TE Bvwg Beschluss 2024/2/8 W156 2281197-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.02.2024
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Entscheidungsdatum

08.02.2024

Norm

AuslBG §12a
AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W156 2281197-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende Richterin mit den fachkundigen Laienrichtern Dr. Johannes PFLUG und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , StA Chile, gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 07.09.2023, ABB- XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende Richterin mit den fachkundigen Laienrichtern Dr. Johannes PFLUG und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA Chile, gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 07.09.2023, ABB- römisch 40 , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird infolge Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 und 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird infolge Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, 17 und 31 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


BEGRÜNDUNG:
, BEGRÜNDUNG:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 07.09.2023, ABB- XXXX wurde der Antrag der BF vom 20.07.2023 betreffend Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG abgewiesen.Mit Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 07.09.2023, ABB- römisch 40 wurde der Antrag der BF vom 20.07.2023 betreffend Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid brachte die BF mit Mail vom 18.09.2023 Beschwerde ein, welche am 14.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung übermittelt wurde.

3. Aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ging hervor, dass die BF mit 13.10.2023 nach Ungarn verzogen ist. Da dem Bundesverwaltungsgericht keine ladungsfähige Adresse der BF vorlag, wurde der BF am 13.12.2023 auf die Mailbox der im Akt erliegenden Telefonnummer gesprochen, mit dem Auftrag eine zustellfähige Adresse bekannt zu geben.


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4. Mit Mail vom 19.12 2023 an die dem Akt erliegende E-Mail-Adresse wurde die BF neuerlich aufgefordert, ihre Adresse binnen zwei Wochen bekannt zu geben.

Zudem wurde die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 16.11.2023, zugestellt am 12.12.2023, aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung eine ladungsfähige Adresse der BF bekannt zu geben.

5.Weder die BF noch die mbP kamen der Aufforderung nach.

6. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der BF mit Schreiben vom 15.01.2024 einen Mängelbehebungsauftrag, in welchem die BF aufgefordert wird, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen und das Begehren darzulegen. Weiters wurde die BF im Rahmen des Mängelbehebungsauftrages darauf hingewiesen, dass ihr Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde, sofern die Mängelbehebung nicht innerhalb offener Frist durchgeführt wird. Da keine Zustelladresse eruiert werden konnte, wurde eine Hinterlegung im Akt des Mängelbehebungsauftrages gemäß § 8 Abs 2 ZustG vorgenommem.6. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der BF mit Schreiben vom 15.01.2024 einen Mängelbehebungsauftrag, in welchem die BF aufgefordert wird, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen und das Begehren darzulegen. Weiters wurde die BF im Rahmen des Mängelbehebungsauftrages darauf hingewiesen, dass ihr Anbringen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde, sofern die Mängelbehebung nicht innerhalb offener Frist durchgeführt wird. Da keine Zustelladresse eruiert werden konnte, wurde eine Hinterlegung im Akt des Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG vorgenommem.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde der BF am 16.01.2024 durch Hinterlegung im Akt ordnungsgemäß zugestellt.

Die Frist zur Mängelbehebung endet am 30.01.2024

7. Eine Verbesserung der Beschwerde durch die BF erfolgte nicht.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die BF brachte mit Schreiben vom 18.09.2023 eine mangelhafte Beschwerde ein; diesbezüglich wird auf die obige Darstellung im Verfahrensgang verwiesen.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 16.01.2024 durch Hinterlegung im Akt der BF zugestellt. Die Frist zur Mängelbehebung begann am Dienstag, den 16.01.2024 und endete am Dienstag, den 30.01.2024.

Dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2024 wurde seitens der BF nicht entsprochen.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, die Einbringung einer verbesserten Beschwerde ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht dokumentiert.

Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Aktenvermerk.

Die Beschwerde der BF entspricht nicht den in § 9 VwGVG festgelegten Vorgaben.Die Beschwerde der BF entspricht nicht den in Paragraph 9, VwGVG festgelegten Vorgaben.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

§8 ZustellG lautet:

Änderung der Abgabestelle

(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Gemäß § 23 Abs 1 ZustG ist, wenn die Behörde aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ZustG ist, wenn die Behörde aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

Gemäß § 23 Abs 2 ZustG ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustG ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

Gemäß § 23 Abs 4 ZustG gilt das so hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, ZustG gilt das so hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

Zu A)

