TE Bvwg Erkenntnis 2024/1/19 W136 2275076-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.01.2024
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Entscheidungsdatum

19.01.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §31 Abs1
HGG 2001 §31 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009

Spruch


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W136 2275076-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 07.07.2023, P1781040/4-HPA/2023, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 07.07.2023, P1781040/4-HPA/2023, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer mit am 26.05.2023 datierten Antrag Wohnkostenbeihilfe als Untermieter in einem Haus an der Adresse XXXX und gab an, seit 06.06.2008 an seine Mutter XXXX monatliche Wohnkosten iHv € 447,- mittels Barzahlung zu bezahlen. 1. Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer mit am 26.05.2023 datierten Antrag Wohnkostenbeihilfe als Untermieter in einem Haus an der Adresse römisch 40 und gab an, seit 06.06.2008 an seine Mutter römisch 40 monatliche Wohnkosten iHv € 447,- mittels Barzahlung zu bezahlen.

Dem Antrag beigefügt war ein undatierter Mietvertrag seiner Mutter über ein Einfamilienhaus mit einem Fremdvermieter mit Mietbeginn 01.05.2012, ein nicht unterschriebener zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter abgeschlossener Wohnungsuntermietvertrag betreffend „Teil der Wohnung“ an der angegebenen Adresse mit Mietbeginn 01.04.2022, sowie Gehaltsabrechnungen für das Jahr 2020 und für den April 2023.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 07.07.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 31 Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines 14. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Hauptmieterin des verfahrensgegenständlichen Einfamilienhauses sei die Mutter des Beschwerdeführers, die an der angegebenen Adresse behördlich gemeldet sei. Der Beschwerdeführer sei an der antragsgegenständlichen Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz seit 03.12.2012 gemeldet, zu diesem Zeitpunkt habe er sein 14. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt. Laut vorgelegtem Untermietvertrag benütze er ein Gemeinschaftszimmer, die Küche, Bad und WC sowie einen Abstellraum gemeinsam mit seiner Mutter. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wohnkostenbeihilfe nicht erfüllt seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen. 2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 07.07.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines 14. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Hauptmieterin des verfahrensgegenständlichen Einfamilienhauses sei die Mutter des Beschwerdeführers, die an der angegebenen Adresse behördlich gemeldet sei. Der Beschwerdeführer sei an der antragsgegenständlichen Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz seit 03.12.2012 gemeldet, zu diesem Zeitpunkt habe er sein 14. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt. Laut vorgelegtem Untermietvertrag benütze er ein Gemeinschaftszimmer, die Küche, Bad und WC sowie einen Abstellraum gemeinsam mit seiner Mutter. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wohnkostenbeihilfe nicht erfüllt seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 13.07.2023 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit dem 18. Lebensjahr sein eigenes Areal bekommen habe, das Einzige, was geteilt würde, sei die Gemeinschaftsküche. Wenn dies der Grund der Abweisung sei, würden unzählige Polizeiwohnungen in Wien aufgrund einer Gemeinschaftsküche unrechtmäßig bewohnt werden. Außerdem sei ersichtlich, dass Wohnkostenzahlungen an seine Mutter regelmäßig gezahlt würden, es sei unerheblich ob es einen Vertrag gäbe, da es einen mündlichen Vertrag mit dem Einverständnis des Hauptvermieters zu den Umbauten gäbe.

4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.07.2023 (beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag) wurden die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst mit Dienstantritt 02.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer am 24.11.2022 zugestellt.

