TE Bvwg Beschluss 2024/2/19 G308 2255294-1

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Veröffentlicht am 19.02.2024
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Entscheidungsdatum

19.02.2024

Norm

AlVG §44
AlVG §46
AVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
  1. AlVG Art. 3 § 44 heute
  2. AlVG Art. 3 § 44 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 11.01.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  4. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.01.2012 bis 10.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  5. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  6. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  8. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  10. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 29.04.1994 bis 28.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AlVG Art. 3 § 46 heute
  2. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  3. AlVG Art. 3 § 46 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  4. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 08.01.2018 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.08.2010 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  6. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2010
  7. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  8. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  9. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  10. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  12. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  13. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1990
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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G308 2255294-1/27Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter DR. Peter DEMSCHAR und die fachkundige Laienrichterin Mag. Simone GREBENJAK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Slowenien, vertreten durch GRILC VOUK SKOF Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 07.03.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2022, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter DR. Peter DEMSCHAR und die fachkundige Laienrichterin Mag. Simone GREBENJAK als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Slowenien, vertreten durch GRILC VOUK SKOF Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des AMS römisch 40 vom 07.03.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2022, beschlossen:

A)       Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision, zur Zahl Ra 2022/08/0063, ausgesetzt.A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision, zur Zahl Ra 2022/08/0063, ausgesetzt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2021, Zahl G312 29970-1/2E, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

2. In weiterer Folge erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 07.03.2022, Zl. XXXX , fristgerecht Beschwerde, die beim BVwG zur Zahl G308 2255294-1 protokolliert wurde.2. In weiterer Folge erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter gegen den Bescheid des AMS römisch 40 vom 07.03.2022, Zl. römisch 40 , fristgerecht Beschwerde, die beim BVwG zur Zahl G308 2255294-1 protokolliert wurde.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2023 wurde mehrmals versucht die als Zeugin beantragte Ehefrau zu laden, sie verweigerte jedoch die Mitwirkung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. getroffenen Ausführungen.

2.       Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Der relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.

Da der Sachverhalt bis auf den naturgemäß seither vergangenen Zeitablauf gleich dem vorangegangenen Verfahren ist, wird es nunmehr bis zur höchstgerichtlichen Entscheidung ausgesetzt.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

§ 38 AVG normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Folgendes:Paragraph 38, AVG normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Folgendes:

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Zuständigkeit des AMS auseinandergesetzt. Da gegen diese Entscheidung eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, über welche der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden hat und der Ausgang dieses Verfahrens wesentlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist, die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Zuständigkeit des AMS auseinandergesetzt. Da gegen diese Entscheidung eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, über welche der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden hat und der Ausgang dieses Verfahrens wesentlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist, die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

außerordentliche Revision Aussetzung Vorfrage Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G308.2255294.1.00

Im RIS seit

09.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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