TE Bvwg Beschluss 2024/2/16 W279 2280711-3

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Veröffentlicht am 16.02.2024
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Entscheidungsdatum

16.02.2024

Norm

BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §340
BVergG 2018 §341
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W279 2280711-3/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Peter KOREN über den Antrag des XXXX , vertreten durch Ulm Neger Partner Rechtsanwälte GmbH, Parkstraße 1, 8010 Graz, im Gebührenersatzverfahren betreffend das Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen im Bereich der Prozessfinanzierung von kartellierten Bauverfahren in ganz Österreich (interne GZ: 5105.04639)“ der Republik Österreich, Bundesbeschaffung GmbH (BBG) sowie alle weiteren Auftraggeber iSd § 4, 166 bis 168 BVergG vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Peter KOREN über den Antrag des römisch 40 , vertreten durch Ulm Neger Partner Rechtsanwälte GmbH, Parkstraße 1, 8010 Graz, im Gebührenersatzverfahren betreffend das Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen im Bereich der Prozessfinanzierung von kartellierten Bauverfahren in ganz Österreich (interne GZ: 5105.04639)“ der Republik Österreich, Bundesbeschaffung GmbH (BBG) sowie alle weiteren Auftraggeber iSd Paragraph 4, 166 bis 168 BVergG vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, folgenden Beschluss:

A)

Den Anträgen auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren wird stattgegeben.

Die Auftraggeberin ist verpflichtet dem Antragsteller die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von gesamt EUR 1.944,00 binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
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1. Verfahrensgang:

1.       Mit Bekanntmachung vom 11.10.2023 ist das gegenständliche Vergabeverfahren zu GZ: 5105.04639 („Prozessfinanzierung Baukartell“) veröffentlicht bzw. eingeleitet worden.

2.       Mit Schriftsatz vom 06.11.2023 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, verbunden mit einem Nachprüfungsantrag, einem Antrag auf eine mündliche Verhandlung, einem Antrag auf Akteneinsicht sowie einem Antrag auf Ersatz der von ihm entrichteten Pauschalgebühren.

Der Antragsteller behauptet die Rechtswidrigkeit der Ausschreibungsunterlagen, da aufgrund einer nichtigen und standeswidrigen (quota litis)-Vereinbarung die Ausschreibung mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Zudem verstoße die Ausschreibung gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung sowie des freien und lauteten Wettbewerbs.

3.       Das BVwG hat hierzu drei Gerichtsakten angelegt. Dabei betrifft W279 2280711-1 die einstweilige Verfügung, W279 2280711-2 das Hauptverfahren und schließlich hier W279 2280711-3 den Gebührenersatz.

4.       Mit Schriftsatz vom 08.11.2023, eingelangt am 09.11.2023, erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren.

Zudem gab die Auftraggeberin mit Schreiben vom 08.11.2023 bekannt, dass sie plane das gegenständliche Vergabeverfahren zu widerrufen, da Umstände bekannt geworden seien, die, wären sie vor Einleitung des Verfahrens bekannt gewesen, zu einer wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten. Die Stillhaltefrist ende am 20.11.2023.

5.       Mit Schriftsatz vom 16.11.2023 führte der Antragsteller aus, dass eine Klagloslosstellung nur dann vorliege, wenn die Widerrufsentscheidung nicht (innerhalb der Stillhaltefrist am 20.11.2023 um 24 Uhr) angefochten werde. Daher halte der Antragsteller alle bisherigen Anträge aufrecht.

6.       Mit Beschluss W279 2280711-1/4E vom 17.11.2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht die Teilnahmeantragsfrist für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens aus.

