Entscheidungsdatum
22.01.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
,
I419 2180611-3/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX . alias XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch BBU GmbH und RA Mag. Dr. Gregor KLAMMER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.09.2022, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 . alias römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch BBU GmbH und RA Mag. Dr. Gregor KLAMMER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.09.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt I) und den Antrag auf Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z. 2 und 3 in Verbindung mit § 8 AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt II).1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt römisch eins) und den Antrag auf Mängelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei).
2. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, dem Beschwerdeführer sei die Beschaffung eines Reisedokuments nicht zumutbar. Sie sei ihm bisher auch nicht möglich gewesen. Sämtliche Unterlagen die er habe beschaffen können, z. B. seine Geburtsurkunde, habe er auch dem BFA vorgelegt. Seit seinem 2019 beendeten Asylverfahren habe er auch keine Möglichkeit mehr gehabt, bei einer Einvernahme ein umfassendes Vorbringen zu seinem Privat- und Familienleben zu erstatten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der in Punkt I geschilderte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der in Punkt römisch eins geschilderte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias und stammt aus der Local Government Area XXXX in Lagos State. Er ist Mitte 30, ledig, erwerbsfähig, Angehöriger der Volksgruppe der Yoruba und christlichen Glaubens. Außer seiner Muttersprache Yoruba beherrscht er auch Englisch in Wort und Schrift.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias und stammt aus der Local Government Area römisch 40 in Lagos State. Er ist Mitte 30, ledig, erwerbsfähig, Angehöriger der Volksgruppe der Yoruba und christlichen Glaubens. Außer seiner Muttersprache Yoruba beherrscht er auch Englisch in Wort und Schrift.
Im Herkunftsstaat besuchte der Beschwerdeführer zwölf Jahre lang die Schule, absolvierte dann eine Ausbildung zum Automechaniker und arbeitete anschließend weiter als solcher. Bis zu seiner Ausreise im Juli 2015 wohnte er mit seiner Familie zusammen in XXXX . Seine Eltern, Mitte 50, und seine vier Geschwister von Mitte 20 bis Anfang 40 leben weiterhin dort. Die Mutter hat einen Lebensmittelladen, der Vater fährt Taxi, die beiden Brüder sind Elektriker und Schneider, die beiden Schwestern Lehrerin und Krankenschwester.Im Herkunftsstaat besuchte der Beschwerdeführer zwölf Jahre lang die Schule, absolvierte dann eine Ausbildung zum Automechaniker und arbeitete anschließend weiter als solcher. Bis zu seiner Ausreise im Juli 2015 wohnte er mit seiner Familie zusammen in römisch 40 . Seine Eltern, Mitte 50, und seine vier Geschwister von Mitte 20 bis Anfang 40 leben weiterhin dort. Die Mutter hat einen Lebensmittelladen, der Vater fährt Taxi, die beiden Brüder sind Elektriker und Schneider, die beiden Schwestern Lehrerin und Krankenschwester.
Nach illegaler Einreise in Griechenland und weiteren Staaten, am 02.10.2015 in Österreich, beantragte er hier noch am genannten Tag internationalen Schutz. Das BFA wies den Antrag 2017 verbunden mit einer Rückkehrentscheidung und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria ab, die Beschwerde dagegen hat dieses Gericht abgewiesen (04.06.2019, I421 2180611-1).
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreisepflicht nicht nach und beantragt zehn Monate darauf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, später noch die Zulassung der Mängelheilung betreffend ein fehlendes Reisedokument. Das BFA wies Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels zurück und den Mängelheilungsantrag ab, wieder verbunden mit einer Rückkehrentscheidung und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria. Die Beschwerde dagegen hat dieses Gericht abgewiesen (25.05.2021, I407 2180611-2).Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreisepflicht nicht nach und beantragt zehn Monate darauf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, später noch die Zulassung der Mängelheilung betreffend ein fehlendes Reisedokument. Das BFA wies Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels zurück und den Mängelheilungsantrag ab, wieder verbunden mit einer Rückkehrentscheidung und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria. Die Beschwerde dagegen hat dieses Gericht abgewiesen (25.05.2021, I407 2180611-2).
