Entscheidungsdatum
15.02.2024Norm
BVergG 2018 §327Spruch
,
W279 2280711-2/24E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Peter KOREN, sowie Mag. Georg KONETZKY als fachkundiger Laienrichter der Auftraggeberseite und Dr. Theodor TAURER als fachkundiger Laienrichter der Auftragnehmerseite, über den Antrag des XXXX , vertreten durch Ulm Neger Partner Rechtsanwälte GmbH, Parkstraße 1, 8010 Wien, auf Nachprüfung betreffend das Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen im Bereich der Prozessfinanzierung von kartellierten Bauverfahren in ganz Österreich (interne GZ: 5105.04639)“ der Republik Österreich, Bundesbeschaffung GmbH (BBG) sowie alle weiteren Auftraggeber iSd § 4, 166 bis 168 BVergG vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Peter KOREN, sowie Mag. Georg KONETZKY als fachkundiger Laienrichter der Auftraggeberseite und Dr. Theodor TAURER als fachkundiger Laienrichter der Auftragnehmerseite, über den Antrag des römisch 40 , vertreten durch Ulm Neger Partner Rechtsanwälte GmbH, Parkstraße 1, 8010 Wien, auf Nachprüfung betreffend das Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen im Bereich der Prozessfinanzierung von kartellierten Bauverfahren in ganz Österreich (interne GZ: 5105.04639)“ der Republik Österreich, Bundesbeschaffung GmbH (BBG) sowie alle weiteren Auftraggeber iSd Paragraph 4, 166 bis 168 BVergG vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, folgenden Beschluss:
A)
Das beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W279 2280711-2 geführte Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
,
Text
Begründung:, Begründung:
1. Sachverhalt:
1. Mit Bekanntmachung vom 11.10.2023 wurde das gegenständliche Vergabeverfahren zu GZ: 5105.04639 („Prozessfinanzierung Baukartell“) veröffentlicht bzw. eingeleitet.
2. Mit Schriftsatz vom 06.11.2023 stellte XXXX , vertreten durch Ulm Neger Partner Rechtsanwälte GmbH (Im Folgenden: Antragsteller) einen Nachprüfungsantrag, verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, einem Antrag auf eine mündliche Verhandlung, einem Antrag auf Akteneinsicht sowie einem Antrag auf Gebührenersatz der von ihm entrichteten Pauschalgebühren.2. Mit Schriftsatz vom 06.11.2023 stellte römisch 40 , vertreten durch Ulm Neger Partner Rechtsanwälte GmbH (Im Folgenden: Antragsteller) einen Nachprüfungsantrag, verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, einem Antrag auf eine mündliche Verhandlung, einem Antrag auf Akteneinsicht sowie einem Antrag auf Gebührenersatz der von ihm entrichteten Pauschalgebühren.
Der Antragsteller behauptet die Rechtswidrigkeit der Ausschreibungsunterlagen, da aufgrund einer nichtigen und standeswidrigen (quota litis)-Vereinbarung die Ausschreibung mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Zudem verstoße die Ausschreibung gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung sowie des freien und lauteren Wettbewerbs.
3. Das BVwG hat hierzu drei Gerichtsakten angelegt. Dabei betrifft W279 2280711-1 die einstweilige Verfügung, W279 2280711-2 das Hauptverfahren und W279 2280711-3 die Gebühren.
4. Mit Schriftsatz vom 08.11.2023, eingelangt am 09.11.2023, erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren.
Die Bundesbeschaffung GmbH gab mit Schreiben vom 08.11.2023 bekannt, dass sie plane das gegenständliche Vergabeverfahren zu widerrufen, da Umstände bekannt geworden seien, die, wären sie vor Einleitung des Verfahrens bekannt gewesen, zu einer wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten. Die Stillhaltefrist ende am 20.11.2023.
5. Mit Schriftsatz vom 16.11.2023 führte der Antragsteller aus, dass eine Klagloslosstellung nur dann vorliege, wenn die Widerrufsentscheidung nicht (innerhalb der Stillhaltefrist am 20.11.2023 um 24 Uhr) angefochten werde. Daher hält der Antragsteller alle bisherigen Anträge aufrecht.
6. Mit Beschluss W279 2280711-1/4E vom 17.11.2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht die Teilnahmeantragsfrist für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens aus.
