TE Bvwg Beschluss 2024/2/8 W267 2285538-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.02.2024
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Entscheidungsdatum

08.02.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs2
AVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W267 2285538-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter hinsichtlich der Beschwerde des XXXX , geb. XXXX Staatsbürgerschaft Afghanistan, vertreten durch XXXX geb. XXXX diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2023, Zl. XXXX , wie folgt:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter hinsichtlich der Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 Staatsbürgerschaft Afghanistan, vertreten durch römisch 40 geb. römisch 40 diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2023, Zl. römisch 40 , wie folgt:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 14.09.2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 14.09.2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Begründung:
, Begründung:

1. Verfahrensgang:

Die Mutter und gesetzliche Vertreterin des mj. Beschwerdeführers, eine afghanische Staatsangehörige, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 25.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 25.04.2022 fand eine Erstbefragung der Mutter des mj. Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 28.09.2022 wurde sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.

In der Folge wies das BFA den Antrag der Mutter des mj. Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 19.01.2023, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ihr wurde jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt III.).In der Folge wies das BFA den Antrag der Mutter des mj. Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 19.01.2023, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr wurde jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides erhob die Mutter des mj. Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das diesbezügliche Verfahren wurde mit Beschluss vom 24.05.2023, W267 2270306-1/3Z, gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 14.09.2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen ausgesetzt.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben angeführten Bescheides erhob die Mutter des mj. Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das diesbezügliche Verfahren wurde mit Beschluss vom 24.05.2023, W267 2270306-1/3Z, gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 14.09.2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Der mj. Beschwerdeführer ist am XXXX im Bundesgebiet geboren.Der mj. Beschwerdeführer ist am römisch 40 im Bundesgebiet geboren.

Am 20.11.2023 stellte seine gesetzliche Vertreterin für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG. Am 20.11.2023 stellte seine gesetzliche Vertreterin für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

Mit Bescheid vom 21.12.2023, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des mj. Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ihm wurde jedoch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom 21.12.2023, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des mj. Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides erhob der mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben angeführten Bescheides erhob der mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

Der mj. Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und das dort angegebene Geburtsdatum, seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er ist der leibliche Sohn von XXXX und XXXX , die in Österreich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er ist der leibliche Sohn von römisch 40 und römisch 40 , die in Österreich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben.

Dem Vater des mj. Beschwerdeführers, XXXX , wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2015, W202 1435651-2/8E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Dem Vater des mj. Beschwerdeführers, römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2015, W202 1435651-2/8E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.

Mit Bescheid vom 19.01.2023, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag der Mutter des mj. Beschwerdeführers, XXXX , auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ihr wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte der Mutter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom 19.01.2023, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag der Mutter des mj. Beschwerdeführers, römisch 40 , auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte der Mutter gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid des BFA wurde von der Mutter des mj. Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Das diesbezügliche Verfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.05.2023, W267 2270306-1/3Z, gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 14.09.2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen ausgesetzt.Gegen diesen Bescheid des BFA wurde von der Mutter des mj. Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Das diesbezügliche Verfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.05.2023, W267 2270306-1/3Z, gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 14.09.2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Der mj. Beschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren. Am 20.11.2023 stellte XXXX als seine gesetzliche Vertreterin für ihn hier einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG. Der mj. Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Am 20.11.2023 stellte römisch 40 als seine gesetzliche Vertreterin für ihn hier einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

Mit Bescheid vom 21.12.2023, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des mj. Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ihm wurde jedoch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom 21.12.2023, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des mj. Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides erhob der mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben angeführten Bescheides erhob der mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2.2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum, zur Staatsangehörigkeit, zum Heimatstaat des mj. Beschwerdeführers sowie zu seiner Abstammung von XXXX und XXXX ergeben sich aus den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der erwähnten gesetzlichen Vertreter des mj. Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem BFA sowie aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus den dort einliegenden Urkunden und Abfragen aus öffentlichen Datenbanken. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage von Personendokumenten fest.Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum, zur Staatsangehörigkeit, zum Heimatstaat des mj. Beschwerdeführers sowie zu seiner Abstammung von römisch 40 und römisch 40 ergeben sich aus den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der erwähnten gesetzlichen Vertreter des mj. Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem BFA sowie aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus den dort einliegenden Urkunden und Abfragen aus öffentlichen Datenbanken. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage von Personendokumenten fest.