Im Inland führt der Beschwerdeführer kein Familienleben, hat keine Angehörigen und führt keine Beziehung. Von März 2018 bis etwa Anfang 2020 half er ehrenamtlich bei Veranstaltungen eines Vereins zur Förderung von Aktivitäten zwischen Afrika und der EU, der ihm danach eine empfehlende Bestätigung ausgestellt hat. Laut zwei Bestätigungen von Dezember 2021 und Jänner 2022 hat er den beiden Unterzeichnern – davon ein Österreicher nigerianischer Herkunft – Englischnachhilfe erteilt und dabei € 100,-- bzw. € 150,-- monatlich verdient.
Er hat 2016/17 tageweise für die Straßenreinigung seiner Wohngemeinde sowie in den Sommersaisonen 2017 bis 2019 rund vier, sechs und sieben Monate als Reinigungshelfer in einem Schaustellerbetrieb gearbeitet, für den er einen bis 15.07.2022 befristeten Arbeitsvorvertrag vom 02.05.2022 vorgelegt hat, der ein monatliches Bruttoentgelt von € 1.785,-- vorsieht. Behauptetermaßen wurde ihm telefonisch zugesichert, dass er jederzeit dort arbeiten könne.
Er hat am 02.01.2019 die Deutschprüfung auf Niveau A1 und am 21.05.2019 die Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 bestanden. Danach hat er teilweise an B1-Kursen teilgenommen, zuletzt im ersten Halbjahr 2022. Der Beschwerdeführer pflegt Kontakte und Freundschaften in der Anglikanischen Kirche der Wohngemeinde und besuchte mehrere Jahre regelmäßig deren Sonntagsgottesdienste, jedenfalls bis 2020, nach eigenen Angaben erst seit Herbst 2023 nicht mehr. Dabei und beim anschließenden Kirchenkaffee, wo er auch mithalf, hat er die beiden Seelsorger und weitere Mitglieder der Kirchengemeinde kennengelernt. Vom Kaplan sowie sieben Gemeindemitgliedern, teils Österreichern, einer davon in England wohnhaft, einem weiteren Bekannten und einem Arbeitskollegen im Schaustellerbetrieb hat er im vorigen Verfahren (2020) Empfehlungsschreiben erhalten, ferner eines von einem aus Nigeria stammenden Österreicher, den er 2015 kennenlernte und mit dem er beim Verteilen von Zeitungstaschen für eine Tageszeitung gearbeitet hat.
Der Beschwerdeführer wohnte bis 2017 in einem Quartier des Samariterbundes, anschließend bis Frühjahr 2022 bei einem Österreicher nigerianischer Abstammung, einem der Verfasser der angeführten Empfehlungen, mit dem er aus der Kirche befreundet war, aber keinen Kontakt mehr hat, seit er nicht mehr dort wohnt. Er zog aus dessen Gemeindewohnung aus, als die Polizei erfolglos versucht hatte, ihn zum Zweck der Abschiebung festzunehmen. Im September 2022 wurde er von dieser Unterkunft von Amts wegen abgemeldet.
Einen Antrag des Beschwerdeführers vom 11.06.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG mit dem Zweck „Freiwilliger“ hat der LH von Wien am 06.08.2021 abgewiesen.
Seither spätestens Juni 2022 hält sich der Beschwerdeführer an Orten auf, die er den Behörden nicht bekanntgibt und ist nirgends im Inland gemeldet. Behauptetermaßen wohnte er nacheinander in zwei Bezirken Wiens, jeweils bei einem Freund, von dem er nur den Vornamen kennt. Beim zweiten wohnt er seinen Angaben nach immer noch, seit Juni oder auch September 2023, weiß aber (neben dessen Nachnamen) auch nicht, wie die Straße heißt.
Im Dezember 2022 teilte er dem Verwaltungsgericht durch seinen Rechtsanwalt wahrheitswidrig mit, dass er noch an der bis September gemeldeten Unterkunft wohne. Es steht demnach nicht fest, ob und wann sich der Beschwerdeführer nach Juni 2022 außer am 11.01.2024 zur Beschwerdeverhandlung noch im Inland aufhielt.
