TE Bvwg Beschluss 2024/2/13 W292 2256375-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2024
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Entscheidungsdatum

13.02.2024

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
VwGVG §17
VwGVG §9 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W292 2256375-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Martina CHLESTIL und Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 08.06.2022, Zl. D124.0046/22 / 2022-0.216.784 (mitbeteiligte Partei: XXXX ), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Martina CHLESTIL und Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 08.06.2022, Zl. D124.0046/22 / 2022-0.216.784 (mitbeteiligte Partei: römisch 40 ), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1.    Die mitbeteiligte Partei XXXX brachte in ihrer Eingabe vom 10.01.2022 sowie in ihrer Stellungnahme vom 21.03.2022 an die Datenschutzbehörde im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer XXXX habe mehrere Kameras montiert und seien einige davon auf ihr Grundstück gerichtet, sodass sowohl Garten als auch Eingangstüre vom Aufnahmebereich erfasst seien. Eine Kennzeichnung der Videoüberwachung sei nicht sichtbar und würden, trotz des Anbringens von schwarzen Balken im Aufnahmebereich, Teile des Grundstücks der mitbeteiligten Partei sowie öffentliche Flächen vom Aufnahmebereich erfasst. römisch eins.1. Die mitbeteiligte Partei römisch 40 brachte in ihrer Eingabe vom 10.01.2022 sowie in ihrer Stellungnahme vom 21.03.2022 an die Datenschutzbehörde im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer römisch 40 habe mehrere Kameras montiert und seien einige davon auf ihr Grundstück gerichtet, sodass sowohl Garten als auch Eingangstüre vom Aufnahmebereich erfasst seien. Eine Kennzeichnung der Videoüberwachung sei nicht sichtbar und würden, trotz des Anbringens von schwarzen Balken im Aufnahmebereich, Teile des Grundstücks der mitbeteiligten Partei sowie öffentliche Flächen vom Aufnahmebereich erfasst.

I.2.    Mit dem angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde (in der Folge auch belangte Behörde) vom 08.06.2022, Zl. D124.0046/22 / 2022-0.216.784, gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er auf seiner Liegenschaft, XXXX , eine Bildverarbeitung (in Form einer Videoüberwachungsanlage) durchführe, deren Aufnahmebereich auch Teile des Grundstücks der mitbeteiligten Partei sowie öffentliche Flächen erfasse (Spruchpunkt 1.). römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde (in der Folge auch belangte Behörde) vom 08.06.2022, Zl. D124.0046/22 / 2022-0.216.784, gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er auf seiner Liegenschaft, römisch 40 , eine Bildverarbeitung (in Form einer Videoüberwachungsanlage) durchführe, deren Aufnahmebereich auch Teile des Grundstücks der mitbeteiligten Partei sowie öffentliche Flächen erfasse (Spruchpunkt 1.).

Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution, den Aufnahmebereich der Videoüberwachungsanlage derart einzuschränken, dass das Grundstück der mitbeteiligten Partei nicht erfasst werde (Spruchpunkt 2.a.i.), maximal 50 cm des öffentlichen Raumes erfasst werden, sofern diese unmittelbar an das Grundstück des Beschwerdeführers angrenzen (Spruchpunkt 2.a.ii.), Flächen des öffentlichen Raumes, die nicht unmittelbar an das Grundstück des Beschwerdeführers angrenzen, nicht erfasst werden (Spruchpunkt 2.a.iii.), sowie die Videoüberwachungsanlage geeignet zu kennzeichnen (Spruchpunkt 2.b.).

I.3.    Dagegen richtet sich die am 15.06.2022 vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. römisch eins.3. Dagegen richtet sich die am 15.06.2022 vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

I.4.    Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Aktenvorlage am 20.06.2022 vor.römisch eins.4. Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Aktenvorlage am 20.06.2022 vor.

I.5.    Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.11.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W252 (Mag. Elisabeth SCHMUT) abgenommen und der Gerichtsabteilung W292 (Mag. Herwig ZACZEK) neu zugewiesen.römisch eins.5. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.11.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W252 (Mag. Elisabeth SCHMUT) abgenommen und der Gerichtsabteilung W292 (Mag. Herwig ZACZEK) neu zugewiesen.

