TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/11 89/06/0217

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Veröffentlicht am 11.04.1991
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litc;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde 1) des AN und 2) der BN gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. November 1989, Zl. 03-12 Pe 91-89/4, betreffend Nachbareinwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 17. März 1989 stellte die mitbeteiligte Gemeinde das Ansuchen um Erteilung der Widmungsbewilligung zur Errichtung einer Aufbahrungshalle auf dem Grundstück Nr. 46, KG X, der römisch-katholischen Pfarrpfründe. Gleichzeitig erfolgte ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung (Errichtung einer Aufbahrungshalle als Zu- und Umbau zum Jugendheim) unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen (Pläne usw.). Die gesamte verbaute Fläche beträgt ca. 82 m2. Mit Kundmachungen vom 5. Juni 1989 wurden sowohl die Widmungsverhandlung als auch die Bauverhandlung für 16. Juni 1989 anberaumt und dazu u.a. die Beschwerdeführer als Nachbarn (sie grenzen mit ihrem Grundstück Nr. 34/2 im Osten an) unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen.

Bei der Widmungsverhandlung führte der Bausachverständige u. a. aus, die Widmungsfläche liege laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan im Kerngebiet mit einer Dichte von 0,5 bis 1,5. Die Gebäudehöhe werde mit mindestens 2,5 m bzw. maximal 4,5 m festgelegt. Die Baugrenzlinie zu den östlichen Anrainern (Grundstücke Nr. 34/2 und 34/1) werde mit 3 m von der Grundgrenze festgelegt. Im westlichen Bereich liege der Pfarrhof und solle der Konnex der beiden Grundstücksnutzungen sowie auch zum Kirchgrund auf Grundstück Nr. 16 hergestellt werden. Die anwesenden Beschwerdeführer erklärten nach dem Inhalt der Verhandlungsschrift, die auch von ihnen unterfertigt wurde, daß gegen die Widmungsbewilligung grundsätzlich kein Einwand erhoben werde.

Im Anschluß daran fand die Bauverhandlung statt, bei der der bautechnische Sachverständige auch auf den südlichen Zubau für Wasch- und WC-Räume (für Damen und Herren getrennt) verwies. Die Beschwerdeführer erklärten, dem Bauvorhaben nicht zuzustimmen, weil dadurch ihr Besitz entwertet werde. Im Zentrum der Ortschaft, im Wohn- und Geschäftsgebiet, fänden sie den Bau nicht hygienisch. Eine Erweiterung des Friedhofes könne durch Enteignung durchgeführt werden. Nach § 32 Abs. 1 des Stmk. Leichenbestattungsgesetzes könne sinngemäß nur am Friedhof eine Aufbahrungshalle errichtet werden. Nach § 31 Abs. 4 des genannten Gesetzes bedürfe die Errichtung einer Leichenhalle der sanitätspolizeilichen Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Der anwesende Distriktsarzt erklärte, es bestehe aus ärztlicher Sicht kein Einwand gegen den Standort. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte weiters vor, die (schon oben genannte) Naßgruppe sei direkt vor ihrem Garten situiert. Dem erwiderte der Bausachverständige, daß die Entfernung zur Grundgrenze (laut Plan) 7,50 m betrage, der Distriktsarzt erklärte, daß aus ärztlicher Sicht keine Bedenken bestünden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 4. Juli 1989 wurde gemäß § 3 Abs. 2 der Stmk. Bauordnung (BO) unter Bezugnahme auf den Widmungsplan die beantragte Widmungsbewilligung für eine Aufbahrungshalle unter verschiedenen Auflagen erteilt, darunter, daß um die sanitätspolizeiliche Bewilligung bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg im Sinne des § 31 Abs. 4 des Stmk. Leichenbestattungsgesetzes anzusuchen sei und vor rechtskräftiger Bewilligung nicht mit dem Bau begonnen werden dürfe. Dieser Bescheid erwuchs nach der Aktenlage in Rechtskraft.

Weiters erteilte der Bürgermeister mit Bescheid vom 28. Juli 1989 gemäß § 62 BO unter Bezugnahme auf die Pläne die beantragte Baubewilligung unter einer Reihe von Vorschreibungen.