7.       Mit Schriftsatz vom 15.01.2023 beantragte der Antragsteller den Ersatz der Gebühren nach § 341 BVergG 2018 stattgeben und die Auftraggeber bzw Antragsgegner verpflichten, dem Antragsteller die Pauschalgebühren zu ersetzen. Die Widerrufsentscheidung vom 08.11.2023 sei nicht innerhalb der Stillhaltefrist angefochten worden. Da die Rechtswirksamkeit der Widerrufsentscheidung demnach eingetreten sei, ist davon auszugehen, dass die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers durch die gegenständliche Ausschreibung nicht mehr verletzt werden können und dem Antragsteller durch die gegenständliche Ausschreibung auch kein weiterer Schaden mehr zu entstehen drohe.7. Mit Schriftsatz vom 15.01.2023 beantragte der Antragsteller den Ersatz der Gebühren nach Paragraph 341, BVergG 2018 stattgeben und die Auftraggeber bzw Antragsgegner verpflichten, dem Antragsteller die Pauschalgebühren zu ersetzen. Die Widerrufsentscheidung vom 08.11.2023 sei nicht innerhalb der Stillhaltefrist angefochten worden. Da die Rechtswirksamkeit der Widerrufsentscheidung demnach eingetreten sei, ist davon auszugehen, dass die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers durch die gegenständliche Ausschreibung nicht mehr verletzt werden können und dem Antragsteller durch die gegenständliche Ausschreibung auch kein weiterer Schaden mehr zu entstehen drohe.

8.       Das BVwG hat mit Senatsbeschluss W279 2280711-2/24E vom 15.02.2024 die Klaglosstellung festgestellt und das Hauptverfahren 2280711-2 eingestellt

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen

Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.

Der Antragsteller hat die Pauschalgebühren in Höhe von EUR 1.944,00 entrichtet (OZ 6 und OZ18).

Mit Schreiben vom 08.11.2023 hat die Auftraggeberin das gegenständliche Vergabeverfahren widerrufen. Diese Entscheidung wurde nicht angefochten, daher wurde der Antragsteller klaglos gestellt.

2.       Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang bzw. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.

3.       Rechtliche Beurteilung

Zu A) Gebührenersatz

Gemäß Art 135 Abs. 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327 BVergG 2018, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327, BVergG 2018, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG 2018, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß Paragraph eins, VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG 2018, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.

Nach § 333 BVergG 2018 sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 sowie seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG 2018 und das VwGVG anderes bestimmen.Nach Paragraph 333, BVergG 2018 sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 sowie seines römisch vier. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG 2018 und das VwGVG anderes bestimmen.

Gemäß § 340 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe).Gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den Paragraphen 342, Absatz eins, 350, Absatz eins und 353 Absatz eins und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe).

Gemäß § 341 Abs. 1 BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn (1) dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und (2) dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre. Über den Gebührenersatz hat gemäß § 341 Abs. 3 BVergG 2018 das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.Gemäß Paragraph 341, Absatz eins, BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 340, BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn (1) dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und (2) dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre. Über den Gebührenersatz hat gemäß Paragraph 341, Absatz 3, BVergG 2018 das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.

Der Antragsteller hat die geschuldete Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für den Nachprüfungsantrag entrichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 17.11.2023, W279 2280711-1/4E statt. Die Auftraggeberin hat das gegenständliche Vergabeverfahren rechtskräftig widerrufen. Der Antragsteller wurde damit klaglos gestellt.

Das gegenständliche Nachprüfungsverfahren wurde mit Beschluss W279 2280711-2/24E vom 15.02.2024 eingestellt.

Es ist daher die Auftraggeberin sowohl zum Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als auch zum Ersatz der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühr gemäß § 341 Abs. 1 und Abs. 2 BVergG 2018 verpflichtet.Es ist daher die Auftraggeberin sowohl zum Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als auch zum Ersatz der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühr gemäß Paragraph 341, Absatz eins und Absatz 2, BVergG 2018 verpflichtet.

B) Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Dienstleistungsauftrag einstweilige Verfügung Klaglosstellung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Obsiegen Pauschalgebührenersatz Provisorialverfahren Rahmenvereinbarung Vergabeverfahren Widerruf des Vergabeverfahrens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W279.2280711.3.00

Im RIS seit

28.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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