TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/23 90/04/0353

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Index

50/01 Gewerbeordnung;
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

Norm

GewO 1973 §46 Abs3;
HKG 1946 §57b;
HKG 1946 §57g;
HKG 1946 §57h;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde der N Versicherungsmaklergesellschaft m.b.H. & Co KG gegen den Bescheid der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Präsident) vom 6. November 1990, Zl. Präs 257-6/90/Be/DM, betreffend Einverleibungsgebühr, zu Recht erkannt :

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Sektion Handel der Handelskammer Salzburg (Sektionsobmann) wurde die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft gemäß den §§ 57b, 57g und 57h HKG verpflichtet, eine Einverleibungsgebühr in der Höhe von S 4.800,-- zu entrichten. Zur Begründung wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft habe für den näher bezeichneten Standort die Errichtung einer weiteren Betriebsstätte angezeigt und damit eine weitere Betriebsstätte gemäß § 46 GewO 1973 für das Versicherungsmaklergewerbe begründet. Mit der Anzeige dieser weiteren Betriebsstätte sei gemäß § 57b Abs. 1 und 2 HKG die Verpflichtung zur Entrichtung der Einverleibungsgebühr entstanden. Das zuständige Landesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler habe mit Beschluß vom 4. Oktober 1968 die Einverleibungsgebühr für alle Handelsagenturen und alle übrigen Unternehmungen dieser Fachgruppe mit S 2.400,-- festgelegt. Dieser Beschluß des Gremiums über die Einverleibungsgebühr sei von der Kammer Salzburg mit Beschluß des Präsidiums vom 4. November 1968 genehmigt worden; weiters sei diesem Beschluß vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie am 8. Mai 1969 die Genehmigung erteilt worden. Eine Verlautbarung über die Höhe der Einverleibungsgebühr sei auch im Mitteilungsblatt der Kammer Salzburg, der "Salzburger Wirtschaft", in der Ausgabe vom 9. Februar 1978 erfolgt. Für die weitere Betriebsstätte der beschwerdeführenden Kommanditgesellschaft sei die Einverleibungsgebühr gemäß § 57b Abs. 2 HKG in doppelter Höhe, also mit S 4.800,--, vorzuschreiben gewesen, da die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft eine Personengesellschaft des Handelsrechtes sei.

Mit Bescheid der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Präsident) vom 6. November 1990 wurde die von der beschwerdeführenden Kommanditgesellschaft erhobene Berufung abgewiesen und der erstbehördliche Bescheid bestätigt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, aus § 57b Abs. 1 und Abs. 2 dritter und vierter Satz HKG ergebe sich, daß die Einverleibungsgebühr auch im Zusammenhang mit der Anzeige einer weiteren Betriebsstätte zu entrichten sei. Diese Verpflichtung habe der Gesetzgeber folgerichtig an die in § 46 Abs. 3 GewO 1973 getroffene Regelung geknüpft, wonach das Recht zur Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 5 Z. 1) in einer weiteren Betriebsstätte durch die hievon bei der Behörde erstattete Anzeige des Gewerbeinhabers begründet werde (§ 345 Abs. 4). Die Bundeskammer verweise in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 1979, Slg. N.F. Nr. 9884/A, in welchem der Verwaltungsgerichtshof dargetan habe, daß das Merkmal der Berechtigung nach § 3 Abs. 2 HKG losgelöst von der Frage der möglichen Einheitlichkeit der dieser Berechtigung zugrundeliegenden Gewerbeberechtigung zu betrachten sei. Demnach könne es sich bei den von einer Stammberechtigung abgeleiteten Berechtigungen um selbständige Berechtigungen nach § 3 Abs. 2 HKG handeln.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft in dem auf § 57b HKG gestützten Recht verletzt, daß ihr bei der gegebenen Sach- und Rechtslage keine Einverleibungsgebühr vorgeschrieben werde. Sie trägt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes vor, sie betreibe das "konzessionierte" Versicherungsmaklergewerbe. Sie sei im Register des Handelsgerichtes Wien eingetragen, besitze eine einzige für ganz Österreich gültige "Konzession" und habe die Zentralverwaltung in Wien. Bei der Niederlassung in Salzburg handle es sich um eine rechtlich unselbständige Zweigstelle, welche in vollem Umfang von der Zentralverwaltung in Wien abhängig sei und gemäß Handelsregisterauszug auch keinen Prokuristen unterhalte. Das Recht, eine weitere Betriebsstätte, sohin eine standortgebundene Einrichtung im Sinne des § 46 GewO 1973, zu unterhalten, die zur regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in einem anderen Standort als dem, auf den die Gewerbeanmeldung oder die Konzession lautet, gründe sich auf § 46 GewO 1973. Aus § 57b Abs. 1 und Abs. 2, dritter und vierter Satz, HKG könne sich der Anspruch der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg bzw. der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft nicht gründen, weil diese gesetzlichen Bestimmungen dies nicht vorschrieben. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich die Rechtsauffassung der beschwerdeführenden Kommanditgesellschaft teile und keinerlei Kammerumlagen vorschreibe. Infolge irrtümlicher Rechtsauslegung sei daher die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg bzw. die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu einem falschen Bescheid gelangt.

