Entscheidungsdatum
01.02.2024Norm
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1Spruch
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I423 2272215-1/26E
I423 2272216-1/26E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 12.01.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerden 1. der XXXX , geb. XXXX , StA. KAMERUN, und 2. Der mj. XXXX , geb. XXXX , StA. KAMERUN, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, Ringstraße 9, 4600 Wels, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (BFA-O) jeweils vom 17.04.2023, Zl. XXXX und ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerden 1. der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. KAMERUN, und 2. Der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. KAMERUN, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, Ringstraße 9, 4600 Wels, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (BFA-O) jeweils vom 17.04.2023, Zl. römisch 40 und ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.2024 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt II. wird stattgegeben.Den Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt römisch zwei. wird stattgegeben.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX , geb. XXXX , StA. KAMERUN, und XXXX , geb. XXXX , StA. KAMERUN der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kamerun zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. KAMERUN, und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. KAMERUN der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kamerun zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
Die übrigen Spruchpunkte III. bis VI. werden ersatzlos behoben.Die übrigen Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
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Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.01.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.01.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Ersatzentscheidung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I423.2272215.1.00Im RIS seit
29.03.2024Zuletzt aktualisiert am
29.03.2024