TE Vwgh Beschluss 1991/4/23 87/07/0058

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des X gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Jänner 1987, Zl. 511.997/02-I5/86, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Y 2. Z), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Bescheid vom 8. August 1986 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich den nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Parteien gemäß den §§ 9, 11 bis 15, 21, 99, 105 und 111 WRG 1959 unter verschiedenen Vorschreibungen die mit 31. Oktober 1989 befristete wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserentnahme aus dem L-Bach zur Beregnung von Gemüseanbauflächen und für die Errichtung der hiefür dienenden Anlagen nach Maßgabe des vorgelegten Projektes. Gleichzeitig wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Einwendung abgewiesen, da nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik mit einer spürbaren Beeinträchtigung bestehender Wasserkraftanlagen und somit auch jener vom Beschwerdeführer betriebenen durch die bewilligten Wasserentnahmen nicht zu rechnen sei.

Aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers wurde der erstinstanzliche Bescheid sodann mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Jänner 1987 gemäß § 66 AVG 1950 dahin abgeändert, daß an die Stelle der Abweisung der Einwendung des Beschwerdeführers nachstehende Feststellung trat:

"Gemäß § 59 Abs. 1 AVG 1950 in Verbindung mit § 111 Abs. 1 WRG 1959 wird festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes hinsichtlich der Wasserkraftanlage des Berufungswerbers am Lbach im Sinne des § 64 WRG 1959 zu bejahen sind, wobei jedoch über den Umfang desselben sowie über Art und Umfang der hiefür gebührenden Entschädigung im Nichteinigungsfalle nach den vorstehenden Gesetzesbestimmungen sowie § 117 WRG noch gesondert abgesprochen wird."

Im übrigen wurde der Berufung nicht Folge gegeben.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Unterbleiben eines Eingriffes in sein Wasserbenutzungsrecht verletzt erachtet.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Mitbeteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Die Beschwerde ist einer weiteren Behandlung nicht zugänglich.

Eine wasserrechtliche Bewilligung, die mit einer Beeinträchtigung fremder Rechte verbunden ist, welche im Weg von Zwangsrechten eingeschränkt oder aufgehoben werden sollen, kann rechtens nicht ausgeübt werden, bevor die entsprechenden Zwangsrechte eingeräumt worden sind (§§ 12, 60 ff, 111 WRG 1959). Im vorliegenden Fall ist mit dem angefochtenen Bescheid zwar einerseits spruchmäßig festgestellt worden, daß die Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes zu Lasten des Beschwerdeführers zu bejahen seien, andererseits jedoch die nähere Bestimmung dieses Zwangsrechtes einer eigenen Entscheidung vorbehalten worden. Damit konnte das bis 31. Oktober 1989 befristete Wasserbenutzungsrecht rechtmäßig überhaupt nicht ausgeübt werden. Sohin ist während des Beschwerdeverfahrens zugleich mit dem Fristablauf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Beschwerdeführers weggefallen und die Beschwerde rechtlich bedeutungslos geworden.

Wenn in einem Beschwerdeverfahren der angefochtene Bescheid zwar nicht durch einen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt wird, jedoch das rechtliche Interesse an der Erledigung der Beschwerde für den Beschwerdeführer wegfällt, ist die Beschwerde ohne Klaglosstellung gegenstandslos geworden, was zur Einstellung des Verfahrens ohne Kostenzuspruch führt (siehe dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 306 ff und 719 ff, angegebene Rechtsprechung).

Demgemäß war im Grunde des § 33 Abs. 1 VwGG auch im vorliegenden Beschwerdefall zu verfahren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987070058.X00

Im RIS seit

23.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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