Entscheidungsdatum
22.01.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
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W141 2278934-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den seitens des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, ausgestellten Behindertenpass vom 24.04.2023, OB XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den seitens des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, ausgestellten Behindertenpass vom 24.04.2023, OB römisch 40 , in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 23.08.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
1.2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein fachspezifisches Sachverständigengutachten von einem Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass aufgrund der Hörstörung beidseits des Beschwerdeführers ein Grad der Behinderung von 30 vH vorliege.
1.3. Weiters wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.01.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass aufgrund seiner sonstigen Gesundheitsschädigungen ein Grad der Behinderung von 50 vH vorliege.
1.4. Ein Gutachten derselben Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin zur Gesamtbeurteilung ergab, dass aufgrund der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH vorliege.
1.5. Mit Schreiben vom 15.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.1.5. Mit Schreiben vom 15.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.
2. Mit Schreiben vom 24.04.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Behindertenpass und stellte einen Grad der Behinderung von 60 vH fest.
2.2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 17.05.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er im Jahr 2014 mit Abschlägen von € 240,-- in Erwerbsunfähigkeitspension gegangen sei. Er habe 45 Jahre gearbeitet und 540 Versicherungsmonate erworben. Ein Arbeitsunfall, ein Brustwirbelbruch im Jahre 1978, sei von einem Dienstgeber nicht ordnungsgemäß der AUVA gemeldet worden. Seit dem Jahre 1988 sei er immer wieder in ärztlicher Behandlung und würde er hiefür Befunde beilegen.
2.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin unter Außerachtlassung der orthopädischen Leiden mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 30 vH betrage.
2.4. Weiters wurde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.07.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass sich aufgrund seiner orthopädischen Leiden sowie eines neu erfassten Herzleidens ein Grad der Behinderung von 40 vH ergebe.
2.5. Ein Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin zur Gesamtbeurteilung ergab, dass aufgrund der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH vorliege.
3. Mit Beschwerdevorlage vom 03.10.2023 wurde, da die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bereits abgelaufen war, dem Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdevorbringen zur Entscheidung vorgelegt. Am 04.10.2023 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt.
3.1. Mit Schreiben vom 18.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) erteilt, da das Beschwerdevorbringen mangelhaft vorgebracht wurde. 3.1. Mit Schreiben vom 18.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) erteilt, da das Beschwerdevorbringen mangelhaft vorgebracht wurde.
Der Verbesserungsauftrag wurde nach erfolglosem vorhergehenden Zustellversuch am 24.10.2023 ab dem 25.10.2023 bei der zuständigen Geschäftstelle der Post zur Abholung bereit gehalten und eine Verständigung darüber in die Abgabeeinrichtung eingelegt. In der Folge wurde der Verbesserungsauftrag vom Beschwerdeführer nachweislich am 27.10.2023 übernommen. Am 30.10.2023 rief der BF beim Bundesverwaltungsgericht an und bat er lediglich um Übermittlung des Gutachtens des Facharztes für Orthopädie, da er dieses noch nicht erhalten habe.
Dem Verbesserungsauftrag ist der BF bis dato nicht nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Das Beschwerdevorbringen samt dazugehörigem Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde, hiergerichtlich eingelangt am 04.10.2023, zur Entscheidung vorgelegt.
In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er im Jahr 2014 mit Abschlägen von € 240,-- in Erwerbsunfähigkeitspension gegangen sei. Er habe 45 Jahre gearbeitet und 540 Versicherungsmonate erworben. Ein Arbeitsunfall, ein Brustwirbelbruch im Jahre 1978, sei von einem Dienstgeber nicht ordnungsgemäß der AUVA gemeldet worden. Seit dem Jahre 1988 sei er immer wieder in ärztlicher Behandlung und würde er hiefür Befunde beilegen.
1.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 18.10.2023 die Verbesserung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 17.05.2023 lediglich auf seine Arbeitsunfähigkeit verwiesen und einzelne Gesundheitsbeschwerden angeführt. Er habe jedoch nicht erkennen lassen, welche Entscheidung er mit seinem Rechtsmittel anstreben habe wollen und worauf sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze. Das verbesserte Vorbringen müsse binnen zweier Wochen ab Zustellung eingebracht, den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen sowie die Gründe anführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze und mit Datum und eigenhändiger Unterschrift versehen werden. Auf die verschiedenen Einbringungsformen sowie die Unzulässigkeit der Einbringung via E-Mail wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich hingewiesen. Die Zurückweisung der Beschwerde im Falle des Nichteinbringens der Verbesserung wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich mitgeteilt.1.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 18.10.2023 die Verbesserung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 17.05.2023 lediglich auf seine Arbeitsunfähigkeit verwiesen und einzelne Gesundheitsbeschwerden angeführt. Er habe jedoch nicht erkennen lassen, welche Entscheidung er mit seinem Rechtsmittel anstreben habe wollen und worauf sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze. Das verbesserte Vorbringen müsse binnen zweier Wochen ab Zustellung eingebracht, den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen sowie die Gründe anführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze und mit Datum und eigenhändiger Unterschrift versehen werden. Auf die verschiedenen Einbringungsformen sowie die Unzulässigkeit der Einbringung via E-Mail wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich hingewiesen. Die Zurückweisung der Beschwerde im Falle des Nichteinbringens der Verbesserung wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich mitgeteilt.
1.2.1. Der Verbesserungsauftrag wurde nach erfolglosem Zustellversuch beim zuständigen Postamt hinterlegt, ab 25.10.2023 zur Abholung bereitgehalten und eine Verständigung in die Abgabeeinrichtung eingelegt und vom Beschwerdeführer am 27.10.2023 persönlich übernommen.
1.2.2. Die Frist zur Einbringung des Verbesserungsauftrages ist ungenützt verstrichen.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.: Die Feststellungen zum Einlangen der Beschwerdeschrift samt Akt durch die belangte Behörde im Bundesverwaltungsgericht gründen sich auf dem diesbezüglich unbedenklichen Protokollierungsvermerk und dem diesbezüglich schlüssigen elektronischen Aktensystem des Bundesverwaltungsgerichts.
Zu 1.2.: Die Feststellungen gründen sich auf die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments, aus der hervorgeht, dass der Verbesserungsauftrag ab dem 25.10.2023 zur Abholung bereitgehalten und vom Beschwerdeführer am 27.10.2023 persönlich übernommen wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A) Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Verbesserung zugänglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 6 zu Paragraph 9, VwGVG).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde lässt nicht eindeutig erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist und in welche Richtung hin er deren Abänderung begehrt.
Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Mängel der Beschwerde zu beheben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen.
Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung hing davon ab, inwieweit die Eingabe des Beschwerdeführers die an eine Beschwerde gestellten Anforderungen erfüllt und ob etwaige Mängel von ihm rechtzeitig und ordnungsgemäß verbessert wurden.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Schlagworte
Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W141.2278934.1.00Im RIS seit
19.02.2024Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024