Entscheidungsdatum
30.01.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
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L516 2276500-1/9E
L516 2276500-1/9E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Libanon, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.07.2023, 1315563508-222204742, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Libanon, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.07.2023, 1315563508-222204742, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2023 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Der minderjährige Beschwerdeführer reiste zusammen mit seinen Eltern und seiner ebenso minderjährigen Schwester im Juli 2022 in Österreich ein und am 16.07.2022 stellten alle Familienangehörigen jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Alle sind libanesische Staatsangehörige.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 11.07.2023 den Antrag des Beschwerdeführers (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig sei, und sprach (VI.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 11.07.2023 den Antrag des Beschwerdeführers (römisch eins.) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und (römisch zwei.) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.) gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Libanon gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei, und sprach (römisch sechs.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten
Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 08.11.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Eltern und seine Schwester teilnahmen; die belangte Behörde erschien nicht.
1. Sachverhaltsfeststellungen:
1.1 Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Er ist libanesischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich im aufrechten Familienverband mit seinem Vater XXXX , geb. XXXX (protokolliert zu L516 2276496-1), seiner Mutter XXXX , geb. XXXX (protokolliert zu L516 2276501-1/) sowie seiner Schwester XXXX , geb. XXXX (protokolliert zu L516 2276498-1).Der Beschwerdeführer lebt in Österreich im aufrechten Familienverband mit seinem Vater römisch 40 , geb. römisch 40 (protokolliert zu L516 2276496-1), seiner Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 (protokolliert zu L516 2276501-1/) sowie seiner Schwester römisch 40 , geb. römisch 40 (protokolliert zu L516 2276498-1).
1.2 Den Eltern des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß § 3 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. (BVwG L516 2276496-1/12E, L516 2276501-1/10E)1.2 Den Eltern des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß Paragraph 3, AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. (BVwG L516 2276496-1/12E, L516 2276501-1/10E)
1.3 Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung
2.1 Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft (oben 1.1) sowie zur Zugehörigkeit zur Kernfamilie seiner Eltern ergeben sich aus den Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und an denen auf Grund der Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Die Familienzugehörigkeit wurde bereits vom BFA als feststehend festgestellt. Mangels Vorliegen von Identitätsdokumenten konnte die Identität jedoch nicht abschließend festgestellt werden. Das Feststehen der Identität eines Fremden ist jedoch keine besondere gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Asyl (VwGH 26.09.2007, 2007/19/0086).
2.2. Die Feststellung zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten im Falle der Eltern und der Schwester (oben 1.2) ergibt sich aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Asylbeschwerdeverfahren jener Familienangehörigen vom heutigen Tag.
2.3 Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (§ 2 Z 22 AsylG, § 3 AsylG 2005, § 34 Abs 2 AsylG)Zu A) Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, Paragraph 3, AsylG 2005, Paragraph 34, Absatz 2, AsylG)
3.1 Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden der Eltern des Beschwerdeführers stattgegeben, ihnen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 den Status von Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer ist Familienangehörige gem § 34 Abs 2 und § 2 Z 22 AsylG.3.1 Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden der Eltern des Beschwerdeführers stattgegeben, ihnen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status von Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer ist Familienangehörige gem Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG.
3.2 Bereits aufgrund des Bestehens dieser Tatsachen war im Falle des Beschwerdeführers die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Flüchtlingseigenschaft geboten.
3.3 Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs 4 AsylG damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).3.3 Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005).
Zu B) Revision
3.4 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar ist.
3.5 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen Familienverfahren FlüchtlingseigenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L516.2276500.1.00Im RIS seit
05.02.2024Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024