Entscheidungsdatum
31.01.2024Norm
SchPflG 1985 §11Spruch
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L511 2276718-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über den Antrag von XXXX zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2023, GZ L511 2276718-1/3E, betreffend die Verfahrenshilfe zu bewilligen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über den Antrag von römisch 40 zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2023, GZ L511 2276718-1/3E, betreffend die Verfahrenshilfe zu bewilligen, beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 61 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG zurückgewiesen.
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Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG:
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 12.09.2023, L511 2276718-1/3E, der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides stattgegeben und Spruchpunkt 3 des Bescheides der Bildungsdirektion für Salzburg vom 07.07.2023, GZ SA200260/0008-BR/2023, ersatzlos behoben, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt. Das Erkenntnis wurde der Antragstellerin am 14.11.2023 nachweislich zugestellt.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 12.09.2023, L511 2276718-1/3E, der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides stattgegeben und Spruchpunkt 3 des Bescheides der Bildungsdirektion für Salzburg vom 07.07.2023, GZ SA200260/0008-BR/2023, ersatzlos behoben, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt. Das Erkenntnis wurde der Antragstellerin am 14.11.2023 nachweislich zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 22.12.2023, zur Post gegeben am selben Tag und beim Bundesverwaltungsgericht am 29.12.2023 eingelangt, brachte die Antragstellerin einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 12.09.2023, L511 2276718-1/3E, ein.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2024 wurde die Antragstellerin aufgefordert, bis 19.01.2024 fehlende Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen und klar darzulegen, ob ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision oder zur Einbringung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gestellt wurde. Die Verfügung wurde der Antragstellerin nachweislich am 08.01.2024 zugestellt.
Das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe, auf deren Grundlage gemäß § 61 VwGG iVm § 66 Abs. 2 ZPO zu entscheiden ist, wurde innerhalb der zu ihrem Anschluss nach § 61 VwGG iVm § 66 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist nicht vollständig vorgelegt. Das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe, auf deren Grundlage gemäß Paragraph 61, VwGG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 2, ZPO zu entscheiden ist, wurde innerhalb der zu ihrem Anschluss nach Paragraph 61, VwGG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, ZPO gesetzten Frist nicht vollständig vorgelegt.
Hat das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, entscheidet das Verwaltungsgericht nach § 61 Abs. 2 VwGG über einen diesbezüglichen Antrag auf Verfahrenshilfe mit Beschluss.Hat das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, entscheidet das Verwaltungsgericht nach Paragraph 61, Absatz 2, VwGG über einen diesbezüglichen Antrag auf Verfahrenshilfe mit Beschluss.
Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 61 Abs. 1 VwGG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen. Verfahrenshilfe ist nach § 63 Abs. 1 ZPO einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde (VwGH 25.01.2018, Ra2017/21/0205, zu § 8a VwGVG).Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 61, Absatz eins, VwGG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen. Verfahrenshilfe ist nach Paragraph 63, Absatz eins, ZPO einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde (VwGH 25.01.2018, Ra2017/21/0205, zu Paragraph 8 a, VwGVG).
Nach § 61 Abs. 2 VwGG sind die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 63 Abs. 1 ZPO) für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht maßgeblich. Nach Paragraph 61, Absatz 2, VwGG sind die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (Paragraph 63, Absatz eins, ZPO) für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht maßgeblich.
Die geforderte Klarstellung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die angeforderten Unterlagen, die zur Erlangung der Verfahrenshilfe, auf deren Grundlage gemäß § 61 VwGG iVm § 66 Abs. 2 ZPO zu entscheiden ist, wurden auch innerhalb der zu ihrem Anschluss nach § 61 VwGG iVm § 66 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist nicht vorgelegt.Die geforderte Klarstellung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die angeforderten Unterlagen, die zur Erlangung der Verfahrenshilfe, auf deren Grundlage gemäß Paragraph 61, VwGG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 2, ZPO zu entscheiden ist, wurden auch innerhalb der zu ihrem Anschluss nach Paragraph 61, VwGG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, ZPO gesetzten Frist nicht vorgelegt.
Ein Verfahrenshilfeantrag ist bei Nichterfüllung eines zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses erteilten Verbesserungsauftrages nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen (VwGH 13.02.2017, Ro2016/11/0030).
Der vom Bundesverwaltungsgericht mangels weiterer Angaben der Antragstellerin als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision gewertete Antrag ist daher gemäß § 61 Abs. 1 VwGG iVm § 63 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.Der vom Bundesverwaltungsgericht mangels weiterer Angaben der Antragstellerin als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision gewertete Antrag ist daher gemäß Paragraph 61, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Schlagworte
Frist Fristablauf ordentliche Revision Verbesserungsauftrag Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag Vermögensbekenntnis ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L511.2276718.1.00Im RIS seit
12.02.2024Zuletzt aktualisiert am
12.02.2024