Entscheidungsdatum
01.02.2024Norm
BBG §40Spruch
,
W141 2277550-1/ 14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie den fachkundigen Laienrichter
Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,
geb. XXXX , VN XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den KOBV – der Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 11.08.2023, OB XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.02.2024 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie den fachkundigen Laienrichter , Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , , geb. römisch 40 , VN römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch den KOBV – der Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 11.08.2023, OB römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.02.2024 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 07.02.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvoluts einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.05.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 30 vH bewertet wurde.
1.2. Mit – im Verwaltungsakt offenbar nicht aufliegendem – Schreiben vom 12.07.2023 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.1.2. Mit – im Verwaltungsakt offenbar nicht aufliegendem – Schreiben vom 12.07.2023 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.
1.3. Mit bei der belangten Behörde am 21.07.2023 eingelangtem Schreiben gab der genannte Behindertenverband die Vollmachtserteilung durch die Beschwerdeführerin bekannt und äußerte sich in weiterer Folge im Wesentlichen dahingehend, dass die Beschwerdeführerin an einer hochgradigen Osteoporose mit hohem Frakturrisiko leide. Die zahlreichen aufgezählten Gesundheitsschädigungen seien mit einem entsprechenden Grad der Behinderung gemäß Richtsatzpositionsnummer einzustufen.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.08.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.08.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 30 vH vorliegen würde. Da eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, hätte vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
2. Gegen diesen Bescheid wurde von der beschwerdeführenden Partei mit Wirksamkeit 01.09.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage weiterer Befunde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zahlreichen Gesundheitsschädigungen mit einem höheren Grad der Behinderung einzustufen seien und weiters eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung zwischen diesen Gesundheitsschädigungen vorliege.
3. Mit Schreiben vom 04.09.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vorgelegt. Am 05.09.2023 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt.
3.1. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von einer Ärztin für Allgemeinmedizin sowie Fachärztin für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.11.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass ein Grad der Behinderung von 30 vH vorliege.
3.2. Mit Schreiben vom 24.11.2023 wurde der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und diesen gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.3.2. Mit Schreiben vom 24.11.2023 wurde der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und diesen gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.
3.3. Mit Eingabe, eingelangt am 06.12.2023, äußerte sich die beschwerdeführende Partei dahingehend, dass in dem Gutachten nicht vollinhaltlich auf das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Befunde eingegangen worden sei. Die Beschwerdeführerin müsse starke Schmerzmittel nehmen und seien auch ihre Arthrosen nicht richtsatzgemäß eingestuft worden.
3.4. Am 01.02.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der neben dem Richtersenat, bestehend aus Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR), Beisitzende Richterin Mag. Ursula GREBENICEK (BR) und Laienrichter Robert ARTHOFER (LR) die Schriftführerin AAss Neslihan KAYA und die Sachverständige DDr. XXXX (SVG) anwesend waren. Weder die Beschwerdeführerin (BF) noch ein Vertreter sind erschienen. Die belangte Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen.3.4. Am 01.02.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der neben dem Richtersenat, bestehend aus Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR), Beisitzende Richterin Mag. Ursula GREBENICEK (BR) und Laienrichter Robert ARTHOFER (LR) die Schriftführerin AAss Neslihan KAYA und die Sachverständige DDr. römisch 40 (SVG) anwesend waren. Weder die Beschwerdeführerin (BF) noch ein Vertreter sind erschienen. Die belangte Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen.
Es wurde festgehalten, dass die bevollmächtigte Vertretung der BF am Tag vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung, am 31.01.2024 um 15:26 Uhr, dh nach Ende der Amtsstunden des BVwG die Beschwerde zurückgezogen hat. Ein Gutachten der SVG DDr. XXXX , welches für die heutige Verhandlung erstellt wurde, wurde als Beilage zum Protokoll genommen.Es wurde festgehalten, dass die bevollmächtigte Vertretung der BF am Tag vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung, am 31.01.2024 um 15:26 Uhr, dh nach Ende der Amtsstunden des BVwG die Beschwerde zurückgezogen hat. Ein Gutachten der SVG DDr. römisch 40 , welches für die heutige Verhandlung erstellt wurde, wurde als Beilage zum Protokoll genommen.
3.5. Mit Eingabe, hiergerichtlich eingelangt mit Wirksamkeit 01.02.2024, zog die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 11.08.2023 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.02.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Wirksamkeit 01.09.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Der Verwaltungsakt ist am 05.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Wirksamkeit 01.02.2024 langte seitens der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin eine Eingabe mit nachstehendem Inhalt beim Bundesverwaltungsgericht ein:
„BESCHWERDEZURÜCKZIEHUNGMit Wirksamkeit 01.02.2024 langte seitens der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin eine Eingabe mit nachstehendem Inhalt beim Bundesverwaltungsgericht ein:, „BESCHWERDEZURÜCKZIEHUNG
In umseits näher bezeichneter Rechtssache zieht die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde vom 30.08.2023 zurück und bleibt die mündliche Verhandlung am 01.02.2024, 09.00 Uhr, Saal 12, unbesucht.
XXXX “In umseits näher bezeichneter Rechtssache zieht die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde vom 30.08.2023 zurück und bleibt die mündliche Verhandlung am 01.02.2024, 09.00 Uhr, Saal 12, unbesucht., römisch 40 “
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Einlangen der Beschwerdeschrift samt Aktenvorlage durch die belangte Behörde gründen sich auf den Verfahrensakt, den diesbezüglich unbedenklichen Protokollierungsvermerk und das diesbezüglich schlüssige elektronische Aktensystem des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 31.01.2024 ist eindeutig formuliert und lässt eindeutig den Willen, dadurch die Beschwerde zurückziehen zu wollen, erkennen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A) Zur Entscheidung in der Sache:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 4 AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Berufung – die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 63, Absatz 4, AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Berufung – die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, K 3).
Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 01.09.2023 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 11.08.2023 betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG zurückgezogen hat, war das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 01.09.2023 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 11.08.2023 betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG zurückgezogen hat, war das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gegenständlich hing die Entscheidung von der Auslegung der Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 31.01.2024 ab, welche unmissverständlich formuliert ist.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W141.2277550.1.00Im RIS seit
06.03.2024Zuletzt aktualisiert am
06.03.2024