1.2. Der Beschwerdeführer, geboren am XXXX , ist seit dem 03.05.2012, somit seit seinem achten Lebensjahr an der antragsgegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Der Beschwerdeführer schloss als Mieter mit seiner Mutter als Vermieterin im Jahr 2022 einen mündlichen Untermietvertrag für Teile des Einfamilienhauses an der antragsgegenständlichen Adresse ab, wobei der Beschwerdeführer zumindest die Küche des Einfamilienhauses gemeinsam mit seiner Mutter benützt. 1.2. Der Beschwerdeführer, geboren am römisch 40 , ist seit dem 03.05.2012, somit seit seinem achten Lebensjahr an der antragsgegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Der Beschwerdeführer schloss als Mieter mit seiner Mutter als Vermieterin im Jahr 2022 einen mündlichen Untermietvertrag für Teile des Einfamilienhauses an der antragsgegenständlichen Adresse ab, wobei der Beschwerdeführer zumindest die Küche des Einfamilienhauses gemeinsam mit seiner Mutter benützt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen. ergeben sich aus dem Akt und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Die behördliche Meldung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt befindlichen ZMR-Auszug vom 12.06.2023.

3. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2).

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

§ 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 idgF BGBl. I Nr. 207/2022, lautet:Paragraph 31, Heeresgebührengesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, lautet:

„§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,„§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,

1. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder

2. […]

(2) Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines 14. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.

3.

[…]“

2.3. Beurteilung des konkreten Sachverhalts

Gemäß § 31 Abs. 2 Z 2 HGG 2001 besteht ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines 14. Lebensjahres gemeldet war, nur dann, wenn es sich hierbei um Räumlichkeiten handelt, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, HGG 2001 besteht ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines 14. Lebensjahres gemeldet war, nur dann, wenn es sich hierbei um Räumlichkeiten handelt, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der „eigenen Wohnung“ im Sinne des § 31 HGG 2001 aus: Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der „eigenen Wohnung“ im Sinne des Paragraph 31, HGG 2001 aus:

„Die für die Erlangung der Wohnkostenbeihilfe erforderliche "eigene Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 setzt eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraus (Hinweis E vom 26. April 2013, 2011/11/0188). Weiters muss im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein (§ 31 Abs. 2 zweiter Satz HGG 2001). Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern bzw. Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (vgl. zum Fall des Untermietverhältnisses etwa die E vom 19. Oktober 2010, Zl. 2010/11/0170, und vom 26. Jänner 2010, Zl. 2009/11/0271) (zuletzt VwGH vom 23.09.2014, Zl. 2012/11/0150)“ „Die für die Erlangung der Wohnkostenbeihilfe erforderliche "eigene Wohnung" im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 setzt eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraus (Hinweis E vom 26. April 2013, 2011/11/0188). Weiters muss im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein (Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz HGG 2001). Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern bzw. Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen vergleiche zum Fall des Untermietverhältnisses etwa die E vom 19. Oktober 2010, Zl. 2010/11/0170, und vom 26. Jänner 2010, Zl. 2009/11/0271) (zuletzt VwGH vom 23.09.2014, Zl. 2012/11/0150)“

Es kann daher keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers aufgrund mangelnder selbständiger Haushaltsführung abgewiesen hat. Denn er lebt gemeinsam mit seiner Mutter in einem von ihr angemieteten Einfamilienhaus und benutzt nach seinem Vorbringen zumindest die Küche gemeinsam mit seiner Mutter.

Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass es unzählige Polizeiwohnungen in Wien mit Gemeinschaftsküchen gäbe, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies für ihn zu einem besseren Ergebnis führen sollte. Auch die Ausführungen betreffend einen mündlichen Mietvertrag mit seiner Mutter gehen ins Leere, weil es im gegenständlichen Fall bereits an der selbständigen Haushaltsführung des Beschwerdeführers mangelt.

Da somit kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe besteht, hat die belangte Behörde den Antrag zu Recht abgewiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und der Wortlaut der angewandten Bestimmung ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und der Wortlaut der angewandten Bestimmung ist eindeutig.

Schlagworte

eigene Wohnung Einberufungsbefehl Eltern Grundwehrdienst Mietvertrag selbstständige Haushaltsführung Untermiete Wohnkostenbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W136.2275076.1.00

Im RIS seit

09.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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