TE Bvwg Beschluss 2024/2/13 W246 2259566-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2024
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Entscheidungsdatum

13.02.2024

Norm

B-VG Art133 Abs9
B-VG Art135 Abs4
B-VG Art139 Abs1 Z1
B-VG Art89 Abs2
GehG §20
VwGG §25a Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 20 heute
  2. GehG § 20 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1990
  3. GehG § 20 gültig ab 01.07.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  4. GehG § 20 gültig von 01.12.1972 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch


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W246 2259566-1/6Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 31.08.2022, Zl. PAD/22/01507748/PA, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 31.08.2022, Zl. PAD/22/01507748/PA, den Beschluss:

A) Gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 135 Abs. 4 B-VG wird der Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, die ganze „Polizeidiensthundevorschrift 2015 (PDHV 2015)“, Erlass des Bundesministers für Inneres zur Zl. BMI-EE2200/0057-II/2/b/2015 idF zur Zl. BMI-EE2200/0063-II/2/b/2017, als gesetzwidrig aufzuheben.A) Gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG und Artikel 135, Absatz 4, B-VG wird der Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, die ganze „Polizeidiensthundevorschrift 2015 (PDHV 2015)“, Erlass des Bundesministers für Inneres zur Zl. BMI-EE2200/0057-II/2/b/2015 in der Fassung zur Zl. BMI-EE2200/0063-II/2/b/2017, als gesetzwidrig aufzuheben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes (Arbeitsplatz in der Polizeidiensthundeinspektion XXXX ), führte mit an die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) gerichtetem Schreiben vom 14.07.2022 aus, dass die ihm für einen bestimmten Zeitraum zustehenden pauschalierten Aufwandsentschädigungen (für die Betreuung eines Polizeidiensthundes im Privathaushalt iSd Pkt. 6.14.1 der Polizeidiensthundevorschrift 2015 [in der Folge: PDHV 2015] und für die durch die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle anfallenden Transportkosten für den zugewiesenen Polizeidiensthund iSd Pkt. 6.14.3 leg.cit.) um jene Beträge gekürzt worden seien, die seiner Ehefrau wegen Urlaubs, Krankenstands oder sonstigen Abwesenheiten als tägliche Vergütung iSd Pkt. 6.12.3 leg.cit. ausbezahlt worden seien. Der Beschwerdeführer beantrage daher die bescheidmäßige Feststellung betreffend den o.a. Abzug von Beträgen von den ihm zustehenden pauschalierten Aufwandsentschädigungen.1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes (Arbeitsplatz in der Polizeidiensthundeinspektion römisch 40 ), führte mit an die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) gerichtetem Schreiben vom 14.07.2022 aus, dass die ihm für einen bestimmten Zeitraum zustehenden pauschalierten Aufwandsentschädigungen (für die Betreuung eines Polizeidiensthundes im Privathaushalt iSd Pkt. 6.14.1 der Polizeidiensthundevorschrift 2015 [in der Folge: PDHV 2015] und für die durch die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle anfallenden Transportkosten für den zugewiesenen Polizeidiensthund iSd Pkt. 6.14.3 leg.cit.) um jene Beträge gekürzt worden seien, die seiner Ehefrau wegen Urlaubs, Krankenstands oder sonstigen Abwesenheiten als tägliche Vergütung iSd Pkt. 6.12.3 leg.cit. ausbezahlt worden seien. Der Beschwerdeführer beantrage daher die bescheidmäßige Feststellung betreffend den o.a. Abzug von Beträgen von den ihm zustehenden pauschalierten Aufwandsentschädigungen.

2. Die Behörde sprach darüber mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 31.08.2022 wie folgt ab:

„Aufgrund Ihres Antrages vom 14.07.2022 wird festgestellt, dass Ihnen die monatlichen pauschalen Aufwandsentschädigungen gemäß [Punkt] 6.14.1 und 6.14.3 DHV 2015 bei Verrechnung eines Pauschalkostenbeitrages gemäß Punkt 6.12.3 DHV 2015 nicht zustehen.“

