TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/15 91/19/0066

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Veröffentlicht am 15.04.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
PaßG 1969 §25 Abs3;
StGB §229 Abs1;
StGB §83 Abs1;
WaffG 1986 §36;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. Februar 1991, Zl. IV-287.048/FrB/90, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem mündlich verkündeten Bescheid der belangten Behörde vom 13. Februar 1991 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen, vom 18. Dezember 1990 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 25 Abs. 3 lit. d des Paßgesetzes 1969 (BGBl. Nr. 422, im folgenden kurz: PaßG) keine Folge gegeben und folgendermaßen begründet: Da die Annahme gerechtfertigt sei, daß ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe und Ordnung oder Sicherheit gefährde, sei seitens der Behörde "im Rahmen des ihr eingeräumten freien Ermessens eine Ermessensentscheidung" zum Nachteil des Beschwerdeführers getroffen worden. Auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Vergehen nach § 229 Abs. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) und § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) sowie § 36 Abs. 1 Z. 1 Waffengesetz durch das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. Oktober 1990 zu vier Monaten Freiheitsstrafe (unter Gewährung einer bedingten Strafnachsicht mit einer Probezeit von drei Jahren) seien die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit höher zu werten als die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Überdies bestünden keinerlei familiäre Bindungen zu Österreich, da die nächsten Familienangehörigen in Jugoslawien leben würden. Es bestehe zwar eine 50%ige Beteiligung an einer erst vor kurzem gegründeten Gesellschaft, doch stelle dies keinen Nachweis dar, daß der Unterhalt des Beschwerdeführers auch wirklich gesichert erscheine. Weiters sei ein Ausstieg aus dieser Beteiligung jederzeit möglich. Auf Grund der Schwere des Rechtsbruches stehe die öffentliche Sicherheit im Vordergrund.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem "durch § 25 Abs. 1 PaßG eingeräumten Recht auf (befristete) Erteilung eines Sichtvermerkes" (Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Regelung des § 25 Abs. 1 PaßG zufolge kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund gemäß § 25 Abs. 3 des Gesetzes vorliegt. Nach § 25 Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde bei der Ausübung des ihr im Abs. 1 eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange, auf die Lage des Arbeitsmarktes und auf die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen. Nach § 25 Abs. 3 leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn (lit. d) die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Wohl hat die belangte Behörde, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, insofern die Rechtslage verkannt, als sie trotz des von ihr (auch) als gegeben erachteten Versagungsgrundes nach § 25 Abs. 3 lit. d PaßG auf ein ihr eingeräumtes Ermessen verwiesen hat. Lag nämlich der erwähnte Versagungsgrund vor, so blieb für eine (für den Beschwerdeführer ungünstige) Ermessensentscheidung kein Raum (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. April 1990, Zl. 90/19/0138). Dies führt jedoch dann nicht zum Erfolg der Beschwerde, wenn die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht den erwähnten Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 lit. d PaßG ihrer Entscheidung zugrunde legen konnte. Dies ist in der Tat der Fall:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er mit dem erwähnten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. Oktober 1990 wegen der oben angeführten Vergehen rechtskräftig bestraft wurde. Daß aber die A r t des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers die belangte Behörde zur Annahme führte, sein Aufenthalt im Bundesgebiet würde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu gefährden, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 13. April 1988, Zl. 88/01/0095). Sohin bedurfte es - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - weder der Beischaffung des bezüglichen gerichtlichen Strafaktes noch der Auseinandersetzung mit den "konkreten Umständen der Tat". Auch blieb für die nur bei einer Ermessensentscheidung nach § 25 Abs. 1 und 2 PaßG zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse kein Raum (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1990, Zl. 90/19/0141). Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob die belangte Behörde auch den - weiteren - Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 lit. e PaßG heranziehen durfte (vgl. auch dazu das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1990). Da im übrigen die Vorschrift des § 25 Abs. 3 lit. d PaßG keine "verschieden strenge" Maßstäbe für die Erteilung eines befristeten oder unbefristeten Sichtvermerkes vorsieht, ist auch dieser Beschwerdeeinwand nicht gerechtfertigt.

Was schließlich den Hinweis in der Niederschrift über die Verkündung des angefochtenen Bescheides anlangt, der Beschwerdeführer habe das Bundesgebiet bis zum 28. Februar 1991 zu verlassen, so ist nicht erkennbar, in welchem subjektiven Recht der Beschwerdeführer, der für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich eines Sichtvermerkes bedurfte, verletzt sein könnte.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190066.X00

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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