TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/24 90/03/0281

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Veröffentlicht am 24.04.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
GelVerkG §5;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. August 1990, Zl. MA 63-W 214/90, betreffend Taxikonzession, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, verweigerte mit Bescheid vom 13. März 1990 dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte Konzession für das Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung eines Personenkraftwagens, im Standort Wien 23, X-Gasse 12, gemäß § 25 Abs. 2 GewO 1973 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, in der geltenden Fassung.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung langte bei der Erstbehörde am 6. April 1990 ein.

Mit Bescheid vom 8. August 1990 wurde vom Landeshauptmann von Wien der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. August 1990 wurde dem Beschwerdeführer laut Zustellschein am 15. November 1990 zugestellt.

Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. August 1990 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid unter anderem wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG 1950 sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. geht, wenn der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt wird, auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen.

Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde vor, er habe, da die Berufungsbehörde über seine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht fristgerecht entschieden habe, am 25. Oktober einen Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG 1950 an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gestellt, weshalb mit dem Einlangen des Antrages bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Bundesminister übergegangen sei.

Diese durch Belege (Vorlage des Durchschlages des Devolutionsantrages und des Aufgabescheines) nachgewiesene Behauptung ist durch die Aktenlage gedeckt, derzufolge der Devolutionsantrag beim Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr am 29. Oktober 1990 eingelangt ist, und wird auch von der belangten Behörde in der Gegenschrift nicht bestritten.

Wie der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist, wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 15. November 1990 zugestellt und gilt damit als erlassen. Zu diesem Zeitpunkte war aber die belangte Behörde - eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionswege - zur Entscheidung nicht mehr zuständig.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030281.X00

Im RIS seit

24.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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