TE Vwgh Beschluss 1991/4/25 90/06/0151

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Veröffentlicht am 25.04.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs2;
VwGG §47 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des AN und der BN wegen "Revision" des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1988, Zl. 88/06/0053, und des Beschlusses vom 18. Mai 1989, Zlen. 89/06/0043, 0044, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit hg. Erkenntnis vom 24. November 1988, Zl. 88/06/0053, wurde die Beschwerde der beiden Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 13. Jänner 1988, Zl. MD/A-BBK-60/4/87, betreffend eine Berufung des Nachbarn gegen eine den Beschwerdeführern erteilte Baubewilligung über eine Garage abgewiesen. In diesem Erkenntnis ging der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich davon aus, daß für den übergangenen Nachbarn keine Präklusionsfolgen eingetreten sind, woran nichts ändere, daß er auf einem Plan im erstinstanzlichen Verfahren seine Zustimmung zum Garagenbau gegeben hatte.

Mit Beschluß vom 18. Mai 1989, Zlen. 89/06/0043, 0044, wurden die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung, die allerdings auch sonst nicht substantiiert waren, mangels Verbesserung durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt, zurückgewiesen.

Mit der vorliegenden, als "Revision" überschriebenen Beschwerde weisen die Beschwerdeführer neuerlich darauf hin, daß der Nachbar auf einem Plan persönlich die Zustimmung zum Garagenbau gegeben habe und legen hiefür eine Photokopie des Planes mit dem eigenhändigen Vermerk des Nachbarn und eine Kopie der (ohnehin im Akt erliegenden) Gegenschrift vor, um darzutun, daß dieser Nachbar als Mitbeteiligter in der Gegenschrift unwahre Angaben gemacht habe.

Dieses Vorbringen geht an der Rechtslage vorbei. Abgesehen davon, daß, wie die Beschwerdeführer offenbar nicht einzusehen vermögen, Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes nicht weiter bekämpft werden können, und sie für eine Wiederaufnahme des Verfahrens längst alle Fristen versäumt haben, wurde bereits dem "bekämpften" hg. Erkenntnis vom 24. November 1988 ausdrücklich der Umstand zugrunde gelegt, daß der Nachbar seine Zustimmung am Plan vermerkt habe. - Es ist daher bedeutungslos, was er als Mitbeteiligter in diesem Verfahren in der Gegenschrift behauptet hatte. - Diese "Zustimmung" konnte er aber, solange mangels entsprechender Ladung keine Präklusionsfolgen eingetreten waren, auch wieder widerrufen. Was den dem Nachbarn als mitbeteiligter Partei zuerkannten Verfahrensaufwand betrifft, so ist die Kostenentscheidung nach den §§ 47 ff VwGG ausschließlich vom Erfolg abhängig; gemäß § 47 Abs. 3 VwGG ist ein Mitbeteiligter im Fall des Obsiegens der belangten Behörde neben dieser als obsiegende Partei anzusehen. Der Ersatz des Verfahrensaufwandes ist nach diesen Vorschriften auch von der Beiziehung eines Rechtsanwaltes unabhängig. Wenn die Beschwerdeführer darauf hinweisen, daß von ihnen die Beistellung eines Rechtsanwaltes gefordert wurde, vom Mitbeteiligten jedoch nicht, so übersehen sie, daß gemäß § 24 Abs. 2 VwGG (nur) die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen, nicht aber sonstige Eingaben, daher auch nicht die Gegenschrift eines Mitbeteiligten.

Die als Beschwerde zu wertende Eingabe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060151.X00

Im RIS seit

25.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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