TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/22 91/15/0034

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Veröffentlicht am 22.04.1991
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;

Norm

GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
MRG §39 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Schubert und Dr. Wetzel als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des X-Vereines, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30. Jänner 1991, Zl. GA 11 - 96/91, betreffend Stempelgebühr und Gebührenerhöhung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und aus dem ihr in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor:

Mit der am 7. Jänner 1988 beim Magistrat der Stadt Wien, Schlichtungsstelle, überreichten Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung, ob bei dieser Behörde ein Verfahren gemäß § 7 Mietengesetz - MG, BGBl. Nr. 210/1929, bzw. § 18 Mietrechtsgesetz - MRG, BGBl. Nr. 520/1981, betreffend das Objekt in Wien 10, Y-Gasse, anhängig sei. Für diese Eingabe setzte das Finanzamt für Gebühren- und Verkehrsteuern in Wien gegenüber dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 5. September 1990 eine Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 in Höhe von S 120,-- sowie eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes in Höhe von S 60,-- fest.

Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Dies unter Bezugnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften im wesentlichen mit der Begründung, das für die Erhebung einer Eingabengebühr erforderliche Privatinteresse sei im vorliegenden Fall im Hinblick darauf anzunehmen, daß der Beschwerdeführer als Privatperson mit der Eingabe irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreiche oder zu erreichen hoffe. Die Befreiungsbestimmung des § 39 Abs. 5 MRG finde im vorliegenden Fall deswegen keine Anwendung, weil es sich bei der Eingabe nicht um eine Schrift handle, deren Ausstellung im Verlauf des Verfahrens vor der Gemeinde erforderlich sei. Daß die Anfrage für ein Verfahren nicht erforderlich sei, liege auf der Hand.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach dem gesamten Vorbringen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von S 120,--.

Gemäß § 39 Abs. 5 MRG sind die im Verfahren vor der Gemeinde erforderlichen Schriften und die vor ihr abgeschlossenen Vergleiche von Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die belangte Behörde habe im vorliegenden Fall zu Unrecht keine Befreiung gemäß § 39 Abs. 5 MRG gewährt. Wenn der Gesetzgeber nämlich durch diese Bestimmung ein ganzes Verfahren von der Anwendbarkeit des § 14 TP 6 GebG 1957 ausgenommen habe, dann müsse umsomehr eine sich auf ein solches Verfahren beziehende Anfrage gebührenbefreit sein. Er verweist in diesem Zusmmenhang darauf, daß eine Anfrage, ob ein Verfahren gemäß § 7 MG bzw. § 18 MRG anhängig sei, bzw. die Antwort der Behörde hierauf für den potentiellen Antragsteller gemäß § 37 Abs. 1 Z. 8 in Verbindung mit § 16 MRG von essentieller Bedeutung sei, da er mangels Kenntnis, ob eine Erhöhung des Mietzinses behördlich genehmigt sei, nicht in der Lage sei zu beurteilen, ob der ihm vorgeschriebene Mietzins zu Recht begehrt werde oder nicht. Es könne wohl nicht der Wille des Gesetzgebers sein, daß jemand Anträge (z.B. gemäß § 37 MRG) an Behörden richte, die womöglich jedweder Berechtigung entbehrten, nur weil ihm das Wissen über Tatsachen fehle, welche bei der Behörde notorisch seien. Im Zuge eines mittels Antrages eingeleiteten Verfahrens gemäß § 37 MRG zwecks Überprüfung des Mietzinses würde jedenfalls die Vorfrage nach einer allfälligen Erhöhung gemäß § 7 MG bzw. § 18 MRG gebührenfrei beantwortet werden. Seien aber die materiellen Voraussetzungen zur Antragstellung nicht gegeben, so sei bis dahin das Verfahren entbehrlich gewesen. Sei die Einleitung eines Verfahrens und dieses selbst gebührenfrei, könne wohl eine sich auf ein solches Verfahren beziehende Anfrage nicht gebührenpflichtig sein; noch dazu, wenn die Antwort der Behörde geeignet sein könne, ein weiteres Verfahren zu vermeiden.

Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Denn das Argument des Beschwerdeführers, Gebührenfreiheit käme nicht nur Eingaben, die "im Verfahren vor der Gemeinde erforderlich sind", sondern darüber hinaus auch Eingaben zu, mit denen angefragt wird, ob ein Verfahren, in dem gebührenbefreite Schriften vor der Gemeinde erstattet werden können, anhängig ist oder nicht, läßt außer acht, daß der gesetzliche Tatbestand für eine auch diese Fälle erfassende Auslegung nach seinem äußersten Wortsinn keine Deckung bietet. Auch die Zweckmäßigkeit einer Anfrage nach Art der im Beschwerdefall vergebührten oder der Umstand, daß in einem anderen Verfahren eine amtliche Anfrage betreffend dieselben Umstände geboten sein könnte, vermag das Fehlen einer entsprechend weiten Befreiungsvorschrift nicht zu ersetzen. Soweit mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug eine Eingabengebühr festgesetzt worden ist, haftet daher diesem Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an. Da weiters die Gebührenerhöhung lediglich mit dem Argument bekämpft wird, die Eingabengebührenfestsetzung sei rechtswidrig, dies aber nach dem eben Gesagten nicht zutrifft, haftet dem angefochtenen Bescheid auch insoweit keine Rechtswidrigkeit an.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Dies konnte auch im Hinblick auf das hg. Erkenntnis vom 8. April 1991, Zl. 91/15/0023, gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat geschehen.

Hinsichtlich des eben zitierten hg. Erkenntnisses wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991150034.X00

Im RIS seit

22.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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