TE Bvwg Beschluss 2024/1/25 W231 2196681-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.01.2024
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Entscheidungsdatum

25.01.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W231 2196681-2/5Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2023, Zl. XXXX : Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2023, Zl. römisch 40 :

A)

Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorab-entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-222/22 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2021, Zl. EU 2022/0001-1, vorgelegten Fragen ausgesetzt.Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorab-entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-222/22 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2021, Zl. EU 2022/0001-1, vorgelegten Fragen ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Vorverfahren:römisch eins.1. Vorverfahren:

I.1.1. Der Beschwerdeführer („BF“), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 23.08.2017 nach legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.07.2016 mittels Visum einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer („BF“), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 23.08.2017 nach legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.07.2016 mittels Visum einen Antrag auf internationalen Schutz.

Als Fluchtgrund brachte der BF im Wesentlichen politische und familiäre Probleme vor. Er sei Künstler und Musiker und sei in Österreich Christ geworden, weshalb ihm im Herkunftsland die Todesstrafe drohe. Da er nicht mehr in den Iran zurückkehren könne, habe er um Asyl angesucht. Im Rückkehrfall wisse er nicht, was er befürchte.

Er könne nicht in den Iran, da er dort viermal festgenommen worden sei; er sei aufgehalten worden, weil es 2009 Demonstrationen gegeben habe. Er sei während seines Studiums in Teheran politisch tätig gewesen und habe er für ihn an der Wahlwerbung mitgewirkt. Am Tag der Auszählung der Stimmen sei er festgenommen worden und für 24 Stunden im Gefängnis gewesen. Seine ID-Card und sein Universitätsausweise seien ihm weggenommen worden. Er habe nicht mehr studieren dürfen und sich verpflichten müssen, keine Interviews zu geben. Seit seiner Rückkehr aus Armenien im Jahr 2006 habe er keinen Reisepass mehr gehabt; 2013 habe er seinen Pass zurückbekommen und eine Studiumsabschluss-Bestätigung erhalten.

Er habe den gegenständlichen Asylantrag gestellt, da ihm am Konservatorium mitgeteilt worden sei, dass sein iranischer Pass für sein Studium nicht ideal sei und solle er sich um einen österreichischen Pass bemühen, zB als Flüchtling. Wenn er einen österreichischen Pass habe, könne er ohne Probleme hin und her fahren. Auch das politische Klima im Iran sei Grund für seine Asylantragstellung. Derzeit warte er auf einen Studienplatz an der bildnerischen Akademie.

I.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) vom 27.04.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III., IV., V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft betrage (Spruchpunkt VI.).römisch eins.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) vom 27.04.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei., römisch vier., römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Das BFA stellte zu den geltend gemachten Ausreisegründen des BF zusammengefasst fest, dass weder eine politische Verfolgung festgestellt werden könne, noch, dass der BF in Österreich zu einem Christen geworden sei und ihm deshalb im Iran die Todesstrafe drohe. Es stehe fest, dass der BF in Österreich aus finanziellen Überlegungen um Asyl angesucht habe.

I.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde, welche nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.01.2022, L506 2196681-1/19E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, als Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung in den Iran zulässig ist.“.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde, welche nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.01.2022, L506 2196681-1/19E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, als Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung in den Iran zulässig ist.“.

I.2. Gegenständliches Verfahren:römisch eins.2. Gegenständliches Verfahren:

1.2.1. Am 04.03.2022 stellte der BF einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz.

I.2.2. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er zum Christentum konvertiert und gegen das iranische Regime politisch aktiv sei. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er, verhaftet und getötet zu werden.römisch eins.2.2. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er zum Christentum konvertiert und gegen das iranische Regime politisch aktiv sei. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er, verhaftet und getötet zu werden.