Dazu hielt die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 auf einem Arbeitsplatz in der Polizeidiensthundeinspektion XXXX tätig sei, weshalb er pauschalierte Aufwandsentschädigungen (für die Betreuung eines Polizeidiensthundes im Privathaushalt iSd Pkt. 6.14.1 PDHV 2015 und für die durch die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle anfallenden Transportkosten für den zugewiesenen Polizeidiensthund iSd Pkt. 6.14.3 leg.cit.) beziehe. Für die Zeiträume, für welche an die Ehefrau des Beschwerdeführers die tägliche Vergütung iSd Pkt. 6.12.3 leg.cit. ausbezahlt worden sei, seien diese pauschalierten Aufwandsentschädigungen aliquot zu kürzen gewesen. Diese Aufwandsentschädigungen stünden nämlich nicht zu, wenn ein Pauschalkostenbeitrag iSd Pkt. 6.12. leg.cit. bezogen würde (s. Pkt. 6.14.2 und 6.14.4 leg.cit.), wozu die tägliche Vergütung iSd Pkt. 6.12.3 leg.cit. zähle.Dazu hielt die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 auf einem Arbeitsplatz in der Polizeidiensthundeinspektion römisch 40 tätig sei, weshalb er pauschalierte Aufwandsentschädigungen (für die Betreuung eines Polizeidiensthundes im Privathaushalt iSd Pkt. 6.14.1 PDHV 2015 und für die durch die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle anfallenden Transportkosten für den zugewiesenen Polizeidiensthund iSd Pkt. 6.14.3 leg.cit.) beziehe. Für die Zeiträume, für welche an die Ehefrau des Beschwerdeführers die tägliche Vergütung iSd Pkt. 6.12.3 leg.cit. ausbezahlt worden sei, seien diese pauschalierten Aufwandsentschädigungen aliquot zu kürzen gewesen. Diese Aufwandsentschädigungen stünden nämlich nicht zu, wenn ein Pauschalkostenbeitrag iSd Pkt. 6.12. leg.cit. bezogen würde (s. Pkt. 6.14.2 und 6.14.4 leg.cit.), wozu die tägliche Vergütung iSd Pkt. 6.12.3 leg.cit. zähle.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Darin hielt er zunächst fest, dass ihm nach den Ausführungen der Behörde im angefochtenen Bescheid die pauschalierten Aufwandsentschädigungen nach Pkt. 6.14. der PDHV 2015 „bei Verrechnung eines Pauschalkostenbeitrages nach Punkt 6.12.3 DHV 2015 nicht zustehen“ würden. In Pkt. 6.12.1 leg.cit. sei jedoch klar geregelt, dass der in den dort angeführten Fällen (nicht-hundespezifische Ausbildungen mit Abwesenheiten vom Dienst von über einem Monat) zustehende Pauschalkostenbeitrag anstelle des Futterkostenbeitrags, der Aufwandsentschädigung und des sonstigen Aufwands gebühre. Dies decke sich auch mit der Bestimmung des § 15 Abs. 5 GehG betreffend das Ruhen von pauschalierten Nebengebühren bei über einmonatiger Abwesenheit eines Beamten vom Dienst. Die in Pkt. 6.12.3 der PDHV 2015 geregelte tägliche Vergütung werde im angefochtenen Bescheid irrtümlich als Pauschalkostenbeitrag bezeichnet. Dass bei Anspruch auf die tägliche Vergütung kein Anspruch auf die Aufwandsentschädigungen (nach Pkt. 6.14. leg.cit.) zustehen sollte, werde u.a. im Pkt. 6.12.3 leg.cit. nicht angeführt. Lediglich aus der Überschrift des Pkt. 6.12.3 leg.cit. zu schließen, dass alle in diesem Punkt behandelten Vergütungen (wie auch die tägliche Vergütung nach Pkt. 6.12.3) Pauschalkostenbeiträge wären, sei aus Sicht des Beschwerdeführers insbesondere bei Betrachtung des genauen Wortlauts in diesem Punkt nicht richtig.Darin hielt er zunächst fest, dass ihm nach den Ausführungen der Behörde im angefochtenen Bescheid die pauschalierten Aufwandsentschädigungen nach Pkt. 6.14. der PDHV 2015 „bei Verrechnung eines Pauschalkostenbeitrages nach Punkt 6.12.3 DHV 2015 nicht zustehen“ würden. In Pkt. 6.12.1 leg.cit. sei jedoch klar geregelt, dass der in den dort angeführten Fällen (nicht-hundespezifische Ausbildungen mit Abwesenheiten vom Dienst von über einem Monat) zustehende Pauschalkostenbeitrag anstelle des Futterkostenbeitrags, der Aufwandsentschädigung und des sonstigen Aufwands gebühre. Dies decke sich auch mit der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 5, GehG betreffend das Ruhen von pauschalierten Nebengebühren bei über einmonatiger Abwesenheit eines Beamten vom Dienst. Die in Pkt. 6.12.3 der PDHV 2015 geregelte tägliche Vergütung werde im angefochtenen Bescheid irrtümlich als Pauschalkostenbeitrag bezeichnet. Dass bei Anspruch auf die tägliche Vergütung kein Anspruch auf die Aufwandsentschädigungen (nach Pkt. 6.14. leg.cit.) zustehen sollte, werde u.a. im Pkt. 6.12.3 leg.cit. nicht angeführt. Lediglich aus der Überschrift des Pkt. 6.12.3 leg.cit. zu schließen, dass alle in diesem Punkt behandelten Vergütungen (wie auch die tägliche Vergütung nach Pkt. 6.12.3) Pauschalkostenbeiträge wären, sei aus Sicht des Beschwerdeführers insbesondere bei Betrachtung des genauen Wortlauts in diesem Punkt nicht richtig.

4. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 29.08.2022 vorgelegt und sind am 14.09.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

5. Mit E-Mails vom 02.02. und 12.02.2024 legte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß seinen Ersuchen vom 29.01. und 02.02.2024 mehrere Unterlagen betreffend die Veröffentlichung / Verbreitung der PDHV 2015 vor (s. v.a. den Erlass der Bundesministerin für Inneres vom 24.11.2015 zur Zl. BMI-EE2200/0057-II/2/b/2015, übermittelt u.a. an sämtliche Landespolizeidirektionen, das Bundesausbildungszentrum für Polizeidiensthundeführer und das Einsatzkommando Cobra betreffend die PDHV 2015 und die Screenshots der Datenbank „Informationen und Verwaltungsvorschriften“ des Bundesministeriums für Inneres, wonach die PDHV 2015 in ihrer letzten Fassung [Zl. BMI-EE2200/0063-II/2/b/2017] dort abrufbar ist).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Antrag auf Aufhebung der Polizeidiensthundevorschrift 2015:

1. Rechtslage

1. Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1. Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Nach Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag eines Gerichtes. Gemäß Art. 89 Abs. 2 leg.cit. hat ein ordentliches Gericht, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat, einen Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Nach Art. 135 Abs. 4 leg.cit. ist Art. 89 leg.cit. auf die Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden.Nach Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag eines Gerichtes. Gemäß Artikel 89, Absatz 2, leg.cit. hat ein ordentliches Gericht, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat, einen Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Nach Artikel 135, Absatz 4, leg.cit. ist Artikel 89, leg.cit. auf die Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden.

2. § 20 GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 166/2023, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt:2. Paragraph 20, GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2023,, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt:

„Aufwandsentschädigung

§ 20. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.Paragraph 20, (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

(2) […]“

Die „Polizeidiensthundevorschrift 2015 (PDHV 2015)“, Erlass des Bundesministers für Inneres zur Zl. BMI-EE2200/0057-II/2/b/2015 idF zur Zl. BMI-EE2200/0063-II/2/b/2017, (in der Folge: PDHV 2015) führt auszugsweise Folgendes aus:Die „Polizeidiensthundevorschrift 2015 (PDHV 2015)“, Erlass des Bundesministers für Inneres zur Zl. BMI-EE2200/0057-II/2/b/2015 in der Fassung zur Zl. BMI-EE2200/0063-II/2/b/2017, (in der Folge: PDHV 2015) führt auszugsweise Folgendes aus:

