Entscheidungsdatum
12.02.2024Norm
AVG §13 Abs7Spruch
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W113 2284009-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX , BNr.: XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2023, AZ. II/4-DZ/22-22133745010, betreffend Direktzahlungen 2022:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von römisch 40 , BNr.: römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2023, AZ. II/4-DZ/22-22133745010, betreffend Direktzahlungen 2022:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.A), Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde über den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 abgesprochen.
2. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde.
3. Mit E-Mail vom 04.02.2024 zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem verwaltungsgerichtlichen Akt. Die Feststellung zur Rückziehung der Beschwerde ergibt sich aus dem Mail der beschwerdeführenden Partei vom 04.02.2024 folgenden Inhalts: „Aufgrund der Aufbereitung der Agrarmarkt Austria an das BVwG konnte ich nun nachvollziehen, warum es hier zu einer Differenz gekommen ist, da die Aufstellung für mich plausibel ist. Daher ist die Beschwerde für mich erledigt.“ Es ist dieser Eingabe – obwohl nicht von Zurückziehung der Beschwerde die Rede ist – kein anderer vernünftiger Inhalt beizumessen als eine Rückziehung der Beschwerde, weil ein Interesse an der Weiterverfolgung der Rechtssache durch die beschwerdeführende Partei offensichtlich nicht besteht.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106; BVwG 30.12.2014, W183 2000787; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos und war das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an Paragraph 33, Absatz eins, VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106; BVwG 30.12.2014, W183 2000787; vergleiche ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos und war das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, Rz 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 28, K3).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde gegenstandlos geworden ist und das Verfahren einzustellen war (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde gegenstandlos geworden ist und das Verfahren einzustellen war vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Direktzahlung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Gegenstandslosigkeit Marktordnung Rechtsmittelverzicht Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W113.2284009.1.00Im RIS seit
05.03.2024Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024