TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/13 W156 2277688-1

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Veröffentlicht am 13.02.2024
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Entscheidungsdatum

13.02.2024

Norm

ASVG §18b
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 18b heute
  2. ASVG § 18b gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  3. ASVG § 18b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. ASVG § 18b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W156 2277688-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 11.07.2023, Zl. XXXX , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 11.07.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen gemäß Paragraph 18 b, ASVG zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 11.07.2023, Zl. XXXX , wurde ausgesprochen, dass die vom nunmehrigen Beschwerdeführer beanspruchte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen mit dem 31.12.2022 endet.1. Mit angefochtenem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 11.07.2023, Zl. römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass die vom nunmehrigen Beschwerdeführer beanspruchte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen mit dem 31.12.2022 endet.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Ablehnungs- bzw. Ausschließungsgrund vorliege, da ein bescheidmäßig anerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung vorliegen würden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der Pflegebedürftigkeit seiner Ehefrau und seiner Mutter nicht möglich sei, einen Zuverdienst zu erarbeiten, da er mit der Pflege in vollem Umfang ausgelastet sei.

3. Mit Schreiben vom 06.09.2023, einlangend mit 06.09.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht wurde ergänzend ausgeführt, dass die Bestimmung des § 18b ASVG mit Wirksamkeit ab dem 01.01.2023 abgeändert worden sei und eine Selbstversicherung nunmehr für Zeiträume eines bescheidmäßig zuerkannten Anspruchs auf eine monatliche Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung ausgeschlossen sei. Dem Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Bescheid vom 08.04.2019 die Berufsunfähigkeitspension ab dem 01.02.2019 unbefristet für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit zuerkannt worden.3. Mit Schreiben vom 06.09.2023, einlangend mit 06.09.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht wurde ergänzend ausgeführt, dass die Bestimmung des Paragraph 18 b, ASVG mit Wirksamkeit ab dem 01.01.2023 abgeändert worden sei und eine Selbstversicherung nunmehr für Zeiträume eines bescheidmäßig zuerkannten Anspruchs auf eine monatliche Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung ausgeschlossen sei. Dem Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Bescheid vom 08.04.2019 die Berufsunfähigkeitspension ab dem 01.02.2019 unbefristet für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit zuerkannt worden.

4. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 17.01.2024, zugestellt am 23.01.2024, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Vorlagebericht der belangten Behörde.

5. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen wurde mit Bescheid vom 24.03.2021 stattgegeben.

Dem Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, vom 08.04.2019, AZ XXXX ab dem 01.02.2019 eine Berufsunfähigkeitspension unbefristet für die Dauer der Berufsunfähigkeit zuerkannt.Dem Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, vom 08.04.2019, AZ römisch 40 ab dem 01.02.2019 eine Berufsunfähigkeitspension unbefristet für die Dauer der Berufsunfähigkeit zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Materiellrechtliche Bestimmungen:

§ 18b ASVG idF BGBl. I Nr. 217/2022, lautet:Paragraph 18 b, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022,, lautet:

“ Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

§ 18b.Paragraph 18 b,

(1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.(1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

(1a) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen

1.

für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;

2. für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes;2. für die Zeit einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes;

3. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18a vorliegt.3. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, vorliegt.

(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,

1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder

2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.

(4) Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.

(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.

(6) Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig.

§ 780 ASVG lautet in der gegenständlichen Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 217/2022 samt Überschrift:Paragraph 780, ASVG lautet in der gegenständlichen Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, samt Überschrift:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 217/2022„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022,

§ 780. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 217/2022 in Kraft:Paragraph 780, Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, in Kraft:

1. mit 1. Jänner 2023 die §§ 18a Abs. 2 und 18b Abs. 1a; […]“1. mit 1. Jänner 2023 die Paragraphen 18 a, Absatz 2 und 18 b Absatz eins a,; […]“

3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Wie bereits ausgeführt, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2021 stattgegeben und war der Beschwerdeführer gemäß § 18b ASVG in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger selbstversichert.Wie bereits ausgeführt, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2021 stattgegeben und war der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 18 b, ASVG in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger selbstversichert.