„INHALTSVERZEICHNIS

1. EINLEITUNG

5

2. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

5

2.1 Geltungsbereich

5

2.2 Zweckbestimmung

5

2.3 Begriffsbestimmungen

5

2.3.1 Bundesausbildungszentrum für Polizeidiensthundeführerlnnen (BAZ f. PDHF):

5

2.3.2 Leiter des BAZ f. PDHF:

5

2.3.3 Bundesausbilder (BA):

5

2.3.4 Polizeidiensthundeeinheit (PDHE):

5

2.3.5 Kommandant der Polizeidiensthundeeinheit:

5

2.3.6 Landesausbildungsleiter (LAL): 

6

2.3.7 Landesausbilder (LA):

6

2.3.8 Polizeidiensthundeinspektion (PDHI):

6

2.3.9 Polizeidiensthundeführer (PDHF):

6

2.3.10 Zwingerdienst (ZWD):

6

2.3.11 Polizeidiensthund (PDH):

6

2.3.12 Schutzhund:

6

2.3.13 Stöberhund:

6

2.3.14 Suchtmittelspürhund (SMSH):

6

2.3.15 Fährtenhund (FH):

6

2.3.16 Leichen- und Blutspurenspürhund (LBSH):

6

2.3.17 Sprengstoffspürhund (SPSH):

6

2.3.18 Brandmittelspürhund (BMSH):

6

2.3.19 Banknoten-/Dokumentenspürhund (BDSH):

7

2.3.20 Lawinenverschüttetensuchhund (LVSH):

7

2.3.21 Zugriffshund: 

7

2.3.22 Junghund:

7

2.3.23 Depothund:

7

2.3.24 Reservehund:

7

3. ORGANISATION DES POLIZEIDIENSTHUNDEWESENS

7

3.1 Bundesausbildungszentrum für Polizeidiensthundeführerlnnen (BAZ f. PDHF)

7

3.2 EKO Cobra/DSE

7

3.3 Landespolizeidirektionen außer Wien

8

3.4 Landespolizeidirektion Wien

9

4. BESTELLUNGSERFORDERNISSE

11

4.1 Kommandant der Polizeidiensthundeeinheit / Landesausbildungsleiter

11

4.2 Polizeidiensthundeführer

11

5. SONDERBEKLEIDUNG/SONDERAUSRÜSTUNG/FUNKTIONSABZEICHEN FÜR

PDHF

11

5.2 Sonderausrüstung

11

5.3 Funktionsabzeichen für PDHF

12

6. PDH - ZUWEISUNG/HALTUNG/AUSSONDERUNG/ADMINISTRATION

12

6.1 Verwendung des PDH

12

6.2 Einstellung von Hunden

12

6.4 Zuweisung von PDH

13

6.5 Austausch und Ersatz von PDH

14

6.6 Aussonderung von PDH

14

6.8 Ausrüstung der PDH

15

6.9 Haltung und Pflege des PDH

15

6.10 Außerdienstliche Verwendung von PDH

16

6.11 Futterkostenbeitrag

16

6.12 Pauschalkostenbeitrag

17

6.13 Benützungsvertrag

17

6.14 Aufwandsentschädigung

17

6.15 Tierärztliche Betreuung

18

7. DER EINSATZ VON PDH

18

7.1 Anforderungen von PDHF/PDH

18

7.2 Verwendung des PDHF

19

7.3 Verwendung der PDH

19

7.4 Verwendung von Maulkorb und Leine

19

7.5 Waffengebrauch

19

7.6 Haftung/Behandlung von Schadensfällen/BissverIetzungen

20

7.7 Organisations- und Leistungsbericht

20

8. AUS- UND FORTBILDUNG

20

8.1 Anordnung und Inhalt

20

8.2 Grundausbildung für PDHF

21

8.3 Fortbildungslehrgänge

22

8.4 Ausbildungspersonal

22

8.5 Aus- und Fortbildung des Ausbildungspersonals 23
8.6 Fortbildung der PDHF und Erhaltung der Einsatzfähigkeit der PDH         23
8.5 Aus- und Fortbildung des Ausbildungspersonals 23, 8.6 Fortbildung der PDHF und Erhaltung der Einsatzfähigkeit der PDH 23

[…]

1. Einleitung

Durch Gestaltung möglichst einfacher und präzise definierter Arbeitsabläufe wird sichergestellt, dass der operative Einsatz des Polizeidiensthundes im Rahmen des Aufgabenbereiches der Bundespolizei möglichst schnell erfolgen kann. Ziel und Zweck des Polizeidiensthundewesens ist es, den exekutiv operativen Einheiten ein effizientes, wirksames und kontrollierbares polizeiliches Einsatzmittel beizustellen.

[…]

2. Allgemeine Bestimmungen

2.1 Geltungsbereich

Die Polizeidiensthundevorschrift 2015 (in Folge PDHV 2015) regelt, ergänzend zu den allgemeinen Organisations- und Geschäftsordnungen, für den gesamten Bereich des Polizeidiensthundewesens im Bundesministerium für Inneres die allgemeineAblauforganisation, die von den einzelnen Ebenen und den Polizeidiensthundeführern (in Folge PDHF) zu verrichtenden allgemeinen und besonderen Aufgaben und Tätigkeiten sowie die damit zusammenhängenden spezifischen Bereiche der Aus- und Fortbildung, des Einsatzes und der ökonomisch-administrativen Angelegenheiten.

[…]

6. PDH - ZUWEISUNG/HALTUNG/AUSSONDERUNG/ADMINISTRATION

[…]

6.12 Pauschalkostenbeitrag

6.12.1 Während der Absolvierung des Grundausbildungslehrganges für dienstführende Exekutivbedienstete bzw. einer sonstigen, länger als einen Monat dauernden Aus- oder Fortbildungsveranstaltung — ausgenommen bei hundespezifischen Aus- und Fortbildungen – und bei Dienstfreistellungen von über einem Monat sowie bei einer Karenzierung unter 6 Monaten gebührt dem PDHF anstelle des Futterkostenbeitrages, der Aufwandsentschädigung und sonstigen Aufwandes ein täglicher Pauschalkostenbeitrag in der Höhe von 0,23 % des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gem. § 3 (4) GG 1956, wenn6.12.1 Während der Absolvierung des Grundausbildungslehrganges für dienstführende Exekutivbedienstete bzw. einer sonstigen, länger als einen Monat dauernden Aus- oder Fortbildungsveranstaltung — ausgenommen bei hundespezifischen Aus- und Fortbildungen – und bei Dienstfreistellungen von über einem Monat sowie bei einer Karenzierung unter 6 Monaten gebührt dem PDHF anstelle des Futterkostenbeitrages, der Aufwandsentschädigung und sonstigen Aufwandes ein täglicher Pauschalkostenbeitrag in der Höhe von 0,23 % des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gem. Paragraph 3, (4) GG 1956, wenn

a) der PDH eine polizeiliche Prüfung erfolgreich bestanden hat und

b) damit zu rechnen ist, dass der PDH von dem PDHF noch über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr eingesetzt werden kann.

