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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Würth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache 1) des JN und 2) der GN gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Dezember 1990, Zl. BauR-010283/6-1990 Le/Pe, betreffend die Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Altheim), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid dem Vertreter der Beschwerdeführer am 27. Dezember 1990 zugestellt. Die mit 26. Februar 1991 datierte und am gleichen Tag zur Post gegebene Beschwerde wurde nach Ablauf der sechswöchigen Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (§ 26 Abs. 1 VwGG) erhoben. Sie war daher als verspätet zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050056.X00Im RIS seit
23.04.1991