Entscheidungsdatum
01.02.2024Norm
ASVG §410Spruch
L511 2247818–1/16E, L511 2247818–1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX (nunmehr Rechtsanwalt Dr. XXXX als Insolvenzverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der XXXX ), gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 23.04.2021, Zahl: XXXX (mitbeteiligte Partei: XXXX , geboren XXXX .1982):Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 (nunmehr Rechtsanwalt Dr. römisch 40 als Insolvenzverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der römisch 40 ), gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 23.04.2021, Zahl: römisch 40 (mitbeteiligte Partei: römisch 40 , geboren römisch 40 .1982):
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Mit Versicherungspflichtbescheid vom 23.04.2021, GZ: XXXX , stellte die Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK] fest, dass XXXX , VSNR XXXX , hinsichtlich der für die beschwerdeführende Partei ausgeübten Tätigkeit als Eisenbieger (auch) im Zeitraum von 25.05.2020 bis 08.06.2020 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliege (AZ 27).1.1. Mit Versicherungspflichtbescheid vom 23.04.2021, GZ: römisch 40 , stellte die Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK] fest, dass römisch 40 , VSNR römisch 40 , hinsichtlich der für die beschwerdeführende Partei ausgeübten Tätigkeit als Eisenbieger (auch) im Zeitraum von 25.05.2020 bis 08.06.2020 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliege (AZ 27).
1.2. Mit Schreiben vom 18.05.2021 wurde gegen den am 23.04.2021 zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben (AZ 28).
2. Die ÖGK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 02.11.2021 die Beschwerde samt durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl der hg. Gerichtsakten [im Folgenden:] OZ 1 [AZ 1-30]).
2.1. Das BVwG behob mit Beschluss vom 16.02.2023, L511 2247818-1/5E, den Bescheid der ÖGK vom 23.04.2021 und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die ÖGK zurück. 2.1. Das BVwG behob mit Beschluss vom 16.02.2023, L511 2247818-1/5E, den Bescheid der ÖGK vom 23.04.2021 und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die ÖGK zurück.
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof gab der dagegen erhobenen Revision mit Erkenntnis vom 29.08.2013, Ra2023/08/0044-16, statt, und behob die Entscheidungen des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (OZ 9).
2.3. Mit Schreiben vom 01.02.2024 zog der Insolvenzverwalter die Beschwerde vom 18.05.2021 zurück (OZ 14).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Einstellung des Beschwerdeverfahrens
1.1. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr2014/20/0047).
1.2. Die beschwerdeführende Partei ist durch den Insolvenzverwalter vertreten und hat mit Schriftsatz vom 01.02.2024 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098).1.2. Die beschwerdeführende Partei ist durch den Insolvenzverwalter vertreten und hat mit Schriftsatz vom 01.02.2024 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098).
1.3. Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde ist der Bescheid der ÖGK vom 23.04.2021, Zahl: XXXX , in Rechtskraft erwachsen und einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren ist spruchgemäß einzustellen. 1.3. Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde ist der Bescheid der ÖGK vom 23.04.2021, Zahl: römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen und einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren ist spruchgemäß einzustellen.
2. Die Einstellung konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Einstellung wegen Beschwerdezurückziehung als Fall der (wenn auch nachträglichen eintretenden) Unzulässigkeit der Sachentscheidung für Zwecke der Verhandlungspflicht dem Fall der Beschwerdezurückweisung (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG) gleichzuhalten ist.2. Die Einstellung konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Einstellung wegen Beschwerdezurückziehung als Fall der (wenn auch nachträglichen eintretenden) Unzulässigkeit der Sachentscheidung für Zwecke der Verhandlungspflicht dem Fall der Beschwerdezurückweisung (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) gleichzuhalten ist.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L511.2247818.1.00Im RIS seit
28.02.2024Zuletzt aktualisiert am
28.02.2024