6.12.2 Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1. lit. a) nicht zu, können außer den Ansprüchen nach dem Futterkostenbeitrag und der Aufwandsentschädigung keine zusätzlichen Ansprüche geltend gemacht werden. Falls die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b) nicht zutreffen, ist der PDH auszusondern.6.12.2 Treffen die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera a,) nicht zu, können außer den Ansprüchen nach dem Futterkostenbeitrag und der Aufwandsentschädigung keine zusätzlichen Ansprüche geltend gemacht werden. Falls die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera b,) nicht zutreffen, ist der PDH auszusondern.

6.12.3 Bei Erholungs- oder Sonderurlaub, bei Pflegefreistellung, bei der Absolvierung einer kürzeren als einen Monat dauernden Aus- und Fortbildung, im Falle der Erkrankung eines PDHF oder wenn der PDH in gegeben werden muss, steht dem PDHF gegen Entfall der im Dienstzeitmanagement vorgesehenen Zeitabgeltung für die Erhaltung der Einsatzfähigkeit eine tägliche Vergütung zu, die 0,4 % des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gem. § 3 (4) GG 1956 entspricht. Wenn den PDHF zusätzlich ein Junghund zugewiesen ist, gebührt dem PDHF für den zweiten Hund analog zum Pkt. 3.1.4 der DIMA 2005 lediglich 50 % der vorgesehenen Vergütung6.12.3 Bei Erholungs- oder Sonderurlaub, bei Pflegefreistellung, bei der Absolvierung einer kürzeren als einen Monat dauernden Aus- und Fortbildung, im Falle der Erkrankung eines PDHF oder wenn der PDH in gegeben werden muss, steht dem PDHF gegen Entfall der im Dienstzeitmanagement vorgesehenen Zeitabgeltung für die Erhaltung der Einsatzfähigkeit eine tägliche Vergütung zu, die 0,4 % des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gem. Paragraph 3, (4) GG 1956 entspricht. Wenn den PDHF zusätzlich ein Junghund zugewiesen ist, gebührt dem PDHF für den zweiten Hund analog zum Pkt. 3.1.4 der DIMA 2005 lediglich 50 % der vorgesehenen Vergütung

6.12.4 Die Einberufung eines PDHF zum Grundausbildungslehrgang für dienstführende Exekutivbedienstete bzw. zu einer länger als einen Monat dauernden Aus- und Fortbildungsveranstaltung ist dem Bundesministerium für Inneres zwecks Information/Disposition spätestens einen Monat vor deren Beginn zu melden.

[…]

6.14 Aufwandsentschädigung

6.14.1 Dem PDHF gebührt bei Betreuung eines PDH im Privathaushalt ab dem der Übernahme des PDH folgenden Monatsersten bzw. ab dem Tag der Übernahme, wenn diese an einem Monatsersten erfolgt, bis zum Ende des Monats, in dem der PDH an einen anderen PDHF abgegeben wird, in den Reservebestand übernommen wird oder ausgesondert wird, eine Aufwandsentschädigung.

6.14.2 Die Aufwandsentschädigung gem. Abs. 1 gebührt nicht, wenn der PDHF einen Pauschalkostenbeitrag gem. Pkt. 6.12 bezieht.6.14.2 Die Aufwandsentschädigung gem. Absatz eins, gebührt nicht, wenn der PDHF einen Pauschalkostenbeitrag gem. Pkt. 6.12 bezieht.

6.14.3 Dem PDHF gebührt für die durch die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle anfallenden Transportkosten für einen ihm zugewiesenen PDH eine monatliche Aufwandsentschädigung.

6.14.4 Die Aufwandsentschädigung gem. Pkt. 6.14.3 gebührt nicht, wenn der PDHF einen Pauschalkostenbeitrag gem. Pkt. 6.12 bezieht.

6.14.5 Die Höhe der Aufwandsentschädigung gemäß Abs. 6.14.3 ergibt sich aus der Verordnung BGBL II Nr. 197/2005.6.14.5 Die Höhe der Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 6 Punkt 14 Punkt 3, ergibt sich aus der Verordnung BGBL römisch zwei Nr. 197 aus 2005,.

6.14.6 Der Anfall und die Einstellung der Aufwandsentschädigung richten sich nach den Bestimmungen der Abs. 5 und 6 des § 15 GG.6.14.6 Der Anfall und die Einstellung der Aufwandsentschädigung richten sich nach den Bestimmungen der Absatz 5 und 6 des Paragraph 15, GG.

[…]“

2. Zulässigkeit des Antrages

1. Zur Präjudizialität:

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist ein Antrag iS des Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG bzw. des Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a leg.cit. nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückzuweisen, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfGH 12.12.2018, V 16/2018, mwN).Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist ein Antrag iS des Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bzw. des Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, leg.cit. nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückzuweisen, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfGH 12.12.2018, römisch fünf 16 aus 2018,, mwN).

Die PDHV 2015 regelt u.a. die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen (Pkt. 6.14.) für Polizeidiensthundeführer. Der Beschwerdeführer bezieht als Polizeidiensthundeführer aufgrund der Betreuung eines Polizeidiensthundes im Privathaushalt und aufgrund der durch die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle anfallenden Transportkosten für den ihm zugewiesenen Polizeidiensthund pauschalierte Aufwandsentschädigungen iSd Pkt. 6.14.1 und 6.14.3 PDHV 2015. Für den Zeitraum von Juli 2019 bis Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer seitens der Behörde aufgrund von Abwesenheiten seiner Person vom Dienst wegen Krankenstands und Erholungsurlaubs eine tägliche Vergütung (Pkt. 6.12.3 leg.cit.) zuerkannt (Auszahlung an die Ehefrau des Beschwerdeführers), woraufhin die angeführten Aufwandsentschädigungen von der Behörde insoweit aliquot gekürzt wurden.

Im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 31.08.2022 stellte die Behörde zu dem vom Beschwerdeführer erhobenen (Feststellungs)Antrag fest, dass ihm die monatlichen pauschalierten Aufwandsentschädigungen nach Pkt. 6.14.1 und 6.14.3 PDHV 2015 bei Verrechnung eines Pauschalkostenbeitrages nach Pkt. 6.12.3 leg.cit. nicht zustehen würden, wogegen sich die gegenständliche Beschwerde richtet. Bei der Prüfung, ob dem Beschwerdeführer die begehrten Aufwandsentschädigungen (ungekürzt) zustehen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Pkt. 6.12. und 6.14. leg.cit. anzuwenden, zumal sich die Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf diese Rechtsgrundlagen stützt.

2. Zur Verordnungsqualität der PDHV 2015:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. z.B. VfSlg. 8649/1979, 11.472/1987, 13.632/1993, 18.495/2008) sind für die Qualität als Verordnung nicht der formelle Adressatenkreis und die äußere Bezeichnung und auch nicht die Art der Verlautbarung maßgeblich, sondern es kommt auf den Inhalt des Verwaltungsaktes an. Voraussetzung für die Verordnungsqualität eines anders bezeichneten Verwaltungsaktes ist, dass seine Formulierungen imperativ sind (also sich nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen), indem sie das Gesetz bindend auslegen (VfSlg. 5905/1969) und für eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen unmittelbar Geltung beanspruchen (vgl. VfSlg 4759/1964, 8649/1979, 8807/1980, 9416/1982, 10.170/1984, 11.467/1987, 13.632/1993, 14.154/1995, 17.244/2004, 17.806/2006; VfGH 23.06.2021, V 95/2021 ua). Im Übrigen ist ein Mindestmaß an Publizität erforderlich, damit der betreffende Verwaltungsakt als Verordnung rechtliche Existenz erlangt (vgl. VfSlg 20.182/2017, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. z.B. VfSlg. 8649 aus 1979,, 11.472 aus 1987,, 13.632 aus 1993,, 18.495 aus 2008,) sind für die Qualität als Verordnung nicht der formelle Adressatenkreis und die äußere Bezeichnung und auch nicht die Art der Verlautbarung maßgeblich, sondern es kommt auf den Inhalt des Verwaltungsaktes an. Voraussetzung für die Verordnungsqualität eines anders bezeichneten Verwaltungsaktes ist, dass seine Formulierungen imperativ sind (also sich nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen), indem sie das Gesetz bindend auslegen (VfSlg. 5905 aus 1969,) und für eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen unmittelbar Geltung beanspruchen vergleiche VfSlg 4759 aus 1964,, 8649 aus 1979,, 8807 aus 1980,, 9416 aus 1982,, 10.170 aus 1984,, 11.467 aus 1987,, 13.632 aus 1993,, 14.154 aus 1995,, 17.244 aus 2004,, 17.806 aus 2006,; VfGH 23.06.2021, römisch fünf 95 aus 2021, ua). Im Übrigen ist ein Mindestmaß an Publizität erforderlich, damit der betreffende Verwaltungsakt als Verordnung rechtliche Existenz erlangt vergleiche VfSlg 20.182 aus 2017,, mwN).

Diese Voraussetzungen dürften auf die PDHV 2015 zutreffen:

§ 20 GehG („Aufwandsentschädigung“) legt in seinem ersten Absatz lediglich fest, dass der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes hat, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Die PDHV 2015 dürfte die Rechtssphäre der Betroffenen (v.a. sämtlicher Polizeidiensthundeführer in den Landespolizeidirektionen der neun Bundesländer) gestalten, indem sie in ihren Pkt. 6.14.1 und 6.14.3 die Bestimmung des § 20 GehG bindend aus- und verbindlich festlegt, dass einem Polizeidiensthundeführer bei Betreuung eines Polizeidiensthundes im Privathaushalt und für die durch die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle anfallenden Transportkosten für einen ihm zugewiesenen Polizeidiensthund monatliche Aufwandsentschädigungen gebühren. Weiters setzt die PDHV 2015 in Pkt. 6.12.1 verbindlich fest, dass in Zeiträumen einer Absolvierung des Grundausbildungslehrgangs für dienstführende Exekutivbedienstete, einer sonstigen, länger als einen Monat dauernden Aus- oder Fortbildungsveranstaltung (ausgenommen hundespezifische Aus- und Fortbildungen), einer über einmonatigen Dienstfreistellung und einer unter sechsmonatigen Karenzierung dem Polizeidiensthundeführer anstelle der angeführten Aufwandsentschädigung ein täglicher Pauschalkostenbeitrag in bestimmter Höhe gebührt. Nach Pkt. 6.12.3 leg.cit. gebührt dem Polizeidiensthundeführer bei Erholungs- oder Sonderurlauben, bei Pflegefreistellungen, bei der Absolvierung einer kürzeren als einen Monat dauernden Aus- und Fortbildung und im Falle einer Erkrankung eine tägliche Vergütung in bestimmter Höhe. Der imperative Charakter der PDHV 2015 dürfte sich etwa auch aus der verbindlichen Festsetzung der Voraussetzungen für die Verwendung von Hunden als Polizeidiensthunde (Pkt. 6.2.), der in den Akt betreffend den jeweiligen Polizeidiensthund aufzunehmenden Informationen (Pkt. 6.3.), der Voraussetzungen für die außerdienstliche Verwendung eines Polizeidiensthundes durch den Polizeidiensthundeführer (Pkt. 6.10.) und der Voraussetzungen für den Einsatz von Polizeidiensthunden (Pkt. 7.) ergeben.Paragraph 20, GehG („Aufwandsentschädigung“) legt in seinem ersten Absatz lediglich fest, dass der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes hat, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Die PDHV 2015 dürfte die Rechtssphäre der Betroffenen (v.a. sämtlicher Polizeidiensthundeführer in den Landespolizeidirektionen der neun Bundesländer) gestalten, indem sie in ihren Pkt. 6.14.1 und 6.14.3 die Bestimmung des Paragraph 20, GehG bindend aus- und verbindlich festlegt, dass einem Polizeidiensthundeführer bei Betreuung eines Polizeidiensthundes im Privathaushalt und für die durch die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle anfallenden Transportkosten für einen ihm zugewiesenen Polizeidiensthund monatliche Aufwandsentschädigungen gebühren. Weiters setzt die PDHV 2015 in Pkt. 6.12.1 verbindlich fest, dass in Zeiträumen einer Absolvierung des Grundausbildungslehrgangs für dienstführende Exekutivbedienstete, einer sonstigen, länger als einen Monat dauernden Aus- oder Fortbildungsveranstaltung (ausgenommen hundespezifische Aus- und Fortbildungen), einer über einmonatigen Dienstfreistellung und einer unter sechsmonatigen Karenzierung dem Polizeidiensthundeführer anstelle der angeführten Aufwandsentschädigung ein täglicher Pauschalkostenbeitrag in bestimmter Höhe gebührt. Nach Pkt. 6.12.3 leg.cit. gebührt dem Polizeidiensthundeführer bei Erholungs- oder Sonderurlauben, bei Pflegefreistellungen, bei der Absolvierung einer kürzeren als einen Monat dauernden Aus- und Fortbildung und im Falle einer Erkrankung eine tägliche Vergütung in bestimmter Höhe. Der imperative Charakter der PDHV 2015 dürfte sich etwa auch aus der verbindlichen Festsetzung der Voraussetzungen für die Verwendung von Hunden als Polizeidiensthunde (Pkt. 6.2.), der in den Akt betreffend den jeweiligen Polizeidiensthund aufzunehmenden Informationen (Pkt. 6.3.), der Voraussetzungen für die außerdienstliche Verwendung eines Polizeidiensthundes durch den Polizeidiensthundeführer (Pkt. 6.10.) und der Voraussetzungen für den Einsatz von Polizeidiensthunden (Pkt. 7.) ergeben.

