag) vom 28.11.2023, der Regierungsvorlage des BF zugestellt am 30.11.2023, trug das BVwG dem BF die Verbesserung seiner Beschwerde auf, da in der Beschwerde durchgehend eine falsche IFA-Zahl des Bescheides angeführt wurde und fälschlicherweise auf ein gegen den BF fünfjähriges Aufenthaltsverbot verwiesen werde. Das vom BF eingebrachte Schreiben beziehe sich auf eine andere Verfahrenszahl/einen anderen Beschwerdeführer und sei die Angabe des erlassenen Aufenthaltsverbotes – was die Dauer anbelange – nicht korrekt. Der BF wurde aufgefordert, die Mängel binnen 14 Tagen ab Zustellung zu verbessern bzw. zu konkretisieren. Unter einem wurde der BF ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde.
7. Dem Auftrag zur Behebung der aufgezeigten Mängel wurde nicht nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.
Der Schriftsatz des BF vom 25.09.2023 weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG) auf. Insbesondere fehlt die konkrete Nennung des Bescheides bzw. war die Beschwerde insoweit mehrdeutig, als sie sich auf eine andere Verfahrenszahl des BFA – sohin einen anderen Bescheid des BFA und ein anderes beim BVwG anhängiges Beschwerdeverfahren eines anderen Beschwerdeführers – bezog und auch die Dauer des gegen den BF verhängten Aufenthaltsverbotes nicht korrekt wiedergegeben wurde.Der Schriftsatz des BF vom 25.09.2023 weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG) auf. Insbesondere fehlt die konkrete Nennung des Bescheides bzw. war die Beschwerde insoweit mehrdeutig, als sie sich auf eine andere Verfahrenszahl des BFA – sohin einen anderen Bescheid des BFA und ein anderes beim BVwG anhängiges Beschwerdeverfahren eines anderen Beschwerdeführers – bezog und auch die Dauer des gegen den BF verhängten Aufenthaltsverbotes nicht korrekt wiedergegeben wurde.
Das BVwG erteilte dem BF mit Schreiben vom 28.11.2023 einen Mängelbehebungsauftrag, welcher der RV des BF am 30.11.2023 zugestellt wurde.Das BVwG erteilte dem BF mit Schreiben vom 28.11.2023 einen Mängelbehebungsauftrag, welcher der Regierungsvorlage des BF am 30.11.2023 zugestellt wurde.
Der BF ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln ihrer Eingabe nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Zurückweisung der Beschwerde:
Der mit „anzuwendendes Recht“ betitelte § 17 VwGVG lautet wie folgt:Der mit „anzuwendendes Recht“ betitelte Paragraph 17, VwGVG lautet wie folgt:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Der mit „Inhalt der Beschwerde“ betitelte § 9 VwGVG lautet wie folgt:Der mit „Inhalt der Beschwerde“ betitelte Paragraph 9, VwGVG lautet wie folgt:
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) Belangte Behörde ist
1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,1. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,2. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und3. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und
4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.4. in den Fällen des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 88/2023)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,)
(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist. (5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Wie oben festgestellt, weist der Schriftsatz des BF vom 25.09.2023 nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde auf. Insbesondere fehlt die konkrete Nennung des Bescheides bzw. war die Beschwerde insoweit mehrdeutig, als sie sich auf eine andere Verfahrenszahl des BFA – sohin einen anderen Bescheid des BFA und ein anderes beim BVwG anhängiges Beschwerdeverfahren eines anderen Beschwerdeführers – bezog und auch die Dauer des gegen den BF verhängten Aufenthaltsverbotes nicht korrekt wiedergegeben wurde.
Dem BF wurde sohin mit Verfügung des BVwG vom 28.11.2023, zugestellt am 30.11.2023, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag binnen 14 Tagen mit Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt.
Der BF ließ die ihr gesetzte Frist zur Behebung der seiner Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das BVwG die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das BVwG die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA zurückzuweisen ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Mängelbehebung Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G306.2278598.2.00Im RIS seit
27.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024