I.6.    Am 04.01.2024 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verbesserungsauftrag, wobei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG erfülle, da die Beschwerde keine Ausführungen zu den behaupteten Beschwerdegründen und auch kein konkretes Begehren enthalte. römisch eins.6. Am 04.01.2024 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verbesserungsauftrag, wobei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde nicht die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG erfülle, da die Beschwerde keine Ausführungen zu den behaupteten Beschwerdegründen und auch kein konkretes Begehren enthalte.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1.   Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers vom 15.06.2022 mangelhaft blieb, da diese keine Ausführungen zu den behaupteten Beschwerdegründen und auch kein konkretes Begehren enthält.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 04.01.2024 ein Verbesserungssauftrag an den Beschwerdeführer erteilt.

Eine Verbesserung der Bescheidbeschwerde erfolgte nicht.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit dem 20.09.2023 nicht mehr an der Adresse XXXX , gemeldet ist. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit dem 20.09.2023 nicht mehr an der Adresse römisch 40 , gemeldet ist.

II.2.   Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem insofern unbedenklichen Akteninhalt.

II.3.   Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor. Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor.

II.3.1. Zu Spruchpunkt A) – Zurückweisung der Beschwerde: römisch zwei.3.1. Zu Spruchpunkt A) – Zurückweisung der Beschwerde:

II.3.1.1.  Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. römisch zwei.3.1.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie anderer näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie anderer näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1.       die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2.  die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.  die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.  das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.

Mangelt es der Beschwerde an einem in § 9 VwGVG genannten Inhaltserfordernis und ist dessen Behebung notwendig, ist dieser Mangel gemäß §§ 13 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH vom 17.02.2015, Ro 2014/01/0036), soweit der Mangel nicht missbräuchlich herbeigeführt wurde.Mangelt es der Beschwerde an einem in Paragraph 9, VwGVG genannten Inhaltserfordernis und ist dessen Behebung notwendig, ist dieser Mangel gemäß Paragraphen 13, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH vom 17.02.2015, Ro 2014/01/0036), soweit der Mangel nicht missbräuchlich herbeigeführt wurde.

II.3.1.2. Wie festgestellt, enthält die gegenständliche Bescheidbeschwerde keine Ausführungen zu den behaupteten Beschwerdegründen und auch kein konkretes Begehren.römisch zwei.3.1.2. Wie festgestellt, enthält die gegenständliche Bescheidbeschwerde keine Ausführungen zu den behaupteten Beschwerdegründen und auch kein konkretes Begehren.

Es erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer, dieser ist jedoch unbeantwortet geblieben.

Eine Verbesserung der Bescheidbeschwerde erfolgte hinsichtlich der fehlenden Beschwerdegründe und des fehlenden Beschwerdebegehrens somit nicht innerhalb der gesetzten Frist.

Als Beschwerdegründe (das ist jenes Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ableitet, vgl VwGH vom 13.09.2017, Ra 2016/12/0053) können geltend gemacht werden: Bei Bescheidbeschwerden die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheids, die Unzuständigkeit der belangten Behörde und die Verletzung von Verfahrensvorschriften (idS auch VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/10/0120; vom 20.06. 2017, Ra 2016/01/0288; vom 13.09.2017, Ra 2016/12/0053); siehe hierzu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 9 VwGVG, Rz 8. Als Beschwerdegründe (das ist jenes Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ableitet, vergleiche VwGH vom 13.09.2017, Ra 2016/12/0053) können geltend gemacht werden: Bei Bescheidbeschwerden die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheids, die Unzuständigkeit der belangten Behörde und die Verletzung von Verfahrensvorschriften (idS auch VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/10/0120; vom 20.06. 2017, Ra 2016/01/0288; vom 13.09.2017, Ra 2016/12/0053); siehe hierzu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 9, VwGVG, Rz 8.

Ein Begehren im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 leg.cit. kann etwa darauf gerichtet sein, den angefochtenen Bescheid zu beheben oder ihn aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückzuverweisen oder den Bescheid in bestimmter Weise abzuändern. Es muss erkennbar sein, welches (zulässige) Begehren die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0420 sowie vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0037). Zudem bestimmt das Begehren auch die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gemäß § 27 VwGVG, der einen Verweis auch auf § 9 Abs. 1 Z 4 leg.cit. enthält.Ein Begehren im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit. kann etwa darauf gerichtet sein, den angefochtenen Bescheid zu beheben oder ihn aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückzuverweisen oder den Bescheid in bestimmter Weise abzuändern. Es muss erkennbar sein, welches (zulässige) Begehren die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche VwGH vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0420 sowie vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0037). Zudem bestimmt das Begehren auch die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 27, VwGVG, der einen Verweis auch auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit. enthält.