I.2.3. Am 25.05.2022 erfolgte einer Einvernahme des BF durch das BFA. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er seine Konversion geändert habe. Er sei Musiker und spiele in verschiedenen Kirchen religiöse Lieder. Zuletzt habe der BF am 21.05.2022 in einer österreichischen Kirche gespielt. Auch im Internet sei politische und religiöse Musik des BF zu finden. Seit 1995 singe er bereits Lieder mit religiösem oder politischem Inhalt und sei deshalb bereits vom früheren Machthaber im Iran ein Ausreiseverbot über den BF verhängt worden.römisch eins.2.3. Am 25.05.2022 erfolgte einer Einvernahme des BF durch das BFA. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er seine Konversion geändert habe. Er sei Musiker und spiele in verschiedenen Kirchen religiöse Lieder. Zuletzt habe der BF am 21.05.2022 in einer österreichischen Kirche gespielt. Auch im Internet sei politische und religiöse Musik des BF zu finden. Seit 1995 singe er bereits Lieder mit religiösem oder politischem Inhalt und sei deshalb bereits vom früheren Machthaber im Iran ein Ausreiseverbot über den BF verhängt worden.

I.2.4. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 11.01.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.03.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.2.4. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 11.01.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.03.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Konversion zum christlichen Glauben des BF bereits im ersten Asylverfahren als nicht glaubhaft erachtet worden sei. Im Folgeantrag habe der BF ferner politische Tätigkeit, aufgrund derer er bereits im Iran politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, vorgebracht. In der Einvernahme habe der BF aber in Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit immer wieder nur Lieder mit politischen Texten vorgebracht, wegen derer er eine Zeit lang nicht aus dem Iran hätte ausreisen dürfen. Die Bewilligung des Visums für Studienzwecke widerlege dieses Vorbringen aber eindeutig. Nachdem sich der BF wiederholt geweigert habe, seine politischen Lieder zu zitieren, sei dieses Vorbringen nicht als glaubhaft zu werten gewesen. Der BF habe bereits selbst angegeben, seit 1995 Lieder mit politischen und religiösen Inhalten zu singen. Nur weil diese Musik jetzt auch im Internet zu finden ist, ergebe sich daraus noch keine Asylrelevanz.

I.2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 02.02.2023 innerhalb offener Frist Beschwerde in vollem Umfang und führte darin aus, dass der BF als Musiker, der Lieder mit religiösen und politischen Inhalten veröffentliche, bei einer Rückkehr Verfolgung durch das iranische Regime ausgesetzt wäre. Im Iran sei künstlerische Freiheit nicht vorhanden und hätten Künstler mit schweren Anschuldigungen zu rechnen, wenn ihre Werke als regimekritisch angesehen würden. römisch eins.2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 02.02.2023 innerhalb offener Frist Beschwerde in vollem Umfang und führte darin aus, dass der BF als Musiker, der Lieder mit religiösen und politischen Inhalten veröffentliche, bei einer Rückkehr Verfolgung durch das iranische Regime ausgesetzt wäre. Im Iran sei künstlerische Freiheit nicht vorhanden und hätten Künstler mit schweren Anschuldigungen zu rechnen, wenn ihre Werke als regimekritisch angesehen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Der BF ist ein iranischer Staatsangehöriger und stammt aus Teheran. Er trägt den im Erkenntniskopf genannten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Perser, ist ledig, kinderlos und hat Familie (Eltern, zwei Brüder, eine Schwester) im Iran, zu der er in regelmäßigem Kontakt steht.römisch zwei.1. Der BF ist ein iranischer Staatsangehöriger und stammt aus Teheran. Er trägt den im Erkenntniskopf genannten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Perser, ist ledig, kinderlos und hat Familie (Eltern, zwei Brüder, eine Schwester) im Iran, zu der er in regelmäßigem Kontakt steht.

In Österreich hat der BF entfernte Verwandte (Cousinen seiner Mutter), zu denen er jedoch keinen Kontakt hat.

Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Erkrankung.

In Österreich weist der BF keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf.

II.2. Der BF reiste legal aus dem Iran von Teheran aus und am 02.07.2016 legal mit einem Visum D (ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Teheran, gültig vom 25.04.2016 bis zum 24.08.2016) in Österreich ein. Der BF verfügte daraufhin über einen Aufenthaltstitel als Studierender (ausgestellt vom Amt der Wiener Landesregierung am 07.07.2016), welcher bis zum 07.07.2017 gültig war. Seit seiner Einreise hält sich der BF – abgesehen von einem kurzen Aufenthalt in Bratislava wegen eine Fußballspieles – durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.römisch zwei.2. Der BF reiste legal aus dem Iran von Teheran aus und am 02.07.2016 legal mit einem Visum D (ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Teheran, gültig vom 25.04.2016 bis zum 24.08.2016) in Österreich ein. Der BF verfügte daraufhin über einen Aufenthaltstitel als Studierender (ausgestellt vom Amt der Wiener Landesregierung am 07.07.2016), welcher bis zum 07.07.2017 gültig war. Seit seiner Einreise hält sich der BF – abgesehen von einem kurzen Aufenthalt in Bratislava wegen eine Fußballspieles – durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.