Gegen den Bescheid vom 28. Juli 1989 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung, in der sie auf ihre in der Bauverhandlung gemachten Einwendungen verwiesen. Es wäre daher die Leichenhalle nicht auf diesem Standort zu bauen.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde wies mit Bescheid vom 28. September 1989 die Berufung der Beschwerdeführer ab. Am 16. Juni 1989 seien für die Errichtung der Aufbahrungshalle neben dem Pfarrhof das Widmungs- und das Bauverfahren abgeführt worden. Gegen die Widmung seien keine Einwände erhoben worden. Der Widmungsbescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Nach Wiedergabe der in der Bauverhandlung erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, daß durch das Bauvorhaben keine Beeinträchtigung der Liegenschaft der Beschwerdeführer entstehe. Sie würden in keinem ihnen nach der Bauordnung geschützten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt. Für die Errichtung der Aufbahrungshalle bedürfe es, wie die Beschwerdeführer richtig erkannt hätten, überdies einer sanitätsbehördlichen Bewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft. Deshalb könnten die diesbezüglichen Einwendungen im Bauverfahren nicht Platz greifen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 4. Oktober 1989 wurde gemäß § 31 Abs. 4 des Stmk. Leichenbestattungsgesetzes, LGBl. Nr. 32/1952, in der Fassung LGBl. Nr. 215/1969, die sanitätspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung der Leichenhalle unter Auflagen, befristet bis zur Erweiterung des bestehenden Pfarrfriedhofes, erteilt. Die Gemeinde habe bei Erweiterung des Friedhofes eine Aufbahrungshalle auf dem Friedhofsgelände selbst zu errichten.

In der gegen den Bescheid des Gemeinderates vom 28. September 1989 rechtzeitig erhobenen Vorstellung verwiesen die Beschwerdeführer insbesondere auf ihr Vorbringen in der Bauverhandlung. Sie brachten weiters vor, daß der Abstand zu ihrer Grundgrenze bei einer Höhe des Gebäudes von 5,60 m bzw. 7,30 m zu gering sei. Es werde eine Entwertung ihres Grundes durch die Aufbahrungshalle eintreten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. November 1989 wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer abgewiesen. Die belangte Behörde führte zur Begründung aus, die Beschwerdeführer hätten bei der Widmungsverhandlung keine Einwendungen erhoben. Der Widmungsbescheid vom 4. Juli 1989 sei in Rechtskraft erwachsen. Im Baubewilligungsverfahren hätten sich die Beschwerdeführer gegen das Projekt mit der Begründung ausgesprochen, daß ihr Besitz entwertet werde und das Vorhaben im Wohn- und Geschäftsgebiet zu liegen komme. Auch sei nach dem Stmk. Leichenbestattungsgesetz die Errichtung einer Aufbahrungshalle nur am Friedhof zulässig. Darüber hinaus habe die Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht, daß die Naßgruppe bei ihrem Garten situiert sei. Dazu sei vom technischen Amtssachverständigen ausgeführt worden, daß die Entfernung 7,50 m betrage, wobei der Distriktsarzt festgestellt habe, daß aus ärztlicher Sicht keine Bedenken bestünden. Sodann sei es zur Erteilung der Baubewilligung mit Bescheid vom 28. Juli 1989 gekommen. Der Gemeinderat habe die Berufung abgewiesen. Gemäß § 61 Abs. 2 BO könne der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn sich diese auf Bauvorschriften, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem des Nachbarn dienen, beziehen (subjektiv-öffentliche Nachbarrechte). Solche seien begründet z. B. in den Abstandsvorschriften, in den Vorschriften über die Bebauungsdichte, die Gebäudehöhe, aber auch über den Schutz vor Immissionen. Im Widmungsverfahren, in dem die Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben hätten, sei über den Verwendungszweck abschließend auch für das Bauverfahren bindend abgesprochen worden. Im Verfahren über die Baubewilligung sei nur mehr zu prüfen gewesen, ob der Bau in der Widmung gedeckt sei und ob die sonstigen Bauvorschriften eingehalten werden. Den Ausführungen der Vorstellungswerber könne nicht entnommen werden, welche konkreten Bauvorschriften zu ihren Lasten verletzt worden seien. Hinsichtlich der Naßgruppe habe der medizinische Sachverständige klar zum Ausdruck gebracht, daß mit keinen Einwirkungen auf das Nachbargrundstück zu rechnen sei. In Ansehung der Abstandsbestimmungen sei im Widmungsbescheid für das Bauverfahren bindend eine Grenze von 3 m festgelegt worden. Die Frage der Entwertung des Grundstückes sei eine zivilrechtliche Frage. Ob Bestimmungen des Leichenbestattungsgesetzes verletzt seien, habe die Baubehörde nicht zu prüfen. Hinsichtlich des Vorbringens, daß die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers nicht vorliege und das Vorhaben mit der Baulandkategorie des Flächenwidmungsplanes nicht übereinstimme, sei Präklusion eingetreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides bereits zutreffend ausgeführt hat, kann der Nachbar gemäß § 61 Abs. 2 der Stmk. Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung LGBl. Nr. 14/1989, nur Einwendungen erheben, wenn sich diese auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentliche Rechte), die in dieser Gesetzesstelle taxativ aufgezählt sind. Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und damit auch der Gemeindeaufsichtsbehörde und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist nach ständiger Rechtsprechung nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf die Anrainer nach der Stmk. Bauordnung zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als ein subjektiv-öffentliches Recht besteht. Diese Entscheidungsbefugnis wird aber auch durch eine im Sinne des § 42 AVG eingetretene Präklusion eingeengt, wenn, wie hier, die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG zur Widmungs- und zur Bauverhandlung geladen wurden und an diesen auch teilgenommen haben. Damit dürfen überdies nur diejenigen Einwendungen berücksichtigt werden, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1987, Zl. 84/05/0043, BauSlg. Nr. 1021). Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, das Vorhaben auf seine Übereinstimmung mit sämtlichen baurechtlichen Regelungen von Amts wegen zu überprüfen, sondern nur im Umfang der von einem Nachbarn rechtzeitig geltend gemachten Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte.