7. Am 21.11.2023 erklärte die Bundesbeschaffung GmbH den Widerruf.
8. Mit Schriftsatz vom 15.01.2023 beantragte der Antragsteller den Ersatz der Gebühren nach § 341 BVergG 2018 stattgeben und die Auftraggeber bzw Antragsgegner verpflichten, dem Antragsteller die Pauschalgebühren zu ersetzen. Die Widerrufsentscheidung vom 08.11.2023 sei nicht innerhalb der Stillhaltefrist angefochten worden. Da die Rechtswirksamkeit der Widerrufsentscheidung demnach eingetreten sei, ist davon auszugehen, dass die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers durch die gegenständliche Ausschreibung nicht mehr verletzt werden können und dem Antragsteller durch die gegenständliche Ausschreibung auch kein weiterer Schaden mehr zu entstehen drohe.8. Mit Schriftsatz vom 15.01.2023 beantragte der Antragsteller den Ersatz der Gebühren nach Paragraph 341, BVergG 2018 stattgeben und die Auftraggeber bzw Antragsgegner verpflichten, dem Antragsteller die Pauschalgebühren zu ersetzen. Die Widerrufsentscheidung vom 08.11.2023 sei nicht innerhalb der Stillhaltefrist angefochten worden. Da die Rechtswirksamkeit der Widerrufsentscheidung demnach eingetreten sei, ist davon auszugehen, dass die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers durch die gegenständliche Ausschreibung nicht mehr verletzt werden können und dem Antragsteller durch die gegenständliche Ausschreibung auch kein weiterer Schaden mehr zu entstehen drohe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Mit Schreiben vom 08.11.2023 hat die Auftraggeberin das gegenständliche Vergabeverfahren widerrufen. Diese Entscheidung wurde nicht angefochten, daher wurde der Antragsteller klaglos gestellt.
Es langten keine Weiterführungsanträge gem. § 353 Abs. 4 BVergG beim BVwG fristgerecht ein. Es langten keine Weiterführungsanträge gem. Paragraph 353, Absatz 4, BVergG beim BVwG fristgerecht ein.
2. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang bzw. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs. 1 BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Bei der Einstellung gem § 353 Abs. 4 BVergG liegt gegenständlich somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Bei der Einstellung gem Paragraph 353, Absatz 4, BVergG liegt gegenständlich somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG ausgeführt, dass aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgehe, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen habe.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG ausgeführt, dass aus Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgehe, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen habe.
Es langten keine Weiterführungsanträge gem. § 353 Abs. 4 BVergG beim BVwG fristgerecht ein. Ein solcher Antrag ist binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können. Diese Frist ist abgelaufen.Es langten keine Weiterführungsanträge gem. Paragraph 353, Absatz 4, BVergG beim BVwG fristgerecht ein. Ein solcher Antrag ist binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können. Diese Frist ist abgelaufen.
Mangels Weiterführungsantrags gemäß § 353 Abs. 4 BVergG war daher nach unstrittigem Widerruf des Vergabeverfahrens einzustellen. Dies insbesondere auch deshalb, weil auch in diesem Fall förmlich und anfechtbar gegenüber den Verfahrensparteien zu entscheiden ist. Mangels Weiterführungsantrags gemäß Paragraph 353, Absatz 4, BVergG war daher nach unstrittigem Widerruf des Vergabeverfahrens einzustellen. Dies insbesondere auch deshalb, weil auch in diesem Fall förmlich und anfechtbar gegenüber den Verfahrensparteien zu entscheiden ist.
Die Verfahrenseinstellung war auszusprechen, da das gegenständliche Vergabeverfahren rechtskräftig widerrufen wurde und kein fristgerechter Weiterführungsantrag gemäß § 353 Abs. 4 BVergG eingebracht worden ist.Die Verfahrenseinstellung war auszusprechen, da das gegenständliche Vergabeverfahren rechtskräftig widerrufen wurde und kein fristgerechter Weiterführungsantrag gemäß Paragraph 353, Absatz 4, BVergG eingebracht worden ist.
B) Zulässigkeit der Revision
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision betreffend den Beschluss über die Einstellung des Verfahrens war durch den Senat zuzulassen, weil noch keine Rechtsprechung des VwGH zur grundsätzlichen Frage vorliegt, ob die Einstellung gemäß § 353 Abs. 4 BVergG in Form eines anfechtbaren Beschlusses oder in einer anderen Rechtsform zu ergehen hat.Die Revision betreffend den Beschluss über die Einstellung des Verfahrens war durch den Senat zuzulassen, weil noch keine Rechtsprechung des VwGH zur grundsätzlichen Frage vorliegt, ob die Einstellung gemäß Paragraph 353, Absatz 4, BVergG in Form eines anfechtbaren Beschlusses oder in einer anderen Rechtsform zu ergehen hat.
Schlagworte
Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Rahmenvereinbarung Revision zulässig Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren Widerruf des VergabeverfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W279.2280711.2.00Im RIS seit
07.03.2024Zuletzt aktualisiert am
07.03.2024