Grundsätzlich hat gemäß § 8 Abs 1 ZustG eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Im erstmaligen Antragsverfahren war die BF Partei eines laufenden Verfahrens zur Erlangung einer Rot-Weiß-Rot-Karte und in Folge Partei des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dies war ihr auch bekannt, zumal sie den Antrag als auch die Beschwerde selbst zuvor gestellt hatte. Die BF war daher gehalten dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht, ihre geänderte Zustelladresse mitzuteilen. Die Bf. hat diese Mitteilung rechtswidrig unterlassen.Grundsätzlich hat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Im erstmaligen Antragsverfahren war die BF Partei eines laufenden Verfahrens zur Erlangung einer Rot-Weiß-Rot-Karte und in Folge Partei des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dies war ihr auch bekannt, zumal sie den Antrag als auch die Beschwerde selbst zuvor gestellt hatte. Die BF war daher gehalten dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht, ihre geänderte Zustelladresse mitzuteilen. Die Bf. hat diese Mitteilung rechtswidrig unterlassen.

Daher war gemäß § 8 Abs 2 ZustG, wenn eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, eine Hinterlegung im Akt vorzunehmen. Die neue Abgabestelle der BF, laut Auszug aus dem zentralen Melderegister in Ungarn, war nicht ohne Schwierigkeiten feststellbar. Daher war gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, wenn eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, eine Hinterlegung im Akt vorzunehmen. Die neue Abgabestelle der BF, laut Auszug aus dem zentralen Melderegister in Ungarn, war nicht ohne Schwierigkeiten feststellbar.

Es war daher gemäß § 23 ZustG vorgehen und wurde zur Dokumentation der erfolgten Hinterlegung des Mängelbehebungsauftrages im Akt einen entsprechender Aktenvermerk angefertigt.Es war daher gemäß Paragraph 23, ZustG vorgehen und wurde zur Dokumentation der erfolgten Hinterlegung des Mängelbehebungsauftrages im Akt einen entsprechender Aktenvermerk angefertigt.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu enthalten:
(1) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
(2) die Bezeichnung der belangten Behörde,
(3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
(4) das Begehren und
Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu enthalten:, (1) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,, (2) die Bezeichnung der belangten Behörde,, (3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,, (4) das Begehren und

(5) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde
rechtzeitig eingebracht ist.
(5) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde , rechtzeitig eingebracht ist.

Die Materialien (RV 2009 der Beilagen XXIV. GP, S. 4) zu dieser Bestimmung enthalten folgende Ausführungen:Die Materialien Regierungsvorlage 2009 der Beilagen römisch 24 . GP, S. 4) zu dieser Bestimmung enthalten folgende Ausführungen:

"Zu § 9:"Zu Paragraph 9 :

Der vorgeschlagene § 9 regelt den Inhalt der Beschwerde. Gemäß Abs. 1 soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten.Der vorgeschlagene Paragraph 9, regelt den Inhalt der Beschwerde. Gemäß Absatz eins, soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten.

Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht gemäß dem vorgeschlagenen § 27 im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (§ 42 Abs. 1 AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich.Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht gemäß dem vorgeschlagenen Paragraph 27, im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (Paragraph 42, Absatz eins, AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einer Verbesserung zugänglich.

Der vorgeschlagene Abs. 2 bestimmt den Begriff der ‚belangten Behörde‘ näher."Der vorgeschlagene Absatz 2, bestimmt den Begriff der ‚belangten Behörde‘ näher."

Aus den Ausschussfeststellungen (AB 2112 BlgNR XXIV. GP S.7) ergibt sich Folgendes:Aus den Ausschussfeststellungen Ausschussbericht 2112 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode S.7) ergibt sich Folgendes:

"Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann.""Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG jenen des Paragraph 63, Absatz 3, AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann."

Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). BGBl. Nr. 51/1991 idgF, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Im vorliegenden Fall entspricht das als Beschwerde gewertete Schreiben der BF nicht den in § 9 VwGVG festgelegten Anforderungen. Im vorliegenden Fall entspricht das als Beschwerde gewertete Schreiben der BF nicht den in Paragraph 9, VwGVG festgelegten Anforderungen.

Die BF hat weder Rechtwidrigkeitsgründe und auch kein bestimmtes Begehren dargelegt.

Zu den Mängeln iSd § 13 Abs. 3 AVG zählen auch Inhaltsmängel wie das Fehlen eines Rechtswidrigkeitsgrundes (vgl dazu VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120, 27.2.2015, Ra 2014/17/0035; Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 13 Rz 27). Zu den Mängeln iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG zählen auch Inhaltsmängel wie das Fehlen eines Rechtswidrigkeitsgrundes vergleiche dazu VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120, 27.2.2015, Ra 2014/17/0035; Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014) Paragraph 13, Rz 27).

Wie bereits ausgeführt, ist die BF dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag (trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) nicht nachgekommen.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W156.2281197.1.00

Im RIS seit

05.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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