Entscheidungsdatum
05.02.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W114 2285441-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vom 01.02.2023 gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2023, AZ. II/4-DZ/22-22133916010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 01.02.2023 gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2023, AZ. II/4-DZ/22-22133916010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022:
A)
Der Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.
B)
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22133916010, wurden XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF, für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von 17,0000 beantragten, jedoch nur von 16,0000 verfügbaren Zahlungsansprüchen und einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 19,2637 ha, aber nur einer im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 31.08.2022 von der AMA festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 15,2530 ha ausgegangen. Aufgrund einer festgestellten Flächenabweichung wurde unter Hinweis auf
§ 19a der VO (EU) 640/2014 bei der Basisprämie eine Flächensanktion im Ausmaß von
17,18 % bzw. in Höhe von EUR XXXX verfügt.1. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22133916010, wurden römisch 40 , BNr. römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF, für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von 17,0000 beantragten, jedoch nur von 16,0000 verfügbaren Zahlungsansprüchen und einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 19,2637 ha, aber nur einer im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 31.08.2022 von der AMA festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 15,2530 ha ausgegangen. Aufgrund einer festgestellten Flächenabweichung wurde unter Hinweis auf , Paragraph 19 a, der VO (EU) 640 aus 2014, bei der Basisprämie eine Flächensanktion im Ausmaß von , 17,18 % bzw. in Höhe von EUR römisch 40 verfügt.
Dieser Bescheid wurde der BF am 13.01.2023 zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig am 01.02.2023 elektronisch Beschwerde. Dabei wies sie Auffälligkeiten auf den von ihr im MFA 2022 beantragten Feldstücken 1, 2, 3, 4, 6, 13, 15 und 20 hin und legte dazu auch eine Fotodokumentation vor. Die Beschwerdeführerin beantragte, dass die Vor-Ort-Kontrolle vom 31.08.2022 noch einmal zu überprüfen und einen neuen Bescheid auszustellen.
3. Die AMA hat am 20.04.2024 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin eine weitere Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt und dabei auch die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 31.08.2022 noch einmal überprüft.
4. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle auch hinsichtlich der im MFA beantragten beihilfefähigen Flächen wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben der AMA vom 12.05.2023, AZ GBI/Abt.211513350027, zum Parteiengehör übermittelt.
5. Die Beschwerdeführerin hat diese Kontrollergebnisse offensichtlich zustimmend zur Kenntnis genommen und zum Kontrollergebnis keine Stellungnahme abgegeben.
6. Die AMA legte am 29.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Mit diesen Unterlagen wurde auch ein „REPORT - DIREKTZAHLUNGEN 2022 - Berechnungsstand: 05.07.2023" mitvorgelegt, aus dem sich ein geändertes Berechnungsergebnis der der BF für das Antragsjahr 2022 zu gewährenden Direktzahlungen ergibt.
Mit der Beschwerdevorlage wies die AMA darauf hin, dass in der vorliegenden Sache aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vorliege. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass die Ergebnisse der Nachkontrolle (siehe „REPORT - DIREKTZAHLUNGEN 2022 - Berechnungsstand: 05.07.2023") zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen würde, wenn die die AMA noch zuständig wäre. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.Mit der Beschwerdevorlage wies die AMA darauf hin, dass in der vorliegenden Sache aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorliege. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass die Ergebnisse der Nachkontrolle (siehe „REPORT - DIREKTZAHLUNGEN 2022 - Berechnungsstand: 05.07.2023") zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen würde, wenn die die AMA noch zuständig wäre. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
2.2. Rechtsgrundlagen
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:
„(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
2.3. Zur Zurückverweisung
Mit der Vorlage der Beschwerde hat die AMA zu erkennen gegeben, dass die gegenständliche Angelegenheit zu einer für den Beschwerdeführer positiven Entscheidung führen würde und widerspricht im Begleitschreiben, dass eine Entscheidung durch das BVwG erfolgt, zumal, so die Auffassung der AMA, eine sofortige positive Entscheidung durch die AMA selbst zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen würde. Dieser Auffassung schließt sich das BVwG vollinhaltlich an. Eine sofortige stattgebende Entscheidung durch die AMA in der gegenständlichen Angelegenheit führt auch nach Auffassung durch das BVwG zu einer wesentlichen Beschleunigung.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Erledigung in der gegenständlichen Angelegenheit.
Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die AMA auf der Grundlage der Ergebnisse der nochmaligen Vor-Ort-Kontrolle vom 20.04.2023, die auch der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs zugegangen sind und die von der Beschwerdeführerin offensichtlich zustimmend zur Kenntnis genommen wurden, zumal sie sich dazu nicht geäußert hat, über die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 im Sinne des Reportes – Direktzahlungen 2022 mit dem Berechnungsstand zum 05.07.2023 zu entscheiden haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Direktzahlung Ermittlungspflicht Flächenabweichung Kassation Kontrolle mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Prämiengewährung Rückforderung Sanktionshöhe Zahlungsansprüche ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W114.2285441.1.00Im RIS seit
26.02.2024Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024