TE Bvwg Beschluss 2024/2/8 G307 2281516-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.02.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.02.2024

Norm

AVG §19 Abs3
AVG §49 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §70
VwGVG §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

G307 2281516-1/14Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD beschlossen:

A)       Gemäß § 49 Abs. 5 AVG iVm. § 19 Abs. 3 AVG und § 17 VwGVG wird gegen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, wegen Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung am 02.02.2024 in dem zu G307 2281516-1 geführten Verfahren eine Geldstrafe in der Höhe von 200,00 Euro (in Worten: zweihundert) verhängt. A) Gemäß Paragraph 49, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, AVG und Paragraph 17, VwGVG wird gegen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, wegen Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung am 02.02.2024 in dem zu G307 2281516-1 geführten Verfahren eine Geldstrafe in der Höhe von 200,00 Euro (in Worten: zweihundert) verhängt.

Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts mit der Nummer IBAN: AT84 0100 0000 0501 0167, BIC BUNDATWW, zu überweisen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

 

Text


Begründung:
, Begründung:

1. Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.1. Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Gemäß § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.2. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

3. Gemäß § 49 Abs. 5 AVG kann einem Zeugen, der einer Ladung (§§ 19 und 20) ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet oder die Aussage ohne Angabe von Gründen verweigert oder auf seiner Weigerung beharrt, obwohl die vorgebrachten Gründe als nicht gerechtfertigt (Abs. 1 bis 3) erkannt wurden, die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegt werden; im Fall der ungerechtfertigten Aussageverweigerung kann über ihn eine Ordnungsstrafe (§ 34) verhängt werden.3. Gemäß Paragraph 49, Absatz 5, AVG kann einem Zeugen, der einer Ladung (Paragraphen 19 und 20) ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet oder die Aussage ohne Angabe von Gründen verweigert oder auf seiner Weigerung beharrt, obwohl die vorgebrachten Gründe als nicht gerechtfertigt (Absatz eins bis 3) erkannt wurden, die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegt werden; im Fall der ungerechtfertigten Aussageverweigerung kann über ihn eine Ordnungsstrafe (Paragraph 34,) verhängt werden.

4. Im vorliegenden Fall wurde der im Spruch Genannte zur Verhandlung am 02.02.2024 als Zeuge geladen (Oz 4). Die dahingehende – an dessen Wohnanschrift gerichtete Ladung – wurde vom Zeugen nicht behoben. Darin wurde bereits auf die Möglichkeit der Erlassung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe im Falle des unentschuldigten Fernbleibens hingewiesen.

5. Da das Erscheinen des Genannten von großer Bedeutung war, wurde das Stadtpolizeikommando XXXX beauftragt, diesem die Ladung persönlich auszuhändigen. Dieser Anordnung kamen Beamte der Polizeiinspektion XXXX am 15.01.2024 nach, wobei der Zeuge die Übernahme durch eigenhändige Unterschrift bestätigte. 5. Da das Erscheinen des Genannten von großer Bedeutung war, wurde das Stadtpolizeikommando römisch 40 beauftragt, diesem die Ladung persönlich auszuhändigen. Dieser Anordnung kamen Beamte der Polizeiinspektion römisch 40 am 15.01.2024 nach, wobei der Zeuge die Übernahme durch eigenhändige Unterschrift bestätigte.

Dennoch blieb er der Verhandlung fern.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Geschäftszahl 2010/21/0001 unter anderem erwogen, Voraussetzung für den Bescheidcharakter einer Ladung sei, dass im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens des Vorgeladenen an die Ladung kraft Gesetzes unmittelbar Rechtsfolgen geknüpft sind, z.B. dass diese einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel - nämlich den Titel für die Vollstreckung einer Zwangsstrafe oder der zwangsweisen Vorführung - bildet. Die Vollstreckung der zwangsweisen Vorführung (der Zwangsmittel) ist nur zulässig, wenn sie in der Vorladung angedroht und die Zustellung der Ladung zu eigenen Handen erfolgt war (Hinweis B 5.4.1995, Zl. 93/18/0579, und B 22.1.1999, Zl. 98/19/0293).

Der Zeuge hätte aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes wichtige Informationen zu den persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und zugleich Ex-Lebensgefährtin XXXX und dem gemeinsamen Sohn XXXX wie dessen Obsorge geben können. Seine Einvernahme war daher zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts dringend geboten. Der Zeuge hätte aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes wichtige Informationen zu den persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und zugleich Ex-Lebensgefährtin römisch 40 und dem gemeinsamen Sohn römisch 40 wie dessen Obsorge geben können. Seine Einvernahme war daher zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts dringend geboten.

Zwangsstrafen sind keine Strafen für Übertretungen, sondern Beugemittel zur Erzwingung einer Leistung. Auch das VstG ist auf diese Beugemaßnahmen grundsätzlich nicht anwendbar (VwGH 21.11.2018, Zahl Ra 2017/170255).

Bei der Bemessung der Höhe der gegenständlichen Geldstrafe sind vorliegend die vorhin erwähnte Bedeutung, welche der – hier unterlassenen – Zeugenaussage beizumessen ist sowie die durch deren Fernbleiben verursachte Verfahrensverzögerung in Anschlag zu bringen.

Da der Zeuge somit das in § 49 Abs. 5 AVG normierte Verhalten gesetzt hat, indem er der zwei Mal zugestellten Ladung unentschuldigt fernblieb, war gegen diesen eine Zwangsstrafe iSd § 19 Abs. 3 AVG in besagter Höhe zu erlassen.Da der Zeuge somit das in Paragraph 49, Absatz 5, AVG normierte Verhalten gesetzt hat, indem er der zwei Mal zugestellten Ladung unentschuldigt fernblieb, war gegen diesen eine Zwangsstrafe iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG in besagter Höhe zu erlassen.

Gemäß § 1 Abs. 1 VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden vorbehaltlich § 3 Abs. 3 VVG die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden vorbehaltlich Paragraph 3, Absatz 3, VVG die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse.

Die verhängte Geldstrafe ist somit in voller Höhe innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das folgende Konto des Bundesverwaltungsgerichtes zu überweisen:

IBAN AT84 0100 0000 0501 0167, BIC BUNDATWW

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Geldstrafe Mitwirkungspflicht mündliche Verhandlung Ordnungsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G307.2281516.1.00

Im RIS seit

27.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten