Entscheidungsdatum
15.02.2024Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
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W117 2279804-2/27E
Gekürzte Ausfertigung des in der Verhandlung am 25.01.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Druckenthaner im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: 821373307 / 231942726, über die weitere Anhaltung in Schubhaft von Frau XXXX geboren am XXXX , StA. China, vertreten durch Diakonie – Flüchtlingsdienst gem. GmbH nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Druckenthaner im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: 821373307 / 231942726, über die weitere Anhaltung in Schubhaft von Frau römisch 40 geboren am römisch 40 , StA. China, vertreten durch Diakonie – Flüchtlingsdienst gem. GmbH nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2024, zu Recht:
A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig ist.A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung sowie der Behördenvertreterin wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 25.01.2024 ausgefolgt.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.01.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.01.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Schubhaft VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W117.2279804.2.00Im RIS seit
01.03.2024Zuletzt aktualisiert am
01.03.2024