In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, „Einspruch“ zu erheben, da die Angaben nur von „Seitens XXXX “ seien. Es seien nur Personen auf seinem Grund erkennbar und könne man erst bei Besichtigung seines Anwesens die Wahrheit erfahren. Die Angaben der mitbeteiligten Partei würden nicht der Wahrheit entsprechen. Der Freund der mitbeteiligten Partei habe seine Videokamera zerstört. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, „Einspruch“ zu erheben, da die Angaben nur von „Seitens römisch 40 “ seien. Es seien nur Personen auf seinem Grund erkennbar und könne man erst bei Besichtigung seines Anwesens die Wahrheit erfahren. Die Angaben der mitbeteiligten Partei würden nicht der Wahrheit entsprechen. Der Freund der mitbeteiligten Partei habe seine Videokamera zerstört.

Insofern enthält die Beschwerde keine Beschwerdegründe im Sinne von § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG und auch kein Begehren gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG. Insofern enthält die Beschwerde keine Beschwerdegründe im Sinne von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG und auch kein Begehren gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG.

Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und dem Akt kein Hinweis für eine bewusst oder rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Bescheidbeschwerde zu entnehmen ist, war ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. In einem solchen hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH vom 30.10.2008, 2007/07/0075 sowie vom 07.09.2009, 2009/04/0153). Gleichzeitig ist im Verbesserungsauftrag ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen. Über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist zwar nicht auf Grund von § 13 Abs. 3 AVG (siehe auch VwSlg 13.120 A/1990), aber dann, wenn der Auftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wird, gem. § 13a AVG zu belehren. All dies gilt sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte (vgl. zum Ganzen auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 AVG Rz 29-30).Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und dem Akt kein Hinweis für eine bewusst oder rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Bescheidbeschwerde zu entnehmen ist, war ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. In einem solchen hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH vom 30.10.2008, 2007/07/0075 sowie vom 07.09.2009, 2009/04/0153). Gleichzeitig ist im Verbesserungsauftrag ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen. Über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist zwar nicht auf Grund von Paragraph 13, Absatz 3, AVG (siehe auch VwSlg 13.120 A/1990), aber dann, wenn der Auftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wird, gem. Paragraph 13 a, AVG zu belehren. All dies gilt sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte vergleiche zum Ganzen auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, AVG Rz 29-30).

Ein diesen Anforderungen zur Gänze entsprechender Verbesserungsauftrag zur Behebung der Mängel der Bescheidbeschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht erteilt. Der Beschwerdeführer wurde auch über die möglichen Folgen eines Ausbleibens der Verbesserung belehrt.

Da der Beschwerdeführer dem ordnungsgemäßen, ihm nachweislich zugestellten, Verbesserungsauftrag nicht in der gesetzten Frist nachgekommen ist, war seine Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen. Da der Beschwerdeführer dem ordnungsgemäßen, ihm nachweislich zugestellten, Verbesserungsauftrag nicht in der gesetzten Frist nachgekommen ist, war seine Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen.

Darüber hinaus war zu bemerken, dass der Beschwerdeführer, wie nach Einholung eines aktuellen Auszuges aus dem Zentralen Melderegister festgestellt werden konnte, seit dem 20.09.2023 nicht mehr an der Adresse XXXX (auf die sich die Entscheidung der belangten Behörde bezog), gemeldet ist, wodurch eine mögliche rechtliche Beschwer zwischenzeitig weggefallen erscheint, sodass das Beschwerdeverfahren deshalb einzustellen gewesen wäre. Darüber hinaus war zu bemerken, dass der Beschwerdeführer, wie nach Einholung eines aktuellen Auszuges aus dem Zentralen Melderegister festgestellt werden konnte, seit dem 20.09.2023 nicht mehr an der Adresse römisch 40 (auf die sich die Entscheidung der belangten Behörde bezog), gemeldet ist, wodurch eine mögliche rechtliche Beschwer zwischenzeitig weggefallen erscheint, sodass das Beschwerdeverfahren deshalb einzustellen gewesen wäre.

II.3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

II.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W292.2256375.1.00

Im RIS seit

23.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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