TE Bvwg Beschluss 2024/2/15 W170 2284522-1

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Veröffentlicht am 15.02.2024
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Entscheidungsdatum

15.02.2024

Norm

B-VG Art132 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
WG 2001 §18
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WG 2001 § 18 heute
  2. WG 2001 § 18 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  3. WG 2001 § 18 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  4. WG 2001 § 18 gültig von 01.12.2002 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  5. WG 2001 § 18 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002

Spruch


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W170 2284522-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Karl VOGL, gegen den Ladungsbescheid des Militärkommandos Tirol, Ergänzungsabteilung, vom 13.09.2023, Zl. S91280/110-MilKdo T/Kdo/ErgAbt/2023 (17), in der Fassung der Beschwerde-vorentscheidung vom 29.11.2023, Zl. P1899142/1-MilKdo T/Kdo/ErgAbt/2023 (2), auf Grund des Vorlageantrags vom 12.10.2023 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Karl VOGL, gegen den Ladungsbescheid des Militärkommandos Tirol, Ergänzungsabteilung, vom 13.09.2023, Zl. S91280/110-MilKdo T/Kdo/ErgAbt/2023 (17), in der Fassung der Beschwerde-vorentscheidung vom 29.11.2023, Zl. P1899142/1-MilKdo T/Kdo/ErgAbt/2023 (2), auf Grund des Vorlageantrags vom 12.10.2023 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 VwGVG, Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, VwGVG, Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde mit Ladungsbescheid des Militärkommandos Tirol, Ergänzungsabteilung (in Folge: Behörde) vom 13.09.2023, Zl. S91280/110-MilKdo T/Kdo/ErgAbt/2023 (17), unter Androhung einer Vorführung für den 14.12.2023, bis 07.00 Uhr, zur Stellungskommission Tirol geladen. 1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) wurde mit Ladungsbescheid des Militärkommandos Tirol, Ergänzungsabteilung (in Folge: Behörde) vom 13.09.2023, Zl. S91280/110-MilKdo T/Kdo/ErgAbt/2023 (17), unter Androhung einer Vorführung für den 14.12.2023, bis 07.00 Uhr, zur Stellungskommission Tirol geladen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 12.10.2023, am selben Tag bei der Behörde eingebracht, Beschwerde erhoben, die mit Beschwerdevorentscheidung der Behörde vom 29.11.2023, Zl. P1899142/1-MilKdo T/Kdo/ErgAbt/2023 (2), zurückgewiesen wurde. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem im Spruch bezeichneten Vertreter des Beschwerdeführers am 30.11.2023 zugestellt.

Am 12.10.2023 langte bei der Behörde ein Vorlageantrag des Beschwerdeführers ein, dieser, die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden am 16.01.2024 dem Bundesverwaltungs-gericht vorgelegt.

1.2. Der Beschwerdeführer hat sich der Stellung am 14.12.2023 und am 15.12.2023 unterzogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der klaren Aktenlage.

Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus den Angaben der Behörde in der Beschwerdevorlage. Diese Angaben wurden dem im Spruch genannten Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2024, W170 2284522-1/4Z, vorgehalten und ist der Vertreter bzw. der Beschwerdeführer diesen Angaben – trotz des Hinweises, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Angaben, sollte kein Widerspruch erfolgen, der Sachverhaltsfeststellung zu Grunde legen wird – nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Prozessvoraussetzung für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes und wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Diesfalls ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014).

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid dann nicht (mehr) vorliegt, wenn der Fremde der in diesem Bescheid verfügten Ladung zum dort genannten Termin freiwillig Folge geleistet hat, weil dann die Verhängung der – nur für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung (des Ausbleibens im Sinne des § 19 Abs. 2 zweiter Satz letzter Halbsatz AVG) – angedrohten Sanktion von vornherein nicht mehr in Betracht kommt (VwGH 20.12.2007, 2007/21/0140; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0177).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid dann nicht (mehr) vorliegt, wenn der Fremde der in diesem Bescheid verfügten Ladung zum dort genannten Termin freiwillig Folge geleistet hat, weil dann die Verhängung der – nur für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung (des Ausbleibens im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz letzter Halbsatz AVG) – angedrohten Sanktion von vornherein nicht mehr in Betracht kommt (VwGH 20.12.2007, 2007/21/0140; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0177).

3.2. Genau dieser Sachverhalt ist auch im gegenständlichen Verfahren vorzufinden, der Beschwerdeführer ist der Ladung nachgekommen, somit kommt die zuvor angedrohte zwangsweise Vorführung nicht mehr in Betracht.

Es besteht daher kein Rechtschutzinteresse mehr und ist die Beschwerde – unabhängig davon, ob diese ordnungsgemäß ausgeführt wurde – wegen des Fehlens dieser Prozessvoraussetzung als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf Grund der klaren Rechtslage und der unter A) zitierten Rechtsprechung findet sich keine offene Rechtsfrage und ist die Revision unzulässig.

Schlagworte

Ladungsbescheid Wegfall des Rechtsschutzinteresses Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W170.2284522.1.00

Im RIS seit

21.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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