Den gegenständlichen Bescheid stützt die belangte Behörde darauf, dass nunmehr der Ausschlussgrund der monatlich wiederkehrenden Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung vorliege.

In den Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 217/2022 wird wie folgt ausgeführt:In den Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, wird wie folgt ausgeführt:

„Wie die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 17 ASVG soll auch die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach § 18a ASVG bzw. naher Angehöriger nach § 18b ASVG ausgeschlossen sein, wenn bereits eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung gebührt, wie zum Beispiel eine Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension. Da sich der Leistungsfall der gesetzlichen Pensionsversicherung in diesen Fällen bereits verwirklicht hat, ist eine freiwillige Versicherung nicht mehr erforderlich.„Wie die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 17, ASVG soll auch die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach Paragraph 18 a, ASVG bzw. naher Angehöriger nach Paragraph 18 b, ASVG ausgeschlossen sein, wenn bereits eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung gebührt, wie zum Beispiel eine Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension. Da sich der Leistungsfall der gesetzlichen Pensionsversicherung in diesen Fällen bereits verwirklicht hat, ist eine freiwillige Versicherung nicht mehr erforderlich.

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 10 ObS 102/22f vom 13. September 2022 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ro 2020/08/0004), nach der eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG auch neben dem Bezug einer Alterspension zulässig ist, festgestellt, dass für Zeiten einer solchen Selbstversicherung ein besonderer Höherversicherungsbetrag nach § 248c ASVG zusteht. Dies ergebe sich aus einer planwidrigen Gesetzeslücke. Durch die vorgeschlagene Maßnahme soll nun die Selbstversicherung nach § 18a bzw. nach § 18b ASVG in diesen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen werden.Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 10 ObS 102/22f vom 13. September 2022 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Ro 2020/08/0004), nach der eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG auch neben dem Bezug einer Alterspension zulässig ist, festgestellt, dass für Zeiten einer solchen Selbstversicherung ein besonderer Höherversicherungsbetrag nach Paragraph 248 c, ASVG zusteht. Dies ergebe sich aus einer planwidrigen Gesetzeslücke. Durch die vorgeschlagene Maßnahme soll nun die Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, bzw. nach Paragraph 18 b, ASVG in diesen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass eine mehrfache Selbstversicherung nach § 18a bzw. nach § 18b ASVG nicht zulässig ist, wenn eine Person gleichzeitig mehrere Angehörige pflegt, die die Voraussetzungen nach § 18a Abs. 1 bzw. nach § 18b Abs. 1 ASVG erfüllen. Die Selbstversicherung soll jeweils nur auf Grund eines (einzigen) Pflegefalles zulässig sein (keine Kumulation bei Vorliegen mehrerer Pflegefälle).Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass eine mehrfache Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, bzw. nach Paragraph 18 b, ASVG nicht zulässig ist, wenn eine Person gleichzeitig mehrere Angehörige pflegt, die die Voraussetzungen nach Paragraph 18 a, Absatz eins, bzw. nach Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG erfüllen. Die Selbstversicherung soll jeweils nur auf Grund eines (einzigen) Pflegefalles zulässig sein (keine Kumulation bei Vorliegen mehrerer Pflegefälle).

Ebenso wird klargestellt, dass eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG neben einer Selbstversicherung nach § 18a ASVG (bzw. vice versa) ausgeschlossen ist, zumal die Erwerbstätigkeit aus Gründen der Pflege nur einmal aufgegeben bzw. eingeschränkt wird. Daraus soll nur die Möglichkeit einer (einzigen) begünstigenden Selbstversicherung resultieren.“Ebenso wird klargestellt, dass eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG neben einer Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG (bzw. vice versa) ausgeschlossen ist, zumal die Erwerbstätigkeit aus Gründen der Pflege nur einmal aufgegeben bzw. eingeschränkt wird. Daraus soll nur die Möglichkeit einer (einzigen) begünstigenden Selbstversicherung resultieren.“

In den Gesetzesmaterialien wird eindeutig darauf verwiesen, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach § 18a ASVG bzw. naher Angehöriger nach § 18b ASVG ausgeschlossen sein soll, wenn bereits eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung gebührt, wie zum Beispiel eine Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension vorliegt. Da sich der Leistungsfall der gesetzlichen Pensionsversicherung in diesen Fällen bereits verwirklicht habe, sei eine freiwillige Versicherung nicht mehr erforderlich. Auch der Gesetzestext selbst ist hier eindeutig und wird in dem Zusammenhang auch auf die rechtspolitische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers verwiesen.In den Gesetzesmaterialien wird eindeutig darauf verwiesen, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach Paragraph 18 a, ASVG bzw. naher Angehöriger nach Paragraph 18 b, ASVG ausgeschlossen sein soll, wenn bereits eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung gebührt, wie zum Beispiel eine Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension vorliegt. Da sich der Leistungsfall der gesetzlichen Pensionsversicherung in diesen Fällen bereits verwirklicht habe, sei eine freiwillige Versicherung nicht mehr erforderlich. Auch der Gesetzestext selbst ist hier eindeutig und wird in dem Zusammenhang auch auf die rechtspolitische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers verwiesen.

Wie ausgeführt – und Beschwerdeführer unbestritten – hat der Beschwerdeführer ab dem 01.02.1029 einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung aus der Berufsunfähigkeitspension.

Daraus folgt, dass durch diese tatsächlich monatlich wiederkehrende Leistung aus der Berufsunfähigkeitspension mit in Krafttreten des § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 217/2022 (vgl. § 780 ASVG) ab dem 01.01.2023 ein Ausschlussgrund vorliegt und der Beschwerdeführer somit ab dem 01.01.2023 grundsätzlich nicht mehr zur Selbstversicherung nach § 18b ASVG berechtigt ist.Daraus folgt, dass durch diese tatsächlich monatlich wiederkehrende Leistung aus der Berufsunfähigkeitspension mit in Krafttreten des Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, vergleiche Paragraph 780, ASVG) ab dem 01.01.2023 ein Ausschlussgrund vorliegt und der Beschwerdeführer somit ab dem 01.01.2023 grundsätzlich nicht mehr zur Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG berechtigt ist.

Die belangte Behörde hat gegenständlich die Selbstversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung mit dem 31.12.2023 beendet.

Dazu ist festzuhalten, dass der Versicherungsträger angehalten ist, das weitere Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 einer jährlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. § 18b Abs. 4 ASVG). Die Ausschlussgründe nach § 18b Abs. 1a ASVG finden hier keine Erwähnung. Anders gewendet, lässt sich aber weder dem Gesetzestext noch den Materialien die Absicht entnehmen, der PVA das Aufgreifen von Ausschlussgründen nach § 18b Abs. 1a ASVG im Rahmen der jährlichen Überprüfung verwehren zu wollen und ist eine solche aus Sicht der erkennenden Richterin auch nicht anzunehmen.Dazu ist festzuhalten, dass der Versicherungsträger angehalten ist, das weitere Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, einer jährlichen Überprüfung zu unterziehen vergleiche Paragraph 18 b, Absatz 4, ASVG). Die Ausschlussgründe nach Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG finden hier keine Erwähnung. Anders gewendet, lässt sich aber weder dem Gesetzestext noch den Materialien die Absicht entnehmen, der PVA das Aufgreifen von Ausschlussgründen nach Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG im Rahmen der jährlichen Überprüfung verwehren zu wollen und ist eine solche aus Sicht der erkennenden Richterin auch nicht anzunehmen.

3.3.3. Insgesamt war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall liegt weder eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Novelle BGBl. I Nr. 217/2022 vor, noch hat er sich – soweit zu sehen – bisher konkret mit der Frage beschäftigt, ob der Versicherungsträger Ausschlussgründe iSd § 18b Abs. 1a ASVG aufgreifen und die Selbstversicherung aus diesem Grund beenden darf.Im gegenständlichen Fall liegt weder eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, vor, noch hat er sich – soweit zu sehen – bisher konkret mit der Frage beschäftigt, ob der Versicherungsträger Ausschlussgründe iSd Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG aufgreifen und die Selbstversicherung aus diesem Grund beenden darf.

Schlagworte

Ausschlusstatbestände Berufsunfähigkeitspension naher Angehöriger Pensionsversicherung Revision zulässig Selbstversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W156.2277688.1.00

Im RIS seit

05.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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