Die Feststellungen zu den Anträgen des XXXX und der XXXX auf internationalen Schutz sowie zum Stand der jeweiligen Verfahren, insbesondere zur Aussetzung des Verfahrens der Mutter XXXX gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG, ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungsakten des BFA sowie aus den Gerichtsakten des BVwG. Die Feststellungen zu den Anträgen des römisch 40 und der römisch 40 auf internationalen Schutz sowie zum Stand der jeweiligen Verfahren, insbesondere zur Aussetzung des Verfahrens der Mutter römisch 40 gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG, ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungsakten des BFA sowie aus den Gerichtsakten des BVwG.

Die Feststellungen zur Tatsache sowie zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz für den mj. Beschwerdeführer, zum bekämpften Bescheid sowie zur Tatsache der fristgerechten Beschwerdeerhebung gegen dessen Spruchpunkt I. ergeben sich aus dem diesbezüglichen Verwaltungsakt des BFA sowie aus dem diesbezüglichen Gerichtsakt des BVwG.Die Feststellungen zur Tatsache sowie zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz für den mj. Beschwerdeführer, zum bekämpften Bescheid sowie zur Tatsache der fristgerechten Beschwerdeerhebung gegen dessen Spruchpunkt römisch eins. ergeben sich aus dem diesbezüglichen Verwaltungsakt des BFA sowie aus dem diesbezüglichen Gerichtsakt des BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens

3.1 Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar.3.1 Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar.

§ 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286).Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286).

3.2. Mit seinen Beschlüssen vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:3.2. Mit seinen Beschlüssen vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

"1. Ist die Kumulierung von Maßnahmen, die in einem Staat von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur gesetzt, gefördert oder geduldet werden und insbesondere darin bestehen, dass Frauen

? die Teilhabe an politischen Ämtern und politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird,

- keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können,

- allgemein der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind, obgleich solche vom faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur zwar verboten wurden, aber den Frauen gegen Zwangsverheiratungen kein effektiver Schutz gewährt wird und solche Eheschließungen zuweilen auch unter Beteiligung von faktisch mit Staatsgewalt ausgestatten Personen im Wissen, dass es sich um eine Zwangsverheiratung handelt, vorgenommen werden,

? einer Erwerbstätigkeit nicht oder in eingeschränktem Ausmaß überwiegend nur zu Hause nachgehen dürfen,

der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird,

? der Zugang zu Bildung - gänzlich oder in großem Ausmaß (etwa indem Mädchen lediglich eine Grundschulausbildung zugestanden wird) - verwehrt wird,

? sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen dürfen,

? ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen haben,

? keinen Sport ausüben dürfen,

im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter Litera a, des Artikel 9, Absatz eins, dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?

2. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?"2. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?"