Der Beschwerdeführer bezog bis Juli 2017 Grundversorgung, derzeit lebt er nach eigenen Angaben von der Unterstützung durch einen aus Nigeria stammenden Ungarn, der sich in Wien aufhält, und keine Gegenleistung dafür erhält. Mit den angeblich von diesem monatlich zugewendeten € 200,-- habe er nur sein Essen zu bezahlen, für Wohnen und Kleidung brauche er nicht zu bezahlen. Im Frühjahr 2022 besuchte er eine Spitalsambulanz und eine niedergelassene Lungenfachärztin, die ein eosinophiles Asthma bronchiale feststellte. Den damals verschriebenen Spray dagegen mit den Wirkstoffen Beclometasondipropionat und Formoterolfumarat-Dihydrat verwendet er nach eigenen Angaben, aber nicht täglich. Ansonsten ist er gesund. Seit 30.11.2022 ist er in Österreich nicht mehr krankenversichert.
Die LPD XXXX hat 2021 über ihn eine Geldstrafe von € 600,-- nach dem FPG wegen der Missachtung seiner Ausreisepflicht verhängt, strafgerichtlich ist er unbescholten.Die LPD römisch 40 hat 2021 über ihn eine Geldstrafe von € 600,-- nach dem FPG wegen der Missachtung seiner Ausreisepflicht verhängt, strafgerichtlich ist er unbescholten.
1.2 Zum weiteren Vorbringen
Der Beschwerdeführer stellte zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einen Mängelheilungsantrag, explizit auf Z. 2 und 3 des § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 gestützt und gerichtet auf die Heilung der mangelnden „Vorlage eines Reisepasses“ (also eines gültigen Reisedokuments im Original, Anm.) und begründete diesen damit, dass er keinen Reisepass besitze, und auch die Botschaft des Herkunftsstaats keinen ausstelle könne. Das von ihm unterzeichnete Antragsformular betreffend den Aufenthaltstitel enthält vor seiner Unterschrift in Punkt L 4 die Belehrung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer stellte zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einen Mängelheilungsantrag, explizit auf Ziffer 2 und 3 des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 gestützt und gerichtet auf die Heilung der mangelnden „Vorlage eines Reisepasses“ (also eines gültigen Reisedokuments im Original, Anmerkung und begründete diesen damit, dass er keinen Reisepass besitze, und auch die Botschaft des Herkunftsstaats keinen ausstelle könne. Das von ihm unterzeichnete Antragsformular betreffend den Aufenthaltstitel enthält vor seiner Unterschrift in Punkt L 4 die Belehrung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005.
Das BFA hat dem Beschwerdeführer am 12.04.2022 wie bereits am 03.09.2020 zum vorigen Antrag einen Verbesserungsauftrag erteilt und ihm darin mitgeteilt, dass er im Fall eines Antrags auf Heilung nachweisen müsse, dass ihm die Beschaffung der Urkunden nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Komme er dem Verbesserungsauftrag nicht nach, werde der Antrag auf den Aufenthaltstitel zurückgewiesen.
In der Beschwerdeverhandlung hat er eine Geburtsurkunde im Original vorgelegt, die – ihrem Inhalt zufolge – sein Vater 2020 für ihn von der lokalen Behörde des Geburtsortes erhielt. Der Beschwerdeführer hat weder dem BFA noch dem Verwaltungsgericht ein Original eines Reisedokuments vorgelegt.
Am 31.05.2022 hat die Botschaft des Herkunftsstaats in Wien dem BFA ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer erteilt. Dieser hat nicht nachgewiesen, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen.
Die Botschaft des Herkunftsstaats in Wien stellt regelmäßig Reisepässe an dessen Staatsangehörige aus, wenn diese solche beantragen. Über die Antragstellung und eventuelle Erteilungshindernisse werden regelmäßig Bestätigungen erteilt, die regelmäßig in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren vorgelegt werden und in den Akten zu finden sind.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie der Beschwerde, ferner dem Erkenntnis dieses Gerichts im Asylverfahren und jenem über den ersten Antrag auf einen Aufenthaltstitel.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie der Beschwerde, ferner dem Erkenntnis dieses Gerichts im Asylverfahren und jenem über den ersten Antrag auf einen Aufenthaltstitel.
Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt und eine Beschwerdeverhandlung abgehalten, bei der außer dem Beschwerdeführer auch dessen letzter gemeldeter Unterkunftgeber als Zeuge befragt wurde.
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Das Asthma-Medikament zeigte er in der Beschwerdeverhandlung vor, die Verordnung findet sich im Ambulanzblatt vom 30.03.2022 und dem Arztbrief der Dr.in W. vom 26.04.2022, dem auch die Diagnose zu entnehmen war (beides in OZ 4).
Betreffend die Gottesdienstbesuche konnte der Beschwerdeführer kaum konsistente Angaben machen. In der Beschwerdeverhandlung widersprach er sich mehrfach betreffend die Uhrzeit der von ihm besuchten Feier und konnte weder die Gesamtzahl der Gottesdienste am Sonntag angeben, noch die Frage richtig beantworten, bei welchen davon auch die Kommunion gespendet wird. Demnach besucht er zumindest seit längerer Zeit keine Gottesdienste mehr dort. Dafür spricht auch, dass sein ehemaliger Unterkunftgeber als Zeuge angab, in aus der Kirche zu kennen und dort mit ihm gewesen zu sein, aber seitdem der Beschwerdeführer ausgezogen sei, keinen Kontakt mehr mit diesem zu haben.
2.2 Zum weiteren Vorbringen:
Betreffend die Nichtvorlage eines Reisepasses hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung behauptet, er könne keinen Reisepass beantragen, da er kein Visum habe. Für einen Reisepass müsste er zudem bezahlen, und momentan arbeite er nicht. Die Nachfrage, wieviel er für einen Reisepass bezahlen müsste, konnte er nicht richtig beantworten.
Für die Beantragung eines Reisepasses bei der Botschaft im Inland benötigt man schon denklogisch kein Visum. Dagegen ergibt sich aus der Nachschau auf der Internetseite der Botschaft und der dort verknüpften des „Immigration Service“ (immigration.gov.ng), dass nigerianische Staatsangehörige, die keinen Reisepass haben, einen solchen bei der Botschaft in Wien erhalten können, wenn sie die Geburtsurkunde und den „letter of introduction“ der lokalen Behörde des Geburtsortes (übersetzt: Empfehlungsschreiben, Anschreiben, Einführungsschreiben, Vorstellungsschreiben) sowie Passfotos vorlegen.
Der Beschwerdeführer hat, in der Beschwerdeverhandlung damit konfrontiert, nicht bestritten, dass dies zutrifft. Damit hat er nicht nachgewiesen, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Aus der gravierend falschen Angabe auf die Frage nach den Kosten eines Reisepasses (€ 200,-- bis € 300,-- statt richtig US$ 100,88) kann sogar geschlossen werden, dass er sich nicht einmal über die Voraussetzungen informiert hat, obwohl er in der Verhandlung sogar angab, das Original eines von der Botschaft in Wien Mitte 2017 ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweises – und somit jedenfalls auch abgesehen vom Heimreisezertifikat Kontakt mit dieser – gehabt zu haben.
Einen Nachweis für seine Behauptung, wonach ihm die Beschaffung Reisedokuments weder möglich noch zumutbar war, hat der Beschwerdeführer damit also nicht erbracht, auch nicht für eine der beiden Varianten.
Dem Antragsformular war die festgestellte Rechtsbelehrung zu entnehmen (AS 622). Die weiteren Feststellungen ergaben sich ebenso aus dem Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Zur Zurückweisung des Antrags auf einen Aufenthaltstitel (Spruchpunkt I):3.1 Zur Zurückweisung des Antrags auf einen Aufenthaltstitel (Spruchpunkt römisch eins):
3.1.1 Nach § 55 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z. 1) und dazu noch in Z. 2 genannte Integrationsmerkmale vorliegen. Wenn nur die Voraussetzung der Z. 1 erfüllt ist, dann gebührt gemäß Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“.3.1.1 Nach Paragraph 55, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und dazu noch in Ziffer 2, genannte Integrationsmerkmale vorliegen. Wenn nur die Voraussetzung der Ziffer eins, erfüllt ist, dann gebührt gemäß Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“.
