TE Bvwg Beschluss 2024/2/12 W231 2202170-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2024
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Entscheidungsdatum

12.02.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VfGG §35
ZPO §64
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch


,

W231 2202170-2/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA Iran, gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 07.11.2023, Zl. E 1892/2023-4 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA Iran, gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 07.11.2023, Zl. E 1892/2023-4 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (künftig „BF“) stellte am 20.10.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (künftig „BF“) stellte am 20.10.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde in der Folge mit Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Antrag auf internationalen Schutz aberkannt (Spruchpunkt VI). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde in der Folge mit Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Antrag auf internationalen Schutz aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.).

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde gegen 1) die Abweisung des Status des Asylberechtigten, 2) die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung, 3) die Rückkehrentscheidung und 4) die Abschiebung.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde gegen 1) die Abweisung des Status des Asylberechtigten, 2) die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung, 3) die Rückkehrentscheidung und 4) die Abschiebung.

I.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass I. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:römisch eins.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass römisch eins. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 20.10.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 20.10.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“

II. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:römisch zwei. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 20.10.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 20.10.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, nicht zulässig.

I.6. Der BF stellte beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2023, Zl. W231 2202170-2/4E.römisch eins.6. Der BF stellte beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2023, Zl. W231 2202170-2/4E.

I.7. Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 07.11.2023, Zl. E 1892/2023-4 abgewiesen.römisch eins.7. Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 07.11.2023, Zl. E 1892/2023-4 abgewiesen.

I.8. Gegen diesen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes erhob der BF mit Schreiben vom 01.12.2023 Beschwerde und brachte diese unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er wolle eine zweite Chance und bitte um Vergebung.römisch eins.8. Gegen diesen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes erhob der BF mit Schreiben vom 01.12.2023 Beschwerde und brachte diese unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er wolle eine zweite Chance und bitte um Vergebung.

I.9. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.01.2024, Zl. E3836/2023-9, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.römisch eins.9. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.01.2024, Zl. E3836/2023-9, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei.1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrens (abgeschlossen am 16.05.2023) und in die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes Zl. E 1892/2023-4 und Zl. E3836/2023-9.

II.2. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Die Verwaltungsgerichte erkennen gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG »über Beschwerden […] gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit«. Der Beschwerdegegenstand dieser sogenannten Bescheidbeschwerde liegt im »Bescheid einer Verwaltungsbehörde«. Die Bundesverfassung knüpft damit in diesem Punkt an den traditionellen Bescheidbegriff an, wie er bis Ende 2013 Gegenstand der Bescheidbeschwerden an den VwGH bzw. VfGH war. Das bedeutet auch, dass die bisherige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zum Bescheidbegriff und zu seiner Eignung als Gegenstand der Bescheidbeschwerde prinzipiell auch für die neue Rechtslage herangezogen werden kann. Von einem – grundsätzlich bei den Verwaltungsgerichten beschwerdefähigen – Bescheid ist demnach mit den Worten des VwGH zu sprechen, wenn »in einer bestimmten Angelegenheit der obrigkeitlichen Verwaltung der objektiv erkennbare Wille der Behörde darauf gerichtet ist, in einer förmlichen Weise über individuelle (subjektive) Rechtsverhältnisse abzusprechen, sei es, dass ein Rechtsverhältnis mit bindender Wirkung festgestellt wird, sei es, dass es mit solcher Wirkung gestaltet wird«. Nach den präziseren Definitionen der Lehre umfasst der verfassungsrechtliche Bescheidbegriff hoheitliche, normative, individuelle, außenwirksame, verfahrensförmliche Verwaltungsakte. Auf die Bezeichnung des Aktes als Bescheid durch das Gesetz kommt es ebensowenig an wie auf die – wenn auch vielfach gesetzlich gebotene – Bezeichnung als Bescheid durch die Behörde selbst, solange im Übrigen kein Zweifel an der Bescheidqualität des Abspruches besteht. Für eine Einordnung als Bescheid sind die objektiven Merkmale einer behördlichen Äußerung maßgebend und nicht die subjektiven Absichten der Behörde. Verfahrensrechtliche Bescheide sind gleichermaßen Anfechtungsgegenstand wie materiellrechtliche. (vgl. Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Kap. 10, Rz 4)Die Verwaltungsgerichte erkennen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG »über Beschwerden […] gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit«. Der Beschwerdegegenstand dieser sogenannten Bescheidbeschwerde liegt im »Bescheid einer Verwaltungsbehörde«. Die Bundesverfassung knüpft damit in diesem Punkt an den traditionellen Bescheidbegriff an, wie er bis Ende 2013 Gegenstand der Bescheidbeschwerden an den VwGH bzw. VfGH war. Das bedeutet auch, dass die bisherige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zum Bescheidbegriff und zu seiner Eignung als Gegenstand der Bescheidbeschwerde prinzipiell auch für die neue Rechtslage herangezogen werden kann. Von einem – grundsätzlich bei den Verwaltungsgerichten beschwerdefähigen – Bescheid ist demnach mit den Worten des VwGH zu sprechen, wenn »in einer bestimmten Angelegenheit der obrigkeitlichen Verwaltung der objektiv erkennbare Wille der Behörde darauf gerichtet ist, in einer förmlichen Weise über individuelle (subjektive) Rechtsverhältnisse abzusprechen, sei es, dass ein Rechtsverhältnis mit bindender Wirkung festgestellt wird, sei es, dass es mit solcher Wirkung gestaltet wird«. Nach den präziseren Definitionen der Lehre umfasst der verfassungsrechtliche Bescheidbegriff hoheitliche, normative, individuelle, außenwirksame, verfahrensförmliche Verwaltungsakte. Auf die Bezeichnung des Aktes als Bescheid durch das Gesetz kommt es ebensowenig an wie auf die – wenn auch vielfach gesetzlich gebotene – Bezeichnung als Bescheid durch die Behörde selbst, solange im Übrigen kein Zweifel an der Bescheidqualität des Abspruches besteht. Für eine Einordnung als Bescheid sind die objektiven Merkmale einer behördlichen Äußerung maßgebend und nicht die subjektiven Absichten der Behörde. Verfahrensrechtliche Bescheide sind gleichermaßen Anfechtungsgegenstand wie materiellrechtliche. vergleiche Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Kap. 10, Rz 4)

Keine Bescheide und damit nicht nach Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beschwerdefähig sind daher unter anderem Verordnungen, Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt, Weisungen, behördliche Realakte sowie gerichtliche Urteile und Beschlüsse. (vgl. Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Kap. 10, Rz 5)Keine Bescheide und damit nicht nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beschwerdefähig sind daher unter anderem Verordnungen, Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt, Weisungen, behördliche Realakte sowie gerichtliche Urteile und Beschlüsse. vergleiche Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit Kap. 10, Rz 5)

Aufgrund der oben zitierten Literatur ist der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs nach Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht beschwerdefähig. Es liegt unzweifelhaft kein tauglicher Beschwerdegegenstand vor, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen ist.Aufgrund der oben zitierten Literatur ist der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht beschwerdefähig. Es liegt unzweifelhaft kein tauglicher Beschwerdegegenstand vor, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG insoweit abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG insoweit abzusehen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Beschwerdegegenstand Gerichtsbeschluss Tauglichkeit Unzulässigkeit der Beschwerde Verfahrenshilfe-Nichtgewährung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W231.2202170.2.00

Im RIS seit

27.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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