3.3. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die Mutter des – im Bundesgebiet geborenen – mj. Beschwerdeführers, XXXX , in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der vom BFA mit Bescheid vom 19.01.2023, Zl. XXXX , hinsichtlich des Status einer Asylberechtigten abgewiesen wurde. Es wurde ihr jedoch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gegen die Abweisung der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten erhob die Mutter des mj. Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das diesbezügliche Verfahren wurde jedoch bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 14.09.2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen ausgesetzt.3.3. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die Mutter des – im Bundesgebiet geborenen – mj. Beschwerdeführers, römisch 40 , in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der vom BFA mit Bescheid vom 19.01.2023, Zl. römisch 40 , hinsichtlich des Status einer Asylberechtigten abgewiesen wurde. Es wurde ihr jedoch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gegen die Abweisung der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten erhob die Mutter des mj. Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das diesbezügliche Verfahren wurde jedoch bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 14.09.2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Als leiblichem Sohn der XXXX wurde dem mj. Beschwerdeführer bereits vom BFA gemäß § 34 Abs.1 Z 2 bzw. Abs. 3 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Allerdings liegt bezüglich des Antrages der Mutter des mj. Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten noch keine rechtskräftige Entscheidung vor. Sollte die Beschwerde der XXXX erfolgreich sein und ihr der erwähnte Status zuerkannt werden, wäre dem des mj. Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Als leiblichem Sohn der römisch 40 wurde dem mj. Beschwerdeführer bereits vom BFA gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Absatz 3, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Allerdings liegt bezüglich des Antrages der Mutter des mj. Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten noch keine rechtskräftige Entscheidung vor. Sollte die Beschwerde der römisch 40 erfolgreich sein und ihr der erwähnte Status zuerkannt werden, wäre dem des mj. Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Bei der Mutter des Beschwerdeführers handelt es sich um eine afghanische Staatsangehörige, die aufgrund ihres Geschlechts (Frau), ihrer Staatsangehörigkeit und der zum Entscheidungszeitpunkt vorherrschenden Situation in ihrem Herkunftsstaat den vom Verwaltungsgerichtshof oben zitierten Maßnahmen zum Teil ausgesetzt sein könnte. Sie könnte daher allein aufgrund ihres Geschlechts in ihrem Herkunftsstaat von jenen Maßnahmen betroffen sein, die Gegenstand der oben geschilderten, vom EuGH zu klärenden Rechtsfragen ist, ob nämlich die von den machthabenden Taliban in Bezug auf afghanische Frauen gesetzten, oben näher bezeichneten Maßnahmen als Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie anzusehen sind bzw. ob es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend ist, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder für die Beurteilung ihrer Betroffenheit die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich ist.Bei der Mutter des Beschwerdeführers handelt es sich um eine afghanische Staatsangehörige, die aufgrund ihres Geschlechts (Frau), ihrer Staatsangehörigkeit und der zum Entscheidungszeitpunkt vorherrschenden Situation in ihrem Herkunftsstaat den vom Verwaltungsgerichtshof oben zitierten Maßnahmen zum Teil ausgesetzt sein könnte. Sie könnte daher allein aufgrund ihres Geschlechts in ihrem Herkunftsstaat von jenen Maßnahmen betroffen sein, die Gegenstand der oben geschilderten, vom EuGH zu klärenden Rechtsfragen ist, ob nämlich die von den machthabenden Taliban in Bezug auf afghanische Frauen gesetzten, oben näher bezeichneten Maßnahmen als Verfolgungshandlungen im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie anzusehen sind bzw. ob es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend ist, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder für die Beurteilung ihrer Betroffenheit die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich ist.

Der Beantwortung dieser Fragen durch den EuGH kommt für die Behandlung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ebenfalls (wesentliche) Bedeutung zu, da die Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde unmittelbar von der Entscheidung im dg Verfahren über die Beschwerde der XXXX abhängt.Der Beantwortung dieser Fragen durch den EuGH kommt für die Behandlung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ebenfalls (wesentliche) Bedeutung zu, da die Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde unmittelbar von der Entscheidung im dg Verfahren über die Beschwerde der römisch 40 abhängt.

Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 17 VwGVG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden § 38 AVG vor, sodass das auch das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die in Punkt 3.2. angeführten, mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 14.09.2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen ausgesetzt wird.Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 17, VwGVG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, sodass das auch das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die in Punkt 3.2. angeführten, mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 14.09.2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen ausgesetzt wird.

Da dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 ASylG 2005 im Stattgebungsfall der gleiche asylrechtliche Status zuzuerkennen sein wird, wie er seiner Mutter zuzuerkennen ist, war auch das gegenständliche Verfahren bis zur erwähnten Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union auszusetzen.Da dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, ASylG 2005 im Stattgebungsfall der gleiche asylrechtliche Status zuzuerkennen sein wird, wie er seiner Mutter zuzuerkennen ist, war auch das gegenständliche Verfahren bis zur erwähnten Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union auszusetzen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylverfahren Aussetzung EuGH Familienverfahren Verwaltungsgerichtshof Vorabentscheidungsverfahren Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W267.2285538.1.00

Im RIS seit

20.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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