3.1.2 Dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind nach § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 (u. a.) ein gültiges Reisedokument (Z. 1) und eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument (Z. 2) anzuschließen. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nach, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, ist nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (Z. 1) das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder (Z. 2) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.3.1.2 Dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 (u. a.) ein gültiges Reisedokument (Ziffer eins,) und eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument (Ziffer 2,) anzuschließen. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nach, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, ist nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 (Ziffer eins,) das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder (Ziffer 2,) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
3.1.3 Nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK (Z. 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z. 3). In Abs. 2 ist zudem angeordnet, dass die Behörde, wenn sie beabsichtigt, den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen hat.3.1.3 Nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,). In Absatz 2, ist zudem angeordnet, dass die Behörde, wenn sie beabsichtigt, den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen hat.
3.1.4 Der Beschwerdeführer hat eine solche Heilung gestützt auf § 4 AsylG-DV 2005 in Bezug auf die Vorlage des Reisedokumentes beantragt, einen Nachweis, dass ihm die Beschaffung eines solchen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat er jedoch den Feststellungen nach nicht erbracht.3.1.4 Der Beschwerdeführer hat eine solche Heilung gestützt auf Paragraph 4, AsylG-DV 2005 in Bezug auf die Vorlage des Reisedokumentes beantragt, einen Nachweis, dass ihm die Beschaffung eines solchen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat er jedoch den Feststellungen nach nicht erbracht.
3.1.5 Damit ist in diesem Fall zwar nicht die Heilung nach § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV 2005 vorgesehen, jedoch (was das BFA möglicherweise übersehen hat) jene nach Z. 2 zu prüfen, deren Voraussetzungen die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005. (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, mwN)3.1.5 Damit ist in diesem Fall zwar nicht die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 vorgesehen, jedoch (was das BFA möglicherweise übersehen hat) jene nach Ziffer 2, zu prüfen, deren Voraussetzungen die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags auf einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005. (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, mwN)
Die auf § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 ist nur gerechtfertigt, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV 2005 zu kommen hat (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0136)Die auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 ist nur gerechtfertigt, wenn es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005 zu kommen hat (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0136)
Die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 ist schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylGDV 2005 und damit im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Zurückweisungstatbestandes nach § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 vorzunehmen (VwGH 19.09.2019, Zl. Ra 2019/21/0103; VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168). Stellt sich bei dieser Prüfung heraus, dass der weitere Verbleib des Fremden zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK notwendig ist, dann ist dem Heilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV stattzugeben.Die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 und damit im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Zurückweisungstatbestandes nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 vorzunehmen (VwGH 19.09.2019, Zl. Ra 2019/21/0103; VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168). Stellt sich bei dieser Prüfung heraus, dass der weitere Verbleib des Fremden zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK notwendig ist, dann ist dem Heilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV stattzugeben.
Vorliegend ist also – schon betreffend die beantragte Zulassung der Heilung – eine Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmen und zu prüfen, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich ist.Vorliegend ist also – schon betreffend die beantragte Zulassung der Heilung – eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen und zu prüfen, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich ist.
3.1.6 Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139, mwN)3.1.6 Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139, mwN)
3.1.7 Das abzuwägende öffentliche Interesse an einer Rückkehr des Beschwerdeführers liegt zunächst darin, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Darin konkretisiert sich das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Allgemeinen.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z. 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z. 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z. 3), der Grad der Integration (Z. 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z. 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z. 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z. 7) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z. 8).Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,).
3.1.8 Für die Rückkehr des Beschwerdeführers ist dabei ins Treffen zu führen, dass er im Herkunftsstaat, wo er aufgewachsen ist, den Großteil seines Lebens verbracht, die Schule besucht und bereits gearbeitet hat, die Landessprache spricht, zudem grundsätzlich gesund sowie arbeitsfähig ist. Er hat im Inland nie ein Familienleben geführt und ist, anders als im Herkunftsstaat, nicht selbsterhaltungsfähig.