Am 23.08.2017 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2022, GZ L506 2196681-1/19E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, als Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung in den Iran zulässig ist.“. Probleme im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund seiner politischen oder künstlerischen Tätigkeit konnte der BF nicht glaubhaft machen. Auch eine Konversion zum Christentum aus innerer Überzeugung war beim BF nicht erkennbar. Am 23.08.2017 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2022, GZ L506 2196681-1/19E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, als Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung in den Iran zulässig ist.“. Probleme im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund seiner politischen oder künstlerischen Tätigkeit konnte der BF nicht glaubhaft machen. Auch eine Konversion zum Christentum aus innerer Überzeugung war beim BF nicht erkennbar.

Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb in Österreich. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel in Österreich.

Am 04.03.2022 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Diesen begründete er damit, dass er religiöse und politische Lieder spiele, welche auch im Internet zu finden seien. Außerdem sei er politisch aktiv.

Der BF machte damit eine drohende Verfolgung aufgrund seiner religiösen und politischen Lieder im Internet sowie seine exilpolitische Tätigkeit erstmals im verfahrens-gegenständlichen Folgeantragsverfahren und somit nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens geltend.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des BF, seinen vorgebrachten Fluchtgründen und seinen bisherigen Verfahren auf internationalen Schutz beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens und jenem zu Zl. L506 2196681-1/19E. Weiters basieren die Feststellungen auf aktuellen Auszügen aus dem GVS und dem Strafregister.

II.3. Rechtliche Beurteilung: römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

II.3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundes-verwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundes-verwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2.römisch zwei.3.2.

§ 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet:

„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

§ 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblich. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären. (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Paragraph 38, AVG ist gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblich. Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären. (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).

Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren auch bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren auch bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).

§ 3 Abs. 2 AsylG lautet wie folgt:Paragraph 3, Absatz 2, AsylG lautet wie folgt:

„Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.“„Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.“

Die Gesetzesmaterialien (RV 952 BlgNR, 22. GP, S. 32) führen dazu aus:Die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 952 BlgNR, 22. GP, S. 32) führen dazu aus:

„Abs. 2 bezieht sich auf die ,Nachfluchtgründe‘ unter Berücksichtigung des Art. 5 Statusrichtlinie. Die begründete Furcht vor Verfolgung beruht somit auf Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller den Herkunftsstaat … verlassen hat, insbesondere dann, wenn diese Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Nach der Statusrichtlinie können die Mitgliedsstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller – nach Verlassung seines Herkunftsstaates – selbst herbeigeführt hat (Art. 5 Abs. 3 leg. cit). Ausgenommen sind Aktivitäten, die in Österreich erlaubt sind und auf einer Überzeugung gründen, die nachweislich bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, wie etwa Fortsetzung einer politischen oder sexuellen Orientierung oder Einstellung.“„Abs. 2 bezieht sich auf die ,Nachfluchtgründe‘ unter Berücksichtigung des Artikel 5, Statusrichtlinie. Die begründete Furcht vor Verfolgung beruht somit auf Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller den Herkunftsstaat … verlassen hat, insbesondere dann, wenn diese Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Nach der Statusrichtlinie können die Mitgliedsstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller – nach Verlassung seines Herkunftsstaates – selbst herbeigeführt hat (Artikel 5, Absatz 3, leg. cit). Ausgenommen sind Aktivitäten, die in Österreich erlaubt sind und auf einer Überzeugung gründen, die nachweislich bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, wie etwa Fortsetzung einer politischen oder sexuellen Orientierung oder Einstellung.“

