TE Bvwg Beschluss 2024/2/1 W231 2165567-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2024
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Entscheidungsdatum

01.02.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §93 Abs1 Z1
FPG §94 Abs5
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 93 heute
  2. FPG § 93 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 93 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 93 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 93 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 94 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


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W231 2165567-2/15Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX ), geb. XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2021, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2021, Zl. römisch 40 zu Recht:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt. Das Verfahren wird gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer („BF“) ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am 13.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.12.2018, Zl. W121 2165567-1/14E, wurde dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer („BF“) ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am 13.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.12.2018, Zl. W121 2165567-1/14E, wurde dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

I.2. Am 18.01.2019 wurde dem BF ein österreichsicherer Konventionsreisepass gültig bis 17.01.2024 ausgestellt.römisch eins.2. Am 18.01.2019 wurde dem BF ein österreichsicherer Konventionsreisepass gültig bis 17.01.2024 ausgestellt.

I.3. Mit angefochtenem Bescheid entzog die belangte Behörde dem BF gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) den – im Spruch durch seine Passnummer bezeichneten – Konventionsreisepass und verpflichtete den BF gemäß § 93 Abs. 2 FPG, das Dokument binnen zwei Wochen dem BFA vorzulegen.römisch eins.3. Mit angefochtenem Bescheid entzog die belangte Behörde dem BF gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) den – im Spruch durch seine Passnummer bezeichneten – Konventionsreisepass und verpflichtete den BF gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG, das Dokument binnen zwei Wochen dem BFA vorzulegen.

I.5. Dagegen erhob der BF am 21.01.2021 fristgerecht Beschwerde.römisch eins.5. Dagegen erhob der BF am 21.01.2021 fristgerecht Beschwerde.

I.6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.02.2021, Zl. W231 2165567-2/2E wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 07.01.2021 (Entzug des Konventionspass) als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der BF eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).römisch eins.6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.02.2021, Zl. W231 2165567-2/2E wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 07.01.2021 (Entzug des Konventionspass) als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der BF eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

I.7. Mit Erkenntnis des VwGH vom 31.08.2023, Zl. Ra 2021/21/0115, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 25.02.2021, Zl. W231 2165567-2/2E behoben. römisch eins.7. Mit Erkenntnis des VwGH vom 31.08.2023, Zl. Ra 2021/21/0115, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 25.02.2021, Zl. W231 2165567-2/2E behoben.

I.8. Am 27.09.2023 langte bei Gericht die Information des BFA ein, dass dem BF am 25.09.2023 ein neuer Konventionspass ausgestellt worden sei.römisch eins.8. Am 27.09.2023 langte bei Gericht die Information des BFA ein, dass dem BF am 25.09.2023 ein neuer Konventionspass ausgestellt worden sei.

I.9. Am 10.10.2023 langte eine Stellungnahme des BF ein, wonach der BF sich für klaglos gestellt erachte und kein Einwand gegen eine Einstellung des Verfahrens wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses bestehe.römisch eins.9. Am 10.10.2023 langte eine Stellungnahme des BF ein, wonach der BF sich für klaglos gestellt erachte und kein Einwand gegen eine Einstellung des Verfahrens wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses bestehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass dem BF vom BFA am 25.09.2023 ein neuer österreichischer Konventionspass ausgestellt wurde.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt und der Stellungnahme des BF vom 10.10.2023.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Zur Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (vgl. etwa § 33 VwGG sowie wiederum die Auslegung von § 66 AVG; dazu Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 65 f). Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gem. § 68 AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG).Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht vergleiche etwa Paragraph 33, VwGG sowie wiederum die Auslegung von Paragraph 66, AVG; dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 65 f). Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde gem. Paragraph 68, AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG).

Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, dass der Berufungswerber einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen (vgl. ausdrücklich das Erkenntnis vom 22. April 1994, Zl 93/02/0283). Aus diesem Grunde ist etwa eine Berufung gegen einen Bescheid dann unzulässig und daher zurückzuweisen, wenn durch den bekämpften Bescheid dem Parteiantrag bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. die Erkenntnisse vom 27.11.1972, Zl 883/72 und vom 27.01.1988, Zl 86/10/0191 sowie hinsichtlich der Zurückweisung einer Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof wegen fehlendem rechtlichen Interesse im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde das Erkenntnis vom 16.11.2005, Zl 2003/08/0269).Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, dass der Berufungswerber einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen vergleiche ausdrücklich das Erkenntnis vom 22. April 1994, Zl 93/02/0283). Aus diesem Grunde ist etwa eine Berufung gegen einen Bescheid dann unzulässig und daher zurückzuweisen, wenn durch den bekämpften Bescheid dem Parteiantrag bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde vergleiche die Erkenntnisse vom 27.11.1972, Zl 883/72 und vom 27.01.1988, Zl 86/10/0191 sowie hinsichtlich der Zurückweisung einer Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof wegen fehlendem rechtlichen Interesse im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde das Erkenntnis vom 16.11.2005, Zl 2003/08/0269).

In sinngemäßer Anwendung der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wären daher Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in den Fällen, in denen der BF bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde kein rechtliches Interesse an der Bekämpfung des Rechtsakts mehr hat, zurückzuweisen.In sinngemäßer Anwendung der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wären daher Beschwerden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in den Fällen, in denen der BF bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde kein rechtliches Interesse an der Bekämpfung des Rechtsakts mehr hat, zurückzuweisen.

Für den Fall des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst nach Einbringung des Rechtsmittels leitete dieser aus § 33 Abs. 1 VwGG ab, dass mit dem Wegfall des rechtlichen Interesses das Revisions- bzw. Beschwerdeverfahren infolge Eintritts der XXXX einzustellen ist (vgl. die Beschlüsse vom 13.05.2005, Zl 2004/02/0386, sowie vom 12.08.2014, Zl Ro 2014/06/0049).Für den Fall des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst nach Einbringung des Rechtsmittels leitete dieser aus Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ab, dass mit dem Wegfall des rechtlichen Interesses das Revisions- bzw. Beschwerdeverfahren infolge Eintritts der römisch 40 einzustellen ist vergleiche die Beschlüsse vom 13.05.2005, Zl 2004/02/0386, sowie vom 12.08.2014, Zl Ro 2014/06/0049).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen XXXX ) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. ua den Beschluss vom 30. Jänner 2004, Zl 2003/02/0148).Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen römisch 40 ) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche ua den Beschluss vom 30. Jänner 2004, Zl 2003/02/0148).

Da dem BF am 25.09.2023 von der zuständigen Behörde ein österreichischer Konventionspass ausgestellt wurde, fiel seine Beschwer durch die Ausstellung weg, weshalb das Verfahren aufgrund (materieller) Klaglosstellung iSd oben zitierten Literatur gegenstandslos geworden und daher gem. §§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen ist.Da dem BF am 25.09.2023 von der zuständigen Behörde ein österreichischer Konventionspass ausgestellt wurde, fiel seine Beschwer durch die Ausstellung weg, weshalb das Verfahren aufgrund (materieller) Klaglosstellung iSd oben zitierten Literatur gegenstandslos geworden und daher gem. Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit Klaglosstellung Verfahrenseinstellung Wegfall rechtliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W231.2165567.2.00

Im RIS seit

28.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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