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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des N gegen den Landeshauptmann von Salzburg, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In der auf Art. 132 B-VG gestützten Beschwerde macht der Bfr geltend, daß der Landeshauptmann von Salzburg über die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 29. Jänner 1990 betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung erhobene Berufung nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist entschieden habe.
Gemäß § 27 VwGG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die u.a. durch Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht durch eine Partei angerufen worden ist, nicht innerhalb von sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Es wäre dem Bfr offengestanden, sich gegen die Säumnis des Landeshauptmannes von Salzburg - die im übrigen gemäß § 75 Abs. 5 KFG 1967 bereits nach Ablauf von drei Monaten vom Einlangen der Berufung an eingetreten ist - mit einem auf § 73 Abs. 2 AVG gestützten Devolutionsantrag an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als oberste in Angelegenheiten des Kraftfahrwesens in Betracht kommende Behörde zur Wehr zu setzen. Die bereits gegen den Landeshauptmann von Salzburg gerichtete Säumnisbeschwerde ist daher unzulässig. Sie war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110024.X00Im RIS seit
16.04.1991Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010