TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/11 90/06/0224

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Veröffentlicht am 11.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §9 Abs4 idF 1983/176;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch über die Beschwerden 1.) des AN und 2.) der BN gegen die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Dezember 1990, I. Zl. 03-12 Sche 59-90/1 und II. Zl. 03-12 Sche 59-90/2, betreffend Übertretungen der Steiermärkischen Bauordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnissen des Magistrates Graz vom 11. Oktober 1990 wurde den Beschwerdeführern zur Last gelegt, sie hätten, wie von einem Organ der städtischen Baupolizei anläßlich einer örtlichen Erhebung am 2. Jänner 1990 festgestellt worden sei, ohne baubehördliche Bewilligung auf der Liegenschaft M-Gasse Nr. n in Graz im mittleren Stiegenhaus die Stiege vom 1. bis 3. Obergeschoß abgetragen, Durchbrüche in der Decke über dem Keller- und Erdgeschoß im Bereich des mittleren Stiegenhauses hergestellt sowie in diesem Bereich im Keller- und Erdgeschoß Stahlbetonwände zur Herstellung eines Aufzugsschachtes errichtet und die Holzbalkendecke über dem Erdgeschoß beim straßenseitigen Gebäudetrakt im Ausmaß von ca. 4,5 x 4 m durch eine Stahlbetondecke ersetzt. Sie hätten dadurch § 73 i.V.m. § 57 Abs. 1 lit. c der Steiermärkischen Bauordnung 1968 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über AN eine Geldstrafe in der Höhe von S 60.000,-- (Ersatzarrest von 15 Tagen) und über BN eine Geldstrafe von S 50.000,-- (Ersatzarrest von 13 Tagen) verhängt. In der Berufung brachten die Beschwerdeführer vor, sie hätten keine baubewilligungspflichtigen Arbeiten durchgeführt. Keiner der beiden sei mehr Liegenschaftseigentümer und nicht befugt und in der Lage, Bauarbeiten zu veranlassen oder zu verhindern. Dieser Sachverhalt sei der Baubehörde bekannt, insbesonders, daß die Liegenschaft an die beiden Töchter der Beschwerdeführer übertragen worden sei. Mit dem Vertrag sei den Töchtern die Verantwortung für im Zusammenhang mit der Liegenschaft M-Gasse Nr. n anlaufende Tätigkeiten gemäß § 9 VStG 1950 übertragen worden und diese Verpflichtung von den beiden Genannten auch angenommen worden. Der Vertrag wurde während der Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgelegt.

Mit Berufungsbescheiden vom 6. Dezember 1990 wurden die Berufungen der Beschwerdeführer abgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, aus einem in einem anderen Verfahren eingeholten Grundbuchsauszug ergebe sich, daß das Eigentumsrecht erst am 24. April 1990 auf die Töchter übergegangen sei. Im übrigen handle es sich bei den Tatbestandsmerkmalen des § 9 VStG 1950 um juristische Personen, Personengemeinschaften oder Betriebsinhaber. Daß eine derartige rechtliche Konstruktion vorliege, hätten die Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die beiden, wegen des gegebenen Sachzusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung verbundenen Beschwerden erwogen:

In den Beschwerdefällen ist strittig, ob die strafrechtliche Verantwortung der Beschwerdeführer für die ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen wegen allfälliger Bestellung von verantwortlichen Beauftragten (ihrer Töchter) gemäß § 9 Abs. 2 und 4 VStG 1950 ausgeschlossen ist. Wie schon in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, wurde während der Verwaltungsstrafverfahren der Vertrag, mit dem die Töchter die Verantwortung im Zusammenhang mit der Liegenschaft

M-Gasse Nr. n übernommen hätten, nicht vorgelegt. Schon mangels Vorlage dieses Vertrages durch die beweispflichtigen Beschuldigten konnte die allfällige Bestellung von verantwortlichen Beauftragten in den gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren keine Wirkung entfalten. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das an dieselben Beschwerdeführer ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1991, Zlen. 90/06/0181, 0182, verwiesen. Bei diesem Ergebnis kann die Frage auf sich beruhen, ob in den Beschwerdefällen überhaupt die Anwendung des § 9 VStG 1950 in Betracht kommt, weil die Beschwerdeführer weder in den Verwaltungsstrafverfahren noch in den Beschwerden vorgebracht haben, daß etwa eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht vorgelegen sei.

Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie davon ausging, daß keine rechtswirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten vorlag.

Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet und waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060224.X00

Im RIS seit

11.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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