TE Bvwg Beschluss 2024/2/3 L501 2278616-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.02.2024
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Entscheidungsdatum

03.02.2024

Norm

ASVG §367
AVG §68
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 367 heute
  2. ASVG § 367 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. ASVG § 367 gültig von 25.04.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  4. ASVG § 367 gültig von 25.04.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
  5. ASVG § 367 gültig von 01.01.2014 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  6. ASVG § 367 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  7. ASVG § 367 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. ASVG § 367 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  9. ASVG § 367 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L501 2278616-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 23. August 2023, XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 23. August 2023, römisch 40 , beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 23. August 2023 wies die belangte Behörde den Antrag der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden „bP“) vom 18.08.2023 (eingelangt am 21.08.2023) auf Erstellung eines Bescheides gemäß § 367 Abs. 3 ASVG über die Pensionshöhe ab 01.01.2023 nach § 68 Abs. 1 AVG zurück. Mit Schreiben vom 19.09.2023 erhob die bP dagegen fristgerecht Beschwerde („Klage“).Mit Bescheid vom 23. August 2023 wies die belangte Behörde den Antrag der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden „bP“) vom 18.08.2023 (eingelangt am 21.08.2023) auf Erstellung eines Bescheides gemäß Paragraph 367, Absatz 3, ASVG über die Pensionshöhe ab 01.01.2023 nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück. Mit Schreiben vom 19.09.2023 erhob die bP dagegen fristgerecht Beschwerde („Klage“).

Mit Schriftsatz vom 27. September 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Aktenbestandteilen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2024 übermittelte die belangte Behörde den Bescheid vom 31. Jänner 2024, mit dem über die Pensionsanpassung zum 01. Jänner 2023 abgesprochen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Ein Rechtsmittelverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§ 28 VwGVG, Anm 5], Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], § 66 Rz 56). Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Ein Rechtsmittelverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§ 28 VwGVG, Anmerkung 5], Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], Paragraph 66, Rz 56). Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Zurückweisung des Antrages auf Erstellung eines Bescheides für die Pensionsanpassung zum 01.01.2023.

Mit Bescheid vom 31. Jänner 2024 wurde nunmehr über die Pensionsanpassung zum 01.01.2023 bescheidmäßig abgesprochen und somit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 18.08.2023 (eingelangt am 21.08.2023) vollinhaltlich entsprochen.

Damit würde selbst eine stattgebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung der bP mehr bewirken (vgl. VwGH 28.02.2002, 2001/09/0002).Damit würde selbst eine stattgebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung der bP mehr bewirken vergleiche VwGH 28.02.2002, 2001/09/0002).

Da sohin das Rechtsschutzinteresse der bP weggefallen ist, ist das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Beschwer bei Klaglosstellung siehe z.B. VwGH 28.02.2002, 2001/09/0002; 28.07.2000, 98/09/0014. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Beschwer bei Klaglosstellung siehe z.B. VwGH 28.02.2002, 2001/09/0002; 28.07.2000, 98/09/0014. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit Rechtsschutzinteresse Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L501.2278616.1.00

Im RIS seit

14.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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