Die Vorschriften über die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit der Flächenwidmung begründen, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Über die Frage der Zulässigkeit der Errichtung eines Bauwerkes mit dem Verwendungszweck "Aufbahrungshalle" auf dem Grundstück wurde jedoch bereits im Widmungsbewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 4. Juli 1989 abgesprochen. Bei der Widmungsverhandlung nahmen die Beschwerdeführer als Nachbarn (unter Anwendung des § 42 AVG geladen) teil, sie haben jedoch nach der vorhandenen Niederschrift, die von ihnen unterfertigt wurde, gegen die beantragte Widmung keine Einwendungen erhoben. Die Feststellung der belangten Behörde, daß der Widmungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist, blieb der Aktenlage nach unbekämpft. Mit Recht ist daher die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, daß damit abschließend und bindend für das Bauverfahren die Widmung für die "Aufbahrungshalle" festgelegt wurde und diese Frage im Baubewilligungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden konnte, zumal keine Änderung der Rechtslage (Flächenwidmungsplan) eingetreten ist.

Im übrigen übersehen die Beschwerdeführer, daß die gegenständliche Grundfläche nach der unbestrittenen Aktenlage im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. c des Stmk. Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127 (ROG), ausgewiesen ist. Nach dieser Gesetzesstelle sind unter der Widmungskategorie "Kern-, Büro- und Geschäftsgebiete" Flächen zu verstehen, die vornehmlich für Verwaltungsgebäude, Büro- und Kaufhäuser, Hotels, Theater, Kirchen, Versammlungsräume, Gast- und Vergnügungsstätten u.dgl. bestimmt sind, wobei auch die erforderlichen Wohngebäude und Garagen in entsprechender Verkehrslage sowie Betriebe, die sich der Eigenart des Büro- und Geschäftsgebietes entsprechend einordnen lassen und keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen verursachen, errichtet werden können.

