Entscheidungsdatum
12.02.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
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W159 2158548-2/6Z
BERICHTIGUNGSBESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2023, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2023, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2024, Zl. W159 2158548-2/4E wie folgt berichtigt: Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2024, Zl. W159 2158548-2/4E wie folgt berichtigt:
Das richtige Geburtsdatum des Beschwerdeführers ist der XXXX .Das richtige Geburtsdatum des Beschwerdeführers ist der römisch 40 .
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2024 wurde der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status eines Asylberechtigen zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Als Geburtsdatum wurde (wie auf dem Aktendeckel) der XXXX angeführt. Im Akt des BFA, insbesondere in dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, ist jedoch das (richtige) Geburtsdatum, nämlich der XXXX angeführt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2024 wurde der Beschwerde stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status eines Asylberechtigen zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Als Geburtsdatum wurde (wie auf dem Aktendeckel) der römisch 40 angeführt. Im Akt des BFA, insbesondere in dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, ist jedoch das (richtige) Geburtsdatum, nämlich der römisch 40 angeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetzt nicht anders bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangene Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetzt nicht anders bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangene Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, § 62 Rz 45 ff).Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vergleiche zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, Paragraph 62, Rz 45 ff).
Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchem Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
Die Bescheidberichtigung nach § 62 Abs 4 AVG bezieht sich nicht nur auf den Spruch, sondern auch auf andere Teile des Bescheides, z.B. auch auf die Begründung (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 2005, § 62 Rz 37 mit weiteren Hinweisen).Die Bescheidberichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG bezieht sich nicht nur auf den Spruch, sondern auch auf andere Teile des Bescheides, z.B. auch auf die Begründung (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 2005, Paragraph 62, Rz 37 mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden Fall ergibt sich eindeutig aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, dass das richtige Geburtsdatum des Beschwerdeführers der 01.01.2013 ist, daher war das in Rede stehende Erkenntnis spruchgemäß zu berichtigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung GeburtsdatumEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W159.2158548.2.01Im RIS seit
28.02.2024Zuletzt aktualisiert am
28.02.2024