Entscheidungsdatum
07.02.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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G314 2222889-2/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Thomas KÖNIG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenentscheidungen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Thomas KÖNIG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenentscheidungen:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die für den 15.02.2024, 13 bis 15 Uhr, anberaumte Verhandlung wird abberaumt.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Mit Eingabe vom XXXX .2024 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid, die dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .203 vorgelegt worden war, zurück. Das Beschwerdeverfahren wird daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt und die für den 15.02.2024 anberaumte Verhandlung abberaumt.Mit Eingabe vom römisch 40 .2024 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid, die dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .203 vorgelegt worden war, zurück. Das Beschwerdeverfahren wird daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt und die für den 15.02.2024 anberaumte Verhandlung abberaumt.
Mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision nicht zuzulassen.Mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G314.2222889.2.00Im RIS seit
19.03.2024Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024