Bei dem Inhalt dieser Widmungskategorie besteht kein Zweifel, daß darunter auch eine Aufbahrungshalle wie die vorliegende zu den erlaubten Gebäuden gehört, also eine Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan gegeben ist. Wenn die Beschwerdeführer ihre in der Bauverhandlung erhobene Einwendung wiederholen, daß nach § 32 Abs. 1 des Stmk. Leichenbestattungsgesetzes auf jedem Friedhof eine Leichenhalle oder Leichenkammer vorhanden sein müsse, wovon abzuleiten sei, daß sie an anderer Stelle nicht errichtet werden dürfe, so verkennen sie, daß die Baubehörde im Baubewilligungsverfahren nur zu prüfen hatte, ob das Bauvorhaben nach den baurechtlichen Vorschriften zulässig ist. Das Leichenbestattungsgesetz war im Bauverfahren daher nicht anzuwenden, sodaß das umfangreiche, darauf gestützte Vorbringen in der Beschwerde ins Leere geht. Abgesehen davon wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 4. Oktober 1989 der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 31 Abs. 4 des Stmk. Leichenbestattungsgesetzes die sanitätsbehördliche Bewilligung für die Errichtung der Leichenhalle, wenn auch befristet bis zur Erweiterung des bestehenden Pfarrfriedhofes, erteilt.

Es trifft zwar zu, daß die Vorschriften über Abstände und Gebäudehöhe nach § 61 Abs. 2 BO subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründen. Bei der Verhandlung über das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung vom 16. Juni 1989, zu der die Beschwerdeführer unter Anwendung des § 42 AVG ordnungsgemäß geladen waren, haben sie aber, wenn man vom Hinweis der Zweitbeschwerdeführerin, daß die nach Osten gerichtete Naßgruppe direkt vor ihrem Garten situiert sei, keine Einwendungen hinsichtlich Abstand und Gebäudehöhe erhoben. Den der Baubewilligung zugrunde liegenden und genehmigten Bauplänen ist im übrigen zu entnehmen, daß die der Liegenschaft der Beschwerdeführer zugewendete Ostfront der Aufbahrungshalle (sie stellt im übrigen einen Altbestand des Jugendheimes dar) 3 m vom Grundstück der Beschwerdeführer entfernt situiert ist, welcher Abstand auch mit der Widmungsbewilligung, auf die sich die Beschwerdeführer berufen, übereinstimmt. Hinsichtlich der Naßgruppe wurde in der Bauverhandlung von den Sachverständigen festgestellt, daß sie ohnehin 7,50 m von der Grundgrenze entfernt liege (laut Bauplan ist sie im übrigen mindestens 4 m gegenüber der genannten Ostfront der Aufbahrungshalle zurückversetzt an deren Südfront angebaut) und keine Einwirkungen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer zu befürchten sind, welchen Ausführungen die Beschwerdeführer nicht mehr entgegengetreten sind. Es ist daher hinsichtlich der Naßgruppe weder eine Verletzung der Abstandsvorschriften noch sonstiger subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer erkennbar. Da im übrigen Präklusion eingetreten ist, kommt auch dem Hinweis der Beschwerdeführer auf die im Nachhang zur Beschwerde vorgelegte Vermessungsurkunde vom 5. Februar 1990, wonach die Entfernung der Ostfront des bewilligten Gebäudes von ihrer Grundgrenze tatsächlich geringer als 3 m sein soll, wie eine Vermessung ergeben habe, keine Bedeutung zu. Hiezu ist zu bemerken, daß das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, also das in den Einreichunterlagen fest umrissene Projekt Gegenstand der Baubewilligung ist, dem die Beschwerdeführer in der Verhandlung insoweit nicht entgegengetreten sind.

Abgesehen davon, daß diesbezüglich Präklusion eingetreten ist, verkennen die Beschwerdeführer die Rechtslage, wenn sie vorbringen, die Gebäudehöhe betrage tatsächlich 7,30 m, obwohl sie in der Widmungsbewilligung mit 2,50 m bis 4,50 m festgelegt worden sei. Bei der Höhe von 7,30 m handelt es sich nach den genehmigten Bauplänen um die Firsthöhe, während für die Gebäudehöhe im Sinne des § 5 BO die Dachtraufe (hier in 3 m Höhe) maßgebend ist.

Die Vorschriften über die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers als Beleg des Bauansuchens (§ 58 Abs. 1 lit. c BO) begründen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht (vgl. § 61 Abs. 2 BO). Überdies wäre insoweit ebenfalls Präklusion eingetreten, wie das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Bauverhandlung zeigt.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Planung Widmung BauRallg3 Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060217.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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