Zudem dürfte die PDHV 2015 u.a. durch ihre Veröffentlichung in der Datenbank „Informationen und Verwaltungsvorschriften“ des Bundesministeriums für Inneres (s. oben unter Pkt. I.5.) auch ein solches Maß an Publizität erreicht haben, dass sie Eingang in die Rechtsordnung gefunden hat.Zudem dürfte die PDHV 2015 u.a. durch ihre Veröffentlichung in der Datenbank „Informationen und Verwaltungsvorschriften“ des Bundesministeriums für Inneres (s. oben unter Pkt. römisch eins.5.) auch ein solches Maß an Publizität erreicht haben, dass sie Eingang in die Rechtsordnung gefunden hat.

3. Zum Umfang des Antrags:

Das Bundesverwaltungsgericht hegt Bedenken hinsichtlich der gesetzmäßigen Kundmachung der PDHV 2015 (s. Pkt. II.3.), weshalb nach Art. 139 Abs. 3 Z 3 B-VG beantragt wird, die ganze PDHV 2015 als gesetzwidrig aufzuheben.Das Bundesverwaltungsgericht hegt Bedenken hinsichtlich der gesetzmäßigen Kundmachung der PDHV 2015 (s. Pkt. römisch zwei.3.), weshalb nach Artikel 139, Absatz 3, Ziffer 3, B-VG beantragt wird, die ganze PDHV 2015 als gesetzwidrig aufzuheben.

3. Bedenken

Das Bundesverwaltungsgericht hegt das Bedenken, dass die PDHV 2015 als Verordnung zu qualifizieren ist, die nicht gehörig kundgemacht wurde. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 BGBLG sind Verordnungen der Bundesminister im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren. Da diese Verlautbarung im vorliegenden Fall unterblieben zu sein scheint, dürfte die PDHV 2015 mangels gehöriger Kundmachung gesetzwidrig sein (vgl. z.B. VfSlg. 11.272/1987, 18.495/2008 und 20.472/2021).Das Bundesverwaltungsgericht hegt das Bedenken, dass die PDHV 2015 als Verordnung zu qualifizieren ist, die nicht gehörig kundgemacht wurde. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BGBLG sind Verordnungen der Bundesminister im Bundesgesetzblatt römisch zwei zu verlautbaren. Da diese Verlautbarung im vorliegenden Fall unterblieben zu sein scheint, dürfte die PDHV 2015 mangels gehöriger Kundmachung gesetzwidrig sein vergleiche z.B. VfSlg. 11.272 aus 1987,, 18.495 aus 2008, und 20.472 aus 2021,).

4. Ergebnis

Nach Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 leg.cit. und Art. 135 Abs. 4 leg.cit. sieht sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der dargelegten Bedenken daher verpflichtet, unter Vorlage des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes die Aufhebung der „Polizeidiensthundevorschrift 2015 (PDHV 2015)“, Erlass des Bundesministers für Inneres zur Zl. BMI-EE2200/0057-II/2/b/2015 idF zur Zl. BMI-EE2200/0063-II/2/b/2017, beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Nach Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, leg.cit. und Artikel 135, Absatz 4, leg.cit. sieht sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der dargelegten Bedenken daher verpflichtet, unter Vorlage des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes die Aufhebung der „Polizeidiensthundevorschrift 2015 (PDHV 2015)“, Erlass des Bundesministers für Inneres zur Zl. BMI-EE2200/0057-II/2/b/2015 in der Fassung zur Zl. BMI-EE2200/0063-II/2/b/2017, beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG bzw. gemäß Art. 144 Abs. 4 B-VG iVm § 88a Abs. 3 VfGG nicht zulässig, weil es sich bei der vorliegenden Entscheidung nach Art. 89 Abs. 2 B-VG iVm Art. 135 Abs. 4 leg.cit. um einen verfahrensleitenden Beschluss iSd § 31 Abs. 2 und 3 VwGVG handelt. Vielmehr liegt die Kompetenz, über die Zulässigkeit und Begründetheit eines solchen Antrages zu entscheiden, ausschließlich beim Verfassungsgerichtshof. Ein selbständiges Rechtsmittel dagegen ist somit nicht zulässig.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen diesen Beschluss ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG bzw. gemäß Artikel 144, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz 3, VfGG nicht zulässig, weil es sich bei der vorliegenden Entscheidung nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, leg.cit. um einen verfahrensleitenden Beschluss iSd Paragraph 31, Absatz 2 und 3 VwGVG handelt. Vielmehr liegt die Kompetenz, über die Zulässigkeit und Begründetheit eines solchen Antrages zu entscheiden, ausschließlich beim Verfassungsgerichtshof. Ein selbständiges Rechtsmittel dagegen ist somit nicht zulässig.

Schlagworte

Aufwandsentschädigung Diensthund Gesetzprüfungsantrag Kundmachung Polizei Präjudizialität Publizität verfassungsrechtliche Bedenken Verordnungsprüfung VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W246.2259566.1.00

Im RIS seit

29.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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