Mit Beschluss vom 16.03.2022, Zl. EU 2022/0001-1 (Ro 2020/01/0023) hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes beschlossen:
„Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Mit Beschluss vom 16.03.2022, Zl. EU 2022/0001-1 (Ro 2020/01/0023) hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes beschlossen:, „Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird nach Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist der Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. L 337 vom 20.12.2011. S. 9-26, dahin anzulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht?“Ist der Artikel 5, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), Amtsblatt L 337 vom 20.12.2011. S. 9-26, dahin anzulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht?“

Der VwGH hat das Vorabentscheidungsersuchen im Wesentlichen wie folgt begründet:

„Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat der österreichische Gesetzgeber mit dieser Regelung von der – durch Art. 5 Abs. 3 StatusRL eingeräumten – Möglichkeit Gebrauch gemacht, Asylwerbern im Falle einer (ausschließlich) auf subjektive Nachfluchtgründe gestützten Folgeantragstellung nur ausnahmsweise Asyl zu gewähren, nämlich zum einen für den Fall, dass die Verfolgung auf in Österreich erlaubten Aktivitäten gründet, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zum Anderen wurde mit dieser Bestimmung (argum „in der Regel“) – wie nach der oben dargestellten deutschen Rechtslage (die Bestimmung des § 28 Abs. 2 iVm Abs. 1 Dt. AsylG ist im Wesentlichen dem § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 vergleichbar) – die Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, grundsätzlich unter Missbrauchsverdacht gestellt; die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommt daher „in der Regel“ nicht in Betracht, es sei denn, dass es dem Antragsteller (im Folgeverfahren) gelingt, die gesetzliche Missbrauchsvermutung zu widerlegen.„Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat der österreichische Gesetzgeber mit dieser Regelung von der – durch Artikel 5, Absatz 3, StatusRL eingeräumten – Möglichkeit Gebrauch gemacht, Asylwerbern im Falle einer (ausschließlich) auf subjektive Nachfluchtgründe gestützten Folgeantragstellung nur ausnahmsweise Asyl zu gewähren, nämlich zum einen für den Fall, dass die Verfolgung auf in Österreich erlaubten Aktivitäten gründet, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zum Anderen wurde mit dieser Bestimmung (argum „in der Regel“) – wie nach der oben dargestellten deutschen Rechtslage (die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Dt. AsylG ist im Wesentlichen dem Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 vergleichbar) – die Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, grundsätzlich unter Missbrauchsverdacht gestellt; die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommt daher „in der Regel“ nicht in Betracht, es sei denn, dass es dem Antragsteller (im Folgeverfahren) gelingt, die gesetzliche Missbrauchsvermutung zu widerlegen.

Demnach wäre durch § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 – jedenfalls unter Zugrundelegung der dargestellten Auslegung des Art. 5 Abs. 3 StatusRL – unionsrechtskonform. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Judikatur auch die grundsätzliche Beachtlichkeit bzw. Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 im Verfahren über einen Folgeantrag zur Gewährung internationalen Schutzes angenommen (vgl. etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292; 28.8.2019, Ra 2019/14/0299; 7.10.2020, Ra 2019/20/0358).Demnach wäre durch Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 – jedenfalls unter Zugrundelegung der dargestellten Auslegung des Artikel 5, Absatz 3, StatusRL – unionsrechtskonform. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Judikatur auch die grundsätzliche Beachtlichkeit bzw. Anwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 im Verfahren über einen Folgeantrag zur Gewährung internationalen Schutzes angenommen vergleiche etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292; 28.8.2019, Ra 2019/14/0299; 7.10.2020, Ra 2019/20/0358).

Da die Anwendung des Unionsrechts und dessen Auslegung nicht als derart offenkundig erscheinen, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, wird diese Vorlagefrage gemäß Art. 267 AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.“Da die Anwendung des Unionsrechts und dessen Auslegung nicht als derart offenkundig erscheinen, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, wird diese Vorlagefrage gemäß Artikel 267, AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.“

Wie aus den obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung hervorgeht, sind die vom Verwaltungsgerichtshof an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtete Fragen präjudiziell, verfahrens- und entscheidungswesentlich.

Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung liegen somit vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der

Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Asylverfahren Aussetzung EuGH Folgeantrag Konversion Nachfluchtgründe Präjudizialität Rechtsmissbrauch Religion Unionsrecht Verwaltungsgerichtshof Vorabentscheidungsverfahren Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W231.2196681.2.00

Im RIS seit

21.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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