Nach § 46 Abs. 2 GewO 1973 darf ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte innerhalb wie außerhalb der Gemeinde des Standortes ausgeübt werden, wenn die Ausübung im Standort der weiteren Betriebsstätte zulässig (§ 15) und nicht von vornherein durch einen Nachsichtsbescheid örtlich beschränkt worden ist.

Im Grunde des § 46 Abs. 3 GewO 1973 wird das Recht zur Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 5 Z. 1) in einer weiteren Betriebsstätte durch die hievon bei der Behörde erstattete Anzeige des Gewerbeinhabers begründet (§ 345 Abs. 4).

Gemäß § 57b Abs. 1 HKG sind anläßlich der Erlangung von Berechtigungen nach § 3 Abs. 2 Einverleibungsgebühren zu entrichten. Nach dem vierten Satz des § 57b Abs. 2 HKG ist der Erlangung einer weiteren Berechtigung die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten.

Die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft erstattete mit Anbringen vom 15. Februar 1990 an den Magistrat der Stadt Salzburg (dort eingelangt am 8. März 1990) die Anzeige der Ausübung ihrer Gewerbeberechtigung in der bezeichneten weiteren Betriebsstätte. Die betreffende Gewerbeberechtigung lautet, wie dem der Anzeige vom 15. Februar 1990 angeschlossenen Gewerbeschein zu entnehmen ist, auf das Gewerbe "Versicherungsmakler (§ 103 Abs. 1 lit.c. Z. 23 GewO 1973)". Dieses Gewerbe wurde durch die Gewerberechtsnovelle 1988 im Katalog der gebundenen Gewerbe in § 103 Abs. 1 GewO 1973 umgereiht, nämlich von der lit.c Z. 23 in die lit.b Z. 49a. Die Eigenschaft als Anmeldungsgewerbe im Sinne des § 5 Z. 1 GewO 1973 blieb dadurch unberührt. Die in der vorliegenden Beschwerde verwendeten Ausdrücke "konzessioniertes Versicherungsmaklergewerbe" und "gültige Konzession" entsprechen somit nicht der gegebenen Sach- und Rechtslage.

Die Bestimmungen des § 57b Abs. 2, vierter Satz, HKG und des § 46 Abs. 3 GewO 1973 sind tatbestandsmäßig auf die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte abgestellt. Der in der Beschwerde angeführte Umstand der Berechtigung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten in ganz Österreich im Sinne des § 50 GewO 1973, ferner die Abhängigkeit von der Zentralverwaltung und weiters der Umstand, daß in der bezeichneten weiteren Betriebsstätte kein Prokurist tätig sei, sind angesichts des allein maßgebenden Tatbestandes der Anzeige der weiteren Betriebsstätte im Anwendungsbereich des § 57b Abs. 1 in Verbindung mit dem vierten Satz des § 57b Abs. 2 HKG ohne rechtliche Bedeutung. Für die Beurteilung der Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kommt auch der von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich ausgeübten Praxis kein rechtliches Gewicht zu.

Im Hinblick auf das an den Magistrat der Stadt Salzburg erstattete Anbringen der beschwerdeführenden Kommanditgesellschaft vom 15. Februar 1990 durfte die belangte Behörde den Tatbestand des vierten Satzes des § 57b Abs. 2 HKG "Anzeige einer weiteren Betriebsstätte" als erfüllt beurteilen und daran anknüpfend die an die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft gerichtete Vorschreibung der Einverleibungsgebühr im Verwaltungsrechtszug bestätigen. Der angefochtene Bescheid ist nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Da sich die vorliegende Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040353.X00

Im RIS seit

23.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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