Der seit Oktober 2015 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte bis zur Entscheidung über den Asylantrag (Juni 2019) auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb der Beschwerdeführer schon in dieser Periode nicht darauf vertrauen durfte, dass er auf rechtlich gesicherte Weise in Österreich bleiben würde können. Spätestens die Abweisung des Asylantrages durch das BFA 2017 machte dem Beschwerdeführer diesen unsicheren Aufenthalt bewusst, und seit Abschluss des Asylverfahrens und somit seit mehr als 4,5 Jahren ist dieser rechtswidrig, somit zum überwiegenden Teil.
3.1.9 Mangels eines Familienlebens ist sein Privatleben im Inland zu berücksichtigen, welches zur Begründung des Heilungsantrages in der Beschwerde erwähnt und beim BFA konkret als aus einem großen Freundeskreis, regelmäßigem Kirchenbesuch, einer Einstellungszusage sowie einer festen Beziehung bestehend vorgebracht, im Beschwerdeverfahren jedoch davon abweichend festgestellt wurde.
Betreffend die damit verbundene Integration hat der VwGH (zum Folgenden: 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN) unter anderem folgende Umstände – meist in Verbindung mit anderen Aspekten – als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren:
Die Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins.
3.10 Unter den genannten Aspekten fällt auf, dass gegenwärtig lediglich ein Freundes- und Bekanntenkreis sowie die mittels Integrationsprüfung nachgewiesenen Werte- und Orientierungs- sowie Deutschkenntnisse auf Niveau A2 als aktuell anzusehen sind. Weitere Elemente wie die Empfehlungsschreiben und der Arbeitsvorvertrag bilden die Situation von vor mehreren Jahren ab. Die Teilnahme am Vereinsleben, die freiwilligen Hilfstätigkeiten und die Gottesdienstbesuche hat der Beschwerdeführer vor Jahren oder doch Monaten eingestellt.
Es mag sein, dass der Beschwerdeführer jederzeit den Dienst bei seinem früheren Arbeitgeber in der Schaustellerbranche antreten kann, wie er behauptet, allerdings ist auch zu sehen, dass er bisher nicht über die saisonale Anstellung hinaus erwerbstätig war, und auch nicht behauptete, als Reinigungshelfer ganzjährig im Fahrgeschäft gebraucht zu werden. Der Vorvertrag von Anfang Mai 2022 legt dementsprechend einen Dienstantritt spätestens Mitte Juli fest. Mit der zugesagten Arbeit könnte er somit aller Wahrscheinlichkeit nach nur dann ohne Leistungen Dritter für sich aufkommen, wenn er auch im Winter eine zugesagte Arbeit hätte.
3.11 Im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Frühjahr 2022 bereits länger als sechs Jahre dauerte. Der VwGH hat eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren im Inland schon als einen bei der Interessensabwägung entscheidungswesentlichen Umstand genannt. (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/18/0449)3.11 Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Frühjahr 2022 bereits länger als sechs Jahre dauerte. Der VwGH hat eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren im Inland schon als einen bei der Interessensabwägung entscheidungswesentlichen Umstand genannt. (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/18/0449)
Allerdings erreichen die integrativen Bemühungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer nur ein überschaubares Maß, erst recht, wenn man die behauptete Anwesenheit auch über 2022 hinaus unterstellt. Insbesondere hat er trotz der Aufenthaltsdauer keine Deutschprüfung auf höherem Niveau als A2 abgelegt und seine ehrenamtlichen Tätigkeiten vor Jahren bereits eingestellt.
3.12 In die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0199) auch die Rückkehrsituation des Fremden (insbesondere Gesundheitszustand, Existenzgrundlage, Lage im Herkunftsstaat). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in Österreich zu verbleiben, bloß um medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet.3.12 In die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0199) auch die Rückkehrsituation des Fremden (insbesondere Gesundheitszustand, Existenzgrundlage, Lage im Herkunftsstaat). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in Österreich zu verbleiben, bloß um medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet.
Der Beschwerdeführer verfügt den Feststellungen zufolge nach wie vor über eine Bindung zu seinem Herkunftsstaat. Er, der im Alter von 29 Jahren nach Österreich reiste, verbrachte bis dahin sein gesamtes Leben in Nigeria, hat dort seine Sozialisation erfahren, die Schule besucht und gearbeitet. Der Beschwerdeführer verfügt mit seinen Angehörigen über familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria. Es liegt daher kein Hinweis vor, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft nicht ohne gravierendes Problem wieder eingliedern können wird.
Was die sozialen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich anbelangt, wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, die Kontakte auch nach einer Rückkehr über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, was ihm – zumal es um Beziehungen geht, die kein Familienleben beinhalten – auch zumutbar ist.
3.14 Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. (VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168)
Wie festgestellt, hält sich der Beschwerdeführer seit 2019 entgegen seiner Ausreisepflicht und trotz einer bereits erfolgten Bestrafung aus diesem Grund weiterhin hier oder an unbekannten anderen Orten auf. Er hat seit Frühjahr 2022 keine gemeldete Unterkunft mehr (auch wenn er in der letzten einige Monate länger gemeldet blieb, da er die Abmeldung rechtswidrig unterließ). Vor allem aber begann er eingestandener Weise, an anderen als dem gemeldeten Ort Unterkunft zu nehmen, um auf den polizeilichen Versuch zu reagieren, ihn zur Abschiebung festzunehmen.
Beharrlich weigert er sich seitdem, wahrheitsgemäße Auskünfte über seine Unterkunftgeber und seinen Wohnsitz zu machen und gibt vor, trotz zwölfjähriger Schulbildung nicht zu wissen, an welcher Anschrift er wohnt. Darin zeigt sich ein wenig kooperatives Verhalten gegenüber den Behörden und eine Abneigung dagegen, die Vorschriften des Melderechts und des Fremdenrechts einzuhalten.
3.15 Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen damit im vorliegenden Fall in einer Gesamtschau schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Auch die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen. (Vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253)
Im Ergebnis überwiegt in einer Gesamtschau sohin das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet.
Demnach erfüllt der Beschwerdeführer derzeit nicht die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005.Demnach erfüllt der Beschwerdeführer derzeit nicht die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005.
Da aber – worauf sogleich eingegangen wird – unter diesen Umständen auch die beantragte Heilung nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK erforderlich ist, war sie nicht zuzulassen, weshalb das BFA den Antrag zu Recht auf Grundlage des § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 mangels Erfüllung der allgemeinen Mitwirkungspflicht zurückgewiesen hat.Da aber – worauf sogleich eingegangen wird – unter diesen Umständen auch die beantragte Heilung nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK erforderlich ist, war sie nicht zuzulassen, weshalb das BFA den Antrag zu Recht auf Grundlage des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 mangels Erfüllung der allgemeinen Mitwirkungspflicht zurückgewiesen hat.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I, der diesen Ausspruch enthält, erweist sich demnach als unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins, der diesen Ausspruch enthält, erweist sich demnach als unbegründet.
3.2 Zur Abweisung des Antrags auf Zulassung der Heilung eines Mangels (Spruchpunkt II):3.2 Zur Abweisung des Antrags auf Zulassung der Heilung eines Mangels (Spruchpunkt römisch zwei):
Wie bereits ausgeführt, kann die Behörde nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK (Z. 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z. 3).Wie bereits ausgeführt, kann die Behörde nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,).
Da der in Z. 3 verlangte Nachweis den Feststellungen zufolge nicht erbracht wurde, konnte dem Mängelheilungsantrag nach dieser Norm kein Erfolg beschieden sein.Da der in Ziffer 3, verlangte Nachweis den Feststellungen zufolge nicht erbracht wurde, konnte dem Mängelheilungsantrag nach dieser Norm kein Erfolg beschieden sein.
Dem Mängelheilungsantrag war aber auch nicht nach Z. 2 stattzugeben. Da wie bereits ausgeführt, die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, und wie oben (3.1.15) ausgeführt die nach § 55 AsylG 2005 nötigen Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die Mängelheilung auch nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens zuzulassen.Dem Mängelheilungsantrag war aber auch nicht nach Ziffer 2, stattzugeben. Da wie bereits ausgeführt, die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005, und wie oben (3.1.15) ausgeführt die nach Paragraph 55, AsylG 2005 nötigen Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die Mängelheilung auch nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens zuzulassen.
Demnach hat das BFA in Spruchpunkt II zu Recht den Antrag auf Mängelheilung nach beiden Ziffern abgewiesen, womit auch die Beschwerde dagegen sich als unbegründet erweist.Demnach hat das BFA in Spruchpunkt römisch zwei zu Recht den Antrag auf Mängelheilung nach beiden Ziffern abgewiesen, womit auch die Beschwerde dagegen sich als unbegründet erweist.
3.3. Zur unterbliebenen Rückkehrentscheidung:
3.3.1 Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid einen Antrag nach § 55 AsylG 2005 zurückgewiesen, die Beschwerde dagegen erweist sich mit der vorliegenden Entscheidung als erfolglos, womit die Zurückweisung rechtskräftig wird.3.3.1 Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid einen Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 zurückgewiesen, die Beschwerde dagegen erweist sich mit der vorliegenden Entscheidung als erfolglos, womit die Zurückweisung rechtskräftig wird.
3.3.2 Nach § 52 Abs. 3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird, unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 nur insoweit, als kein Fall des § 58 Abs. 9 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt.3.3.2 Nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird, unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 nur insoweit, als kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt.
Fallbezogen handelt es sich um einen solchen des § 58 Abs. 11 AsylG 2005, also hätte das BFA demnach seine zurückweisende Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt.Fallbezogen handelt es sich um einen solchen des Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005, also hätte das BFA demnach seine zurückweisende Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt.
3.3.3 Daran ändert auch § 59 Abs. 5 FPG nichts, wonach es dann, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen. Diese Bestimmung findet zwar auch auf Sachverhalte Anwendung, die § 10 Abs. 3 AsylG 2005 unterfallen, ist aber dahingehend einschränkend auszulegen, als nur jene rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen gemeint sind, die mit einem Einreiseverbot verbunden wurden. (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037 mwN)3.3.3 Daran ändert auch Paragraph 59, Absatz 5, FPG nichts, wonach es dann, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen. Diese Bestimmung findet zwar auch auf Sachverhalte Anwendung, die Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 unterfallen, ist aber dahingehend einschränkend auszulegen, als nur jene rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen gemeint sind, die mit einem Einreiseverbot verbunden wurden. (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037 mwN)
3.3.4 Die Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der (hier: zurückweisenden) Entscheidung über den Antrag auf einen Aufenthaltstitel, da diese Entscheidung nicht von der Rückkehrentscheidung abhängt, sondern (umgekehrt) die Rückkehrentscheidung ohne Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag (z. B. auf internationalen Schutz) unzulässig ist. (Vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086 mwN, Antrag nach § 56 AsylG 2005)3.3.4 Die Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der (hier: zurückweisenden) Entscheidung über den Antrag auf einen Aufenthaltstitel, da diese Entscheidung nicht von der Rückkehrentscheidung abhängt, sondern (umgekehrt) die Rückkehrentscheidung ohne Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag (z. B. auf internationalen Schutz) unzulässig ist. (Vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086 mwN, Antrag nach Paragraph 56, AsylG 2005)
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zurückweisung von Anträgen auf Aufenthaltstitel. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zurückweisung von Anträgen auf Aufenthaltstitel. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung entschiedene Sache geänderte Verhältnisse Identität der Sache Integration Interessenabwägung Mängelheilung Mitwirkungspflicht Nachweismangel öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung Reisedokument unzulässiger Antrag Unzumutbarkeit Vorlagepflicht wesentliche Änderung wesentliche Sachverhaltsänderung Zumutbarkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I419.2180611.3.00Im RIS seit
06.02.2024Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024